Beschwerde gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner aufgrund einer titulierten Forderung über 16.000 Euro. Ein Sachverständiger stellte Zahlungsunfähigkeit fest (Aktiva etwa 50.000 €, Passiva ~1.500.000 €). Das Amtsgericht eröffnete das Verfahren; die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb unbegründet, da er keine entgegenstehenden Tatsachen vortrug und das Rechtsschutzbedürfnis indiziert war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsantrag der Gläubigerin nach § 14 InsO ist zulässig, wenn der Gläubiger eine fällige und titulierte Forderung gegen den Schuldner besitzt.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Bei Vorliegen einer titulierten Forderung und nach Feststellungen, die Zahlungsunfähigkeit nahelegen, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers zur Insolvenzantragstellung indiziert; das Fehlen dieses Bedürfnisses ist darzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen und die Eröffnungsgründe vorträgt.
Die amtsgerichtliche Zuständigkeit ist im Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnungsentscheidung nicht gesondert zu prüfen (vgl. §§ 4 InsO, 57 II 2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 1181/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird nach einem Beschwerdeverfahrenswert von bis zu 1.000,-- Euro zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 27.9.2005 verurteilt, an die Gläubigerin 16.000,-- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Am 18.7.2006 gab er – nach fruchtlosem Vollstreckungsversuch – die eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, seit 12 Monaten keine Einkünfte mehr erzielt und auch kein nennenswertes Vermögen zu haben. Eigene Bedürfnisse bestreite er aus Darlehn, die er von Bekannten erhalte.
Unter dem 11.10.2006 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der vom Amtsgericht als solcher bestellte Sachverständige Meyer erstellte am 8.1.2007 sein Gutachten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Schuldner bei einem Aktivvermögen von rund 50.000,-- Euro (Grundvermögen) und einem Passivvermögen von rund 1.500.000,-- Euro zahlungsunfähig. Auf das Gutachten (Bl. 37 – 58 d. A.) wird Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, nachdem die Gläubigerin einen Kostenvorschuss von 5.000,-- Euro gezahlt hatte. Gegen diesen ihm am 5.3.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, die er entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
Die amtsgerichtliche Zuständigkeit wird im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, §§ 4 InsO, 57 II 2 ZPO.
Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin ist zulässig, § 14 InsO.
Die Gläubigerin hat eine rechtskräftige Forderung gegen den Schuldner über 16.000,-- Euro nebst Zinsen.
Auch der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, § 17 InsO.
Der Schuldner ist nach den Feststellungen des Sachverständigen und seinen eigenen Erklärungen nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Er befindet sich seit 1986 andauernd in einer "negativen Vermögenssituation". Einkünfte hat er früher ausschließlich aus temporären Beraterverträgen bezogen, aber nur unregelmäßig. Jedenfalls seit Juli 2005 – so seine Angabe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung – oder sogar seit 2003 – so seine Angabe gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Sachverständiger – hat er keine Aufträge mehr abgewickelt. Liquidierbare Vermögensgegenstände, aus denen er freie Mittel schöpfen könnte, stehen ihm (auch unter Berücksichtigung zumindest eines weiteren, vom Schuldner "vergessenen" Grundstücksanteils) nicht zur Verfügung. Seinen Angaben zufolge muss er sogar zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse Bekannte um Darlehen angehen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass er nicht in der Lage ist, auch nur die – seit langem – fällige Forderung der Gläubigerin zu erfüllen. Dementsprechend hat der Schuldner auch in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin zur Insolvenzantragstellung ist indiziert. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für dessen Fehlen sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.