InsO/InsVV: Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Grundstück nur Liquidationswert
KI-Zusammenfassung
Im vereinfachten Insolvenzverfahren begehrten Treuhänder und Schuldner mit sofortiger Beschwerde eine höhere bzw. niedrigere Festsetzung der Treuhändervergütung. Das Landgericht reduzierte die maßgebliche Masse, weil ein nicht verwertetes Grundstück nur mit dem voraussichtlichen Einzelveräußerungs-/Liquidationswert (hier 100.000 €) anzusetzen sei. Eine Erhöhung der Regelvergütung wurde lediglich um insgesamt 20 % (auf 18 % der Masse) wegen erschwerter Zusammenarbeit und Verwertungsproblemen gewährt; weitergehende Zuschläge und ein Abschlag wurden abgelehnt. Festgesetzt wurden insgesamt 65.546,11 €; die Beschwerde des Treuhänders blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners erfolgreich (Herabsetzung der Vergütung); Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vergütung des Treuhänders nach §§ 63 InsO, 1 InsVV ist der Wert der Masse maßgeblich, auf die sich die Schlussrechnung bezieht; ausgeglichene Masseverbindlichkeiten sind bei der Masseermittlung grundsätzlich nicht abzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV).
Vermögensgegenstände sind für die Vergütungsberechnung nach der InsVV regelmäßig mit ihrem voraussichtlichen Einzelveräußerungs- bzw. Liquidationswert anzusetzen; ein Verkehrswert ohne Berücksichtigung wertmindernder Verwertungslasten ist nicht maßgeblich.
Eine Abweichung von der Regelvergütung setzt voraus, dass die Tätigkeit des Treuhänders im konkreten Einzelfall erheblich erleichtert oder erschwert war; maßgeblich sind Art, Dauer und Umfang der Geschäftsführung (§ 13 Abs. 1 InsVV).
Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Schuldner sowie besondere Verwertungs- und Durchsetzungshindernisse können eine prozentuale Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen; bloße Standardverwaltungsmaßnahmen begründen regelmäßig keinen Zuschlag.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt nur dann eine Vergütungserhöhung, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit ausmacht und sich der Mehraufwand nicht bereits in der Berechnungsgrundlage der Masse niederschlägt; ein Abschlag kommt nur bei außergewöhnlich geringem Geschäftsführungsaufwand trotz großer vergütungsrechtlicher Masse in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 43 IK 199/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird zurückgewie-sen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der ange-fochtene Beschluss abgeändert.
Die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders einschließ-lich der gesetzlichen Umsatzsteuer werden auf insgesamt 65.546,11 € festgesetzt. Im übrigen wird der Vergütungsan-trag des Treuhänders vom 26.11.2003 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf bis zu 65.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 4.10.2001 hat das Amtsgericht Bielefeld über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren als vereinfachtes Verfahren nach §§ 304 f. InsO eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestellt. Wegen der in der Folgezeit vom Treuhänder ausgeführten Tätigkeiten wird auf den Inhalt des schriftlichen Berichts vom 23.11.01 (Bl. 219 d.A.), die Zwischenberichte vom 5.6.02, 2.12.02 und 4.6.03 (Bl. 373 f., 455 ff., 558 ff. d.A.) und den Schlußbericht vom 26.11.03 (Bl. 743 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.03 hat der Treuhänder die Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagenerstattung und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 121.708,34 Euro beantragt. Als Berechnungsgrundlage wurde dabei ein Wert der Insolvenzmasse von 450.759,90 Euro zugrundegelegt. Hinsichtlich des unbebauten und nicht verwerteten Grundstücks "W." wurde von einem Verkehrswert von 256.286,18 Euro ausgegangen. Der Treuhänder ist der Ansicht, die gesetzliche Regelvergütung sei wegen des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit um 50 % zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 570 ff. der Akte Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht lediglich eine Vergütung nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer von insgesamt 82.492,23 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des schriftlichen Beschlusses, Blatt 625 ff. der Akte Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Schuldners und des Treuhänders vom 19.5.04 und 24.5.04. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründungen vom 24.5.04 und 13.7.04 (Bl. 652 ff. d.A. und 700 ff. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze des Treuhänders vom 6.9.04 und 11.2.05 (Bl. 825 f., 833 f. d.A.), Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 3 InsO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, während die sofortige Beschwerde des Treuhänders unbegründet ist.
Nach § 63 Inso hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Gemäß §§ 10 und 1 InsVV ist bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der Wert der Masse zugrunde zu legen, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse betrug gemäß der vorgelegten Schlußrechnung 121.951,14 Euro. Hinzuzurechnen sind die bereits ausgeglichenen Masseverbindlichkeiten gemäß Verzeichnis der Massegläubiger nach § 53 InsO in Höhe von 74.037,40 Euro, da gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Insolvenzmasse nicht abgesetzt werden. In Abzug zu bringen waren ferner die unter Verzugsgesichtspunkten vom Grundstückserwerber J. geleisteten Erstattungen für zuvor vom Treuhänder ausgeglichene Masseverbindlichkeiten in Höhe von 1.514,82 Euro. Der Wert des nicht verwerteten und ebenfalls in die Masse fallenden Grundstücks W. ist jedoch entgegen der Auffassung des Treuhänders und des Amtsgerichts mit lediglich 100.000,-- Euro zu veranschlagen. Nach §§ 13, 1 InsVV sind sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners nach ganz herrschender Meinung nur mit ihren voraussichtlichen Einzelveräußerungs- oder Liquidationswerten anzugeben (vgl. Hameier/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 9 f. und § 1 Rdnr. 24 f.). Der Treuhänder hatte aufgrund der zwischenzeitlichen Schwierigkeiten bei der Verwertung eines anderen Grundstücks des Schuldners auch die Verwertung des Grundstücks W. betrieben und mit einem Interessenten am 19.12.02 einen notariellen Kaufvertrag (vgl. Bl. 473 ff. d.A.) zu einem Kaufpreis von 100.000,-- Euro geschlossen. Bei dem fraglichen Grundstück handelt es sich um eine unbebaute Fläche, auf der zwar eine Bebauung und eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Bei einer Bebauung und Nutzung würden aber erhebliche Erschließungsbeiträge der Stadt P. W. anfallen. Nach den eigenen Angaben des Treuhänders war und ist das Grundstück "W." daher wegen der zu erwartenden Erschließungsbeiträge nicht zu einem höheren als dem mit Kaufvertrag vom 19.12.02 vereinbarten Kaufpreis von 100.000,-- Euro zu veräußern. Der vom Schuldner angegebene und vom Treuhänder hier in Ansatz gebrachte Mindestwert liegt demgegenüber sogar noch erheblich über den gutachterlich ermittelten Werten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Treuhänder hatte den Grundstückswert in seinem Sachverständigengutachten vom 1.10.2001 zunächst nur auf 127.822,97 Euro veranschlagt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Panzer in Minden vom 12.7.02 beträgt der Verkehrswert des Grundstücks 200.000,-- Euro. Bei der Bewertung durch den Sachverständigen sind allerdings evtl. anfallende Erschließungsbeiträge ausdrücklich außer Betracht geblieben (vgl. Blatt 836 R d.A.). Schließlich ist vorliegend entgegen der Auffassung des Treuhänders auch keine Bewertung unter Fortführungsgesichtspunkten geboten, weil das von den Sicherungsgläubigern freigegebene Grundstück im Insolvenzverfahren nicht verwertet werden musste und daher wieder an den Schuldner zurückgefallen ist. Bei dem Schuldner handelt es sich um eine Privatperson. Das Grundstück "W." besteht aus einer unbebauten Ackerlandfläche. Das Betriebsgrundstück des Schuldners in P. W. (Z. P.) wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens veräußert. Daher kann von einer planmäßigen Fortführung eines vorhandenen Unternehmens oder Gewerbebetriebes vorliegend keine Rede sein.
Aus den genannten Gründen ist der Vergütungsberechnung daher lediglich eine Insolvenzmasse von 294.473,72 Euro zugrunde zu legen.
Nach § 63 InsO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung trägt nach § 13 Abs. 1 InsVV in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Da es sich um eine Regelvergütung handelt, können sich nach Art, Dauer und Umfang der ausgeübten Tätigkeit auch Abweichungen ergeben, die eine Abweichung von dem gesetzlichen Regelsatz rechtfertigen. Eine solche Abweichung setzt jedoch stets voraus, dass dadurch die Tätigkeit des Treuhänders im konkreten Einzelfall erheblich erleichtert oder erschwert worden ist.
Vorliegend ist insgesamt eine Erhöhung des Vergütungssatzes des Treuhänders um 20 % der Regelvergütung (= 18 % der Insolvenzmasse) gerechtfertigt. Zum einen rechtfertigt die schwierige Zusammenarbeit mit dem Schuldner eine Erhöhung der Regelvergütung um 10 %. Der Normalfall geht von einem kooperationsbereiten Schuldner aus, der die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, auskunftswillig ist und dem Treuhänder mit Informationen zur Seite steht (vgl. a.a.O, § 3 Rdnr. 59). Nach den vorliegenden Berichten kam der Schuldner anfänglich seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nach, weshalb eine gerichtliche Anhörung zur zwangsweisen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erfolgen musste, die am 21.2.02 im Beisein des Treuhänders durchgeführt wurde. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Anhörung formell in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH erfolgte, in dem der beteiligte Treuhänder gegen entsprechende Vergütung als Insolvenzverwalter tätig war. Eine weitergehende Vergütungserhöhung wäre daher nur gerechtfertigt, wenn der Gemeinschuldner durch gezielte Falschinformationen oder die Verweigerung jeglicher Mitwirkung einen erheblichen Mehraufwand verursacht hätte (vgl. a.a.O., Rdnr. 59). Dies ist vorliegend jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Daran ändert auch das vom Schuldner gegen den Treuhänder in Gang gebrachte strafrechtliche Ermittlungsverfahren und der dadurch dem Treuhänder verursachte Mehraufwand nichts. Denn der Treuhänder hatte den Rechtsanwalt K. in M. mit seiner Vertretung in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragt und die dadurch entstandenen Kosten aus der Masse entnommen (vgl. Blatt 603 f. d.A.).
Ferner rechtfertigen die mit der Verwertung des Objekts "Z. P." verbundenen Schwierigkeiten eine weitere Erhöhung von 10 % der Regelvergütung. Da sich die Kaufpreiszahlung verzögerte, mussten zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer eingeleitet werden. Des weiteren wurden Verhandlungen mit dem Käufer geführt, die zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung geführt haben. Aufgrund der dadurch bedingten unvorhergesehenen Verzögerungen musste sich der Treuhänder zwischenzeitlich um eine Verwertung des Grundstücks "W. " in P. W. bemühen. Die aufgetretenen Schwierigkeiten haben zu einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer von rund 3 Jahren geführt.
Weitere Umstände, die die Tätigkeit des Treuhänders hier erheblich erschwert haben und daher die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes auf 22,5 % der Insolvenzmasse rechtfertigen, sind dagegen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Bearbeitung von Absonderungsrechten kann vorliegend zu keiner Vergütungserhöhung führen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a InsVV, dessen unmittelbare Anwendung nach § 13 Abs. 2 InsVV hier ohnehin ausgeschlossen ist, sind vorliegend nicht gegeben. Danach rechtfertigt die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten eine Vergütungserhöhung nämlich nur, wenn diese einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Treuhänders ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist. Letzteres war jedoch vorliegend der Fall, da von dem aus dem Verkauf des Grundstücks "Z. P." erzielten Verkaufserlös von 330.000,-- Euro nach Befriedigung der bestehenden Absonderungsrechte eine freie Masse von 154.071,93 Euro verblieben ist. Diese ist ebenso in die Berechnungsgrundlage eingeflossen wie der volle Verkehrswert des nicht verwerteten Grundstücks "W. " von 100.000,-- DM. Die Prüfung von Absonderungsrechten der Sparkasse M. hinsichtlich der vorhandenen Lebensversicherungen des Schuldners war vorliegend weder zeitlich aufwendig noch tatsächlich oder rechtlich schwierig, da sie durch entsprechende Unterlagen belegt und unstreitig waren. Da die Sparkasse die Lebensversicherungen - soweit sie abgetreten waren - im übrigen selbst verwertet hat, ist auch insoweit ein erheblicher Mehraufwand des Treuhänders nicht ersichtlich.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Treuhänder durch Grundstücks- oder Gebäudeversicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist, der eine Vergütungserhöhung rechtfertigt. Soweit das Betriebsgrundstück "Z. P." entrümpelt, von Schrott und Abfällen befreit und die laufenden Zahlungen für Grundbesitzabgaben, Wasser, Abwasser und Gaslieferungen überwacht und ausgeführt wurden, handelt es sich um normale Verwaltungsmaßnahmen. Es ist aber nicht konkret dargelegt, dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist, die zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand geführt haben. Gleichfalls ist nicht konkret dargelegt, inwieweit die Prüfung der von Nachbarn angeführten Altlastensituation hinsichtlich des Betriebsgrundstücks "Z. P. 5" zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand (etwa aufgrund von notwendigen Absicherungsmaßnahmen, Veranlassung von Kontrolluntersuchungen, Verhandlungen mit Behörden, Beauftragung und Prüfung von Gutachten, etc.) des Treuhänders geführt haben soll.
Letztlich sind die Voraussetzungen für den vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlag von der gesetzlichen Regelvergütung nicht gegeben. Ein solcher Abschlag ist nur gerechtfertigt, wenn bei vollständigem Abschluss des Verfahrens eine große vergütungsrechtliche Insolvenzmasse zur Verfügung steht und deren Erwirtschaftung nur außergewöhnlich geringe Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters gestellt hat, die zur gesetzlichen Regelvergütung völlig außer Verhältnis stehen (vgl. a.a.O., § 3, Rdnr. 79). Diese Voraussetzungen liegen aus den oben ausgeführten Gründen hier nicht vor.
Dementsprechend errechnet sich vorliegend eine Vergütung von 53.005,27 Euro (= 18 % der Insolvenzmasse). Unter Berücksichtigung des nach § 8 Abs. 3 InsVV zu gewährenden Auslagenersatzes (= 3.500,-- Euro) und der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich somit ein festzusetzender Gesamtbetrag von 65.546,11 Euro.
Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern und der weitergehende Vergütungsantrag des Treuhänders zurückzuweisen.