Verwerfung von Beschwerden in Zwangsversteigerung: fehlende Prozessführung und Beschwerdeberechtigung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerden gegen Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren wurden als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Schuldnerin nach § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht und der gerichtlich bestellte Betreuer die Prozessführung übernommen hat. Zudem fehlt dem Beschwerdeführer zu 2) die Beschwerdeberechtigung nach § 97 ZVG, da seine schuldrechtlichen Forderungen keine Beteiligtenstellung begründen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 610.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerden als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessführungskompetenz der Schuldnerin und fehlender Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu 2).
Abstrakte Rechtssätze
Steht eine Partei einer nicht prozessfähigen Person gleich, kann sie das Verfahren nicht in eigener Person führen; die Prozessführung obliegt dem gerichtlich bestellten Betreuer, dem dann auch die Einlegung von Rechtsmitteln zusteht.
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ und der wirksame Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht führen zum Erlöschen der Vollmacht; hierfür ist ein wichtiger Grund nicht erforderlich und § 174 BGB findet auf die gesetzliche Vertretung durch den Betreuer keine Anwendung.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist Beschwerdeberechtigung nach § 97 ZVG nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer Ersteher, zahlungspflichtiger Dritter oder sonstiger Beteiligter i.S.v. § 9 ZVG ist; bloße schuldrechtliche Forderungen begründen keine Beteiligtenstellung.
Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht durch den Betreuer bleibt auch dann unberührt, wenn die Betreuerbestellung oder einzelne Aufgabenkreise später aufgehoben werden; der Widerruf bewirkt das sofortige Erlöschen der Vollmacht gegenüber Dritten.
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen. Der Schuldnerin fehlt die Fähigkeit, das Verfahren in eigener Person zu führen; der Beschwerdeführer zu 2) ist nicht beschwerdeberechtigt.
1) Die Schuldnerin stand nach § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleich und war damit nicht berechtigt, das Verfahren in eigener Person zu führen. Nachdem der Beteiligte zu 3) in den Prozess eingetreten ist, steht ihm allein die Einlegung von Rechtsmitteln zu.
Mit Beschluss vom 17.06.2022 hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen als Betreuungsgericht den Beteiligten zu 3) im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer der Schuldnerin unter anderem mit den Aufgabenkreisen "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" und "Widerruf der Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 2)" bestellt . Mit Schreiben vom 28.06.2022 (Bl. 28.06.2022) hat der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er als Betreuer der Schuldnerin die alleinige Vertretung in dem Versteigerungsverfahren übernimmt.
Aufgrund des Widerrufs der Vorsorgevollmacht lag auch kein Fall des § 51 Abs. 3 ZPO vor, in dem § 53 ZPO keine Anwendung findet. Der Beteiligte zu 3) hatte die Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 21.06.2022, das am 22.06.2022 in den Briefkasten des Beschwerdeführers zu 2) eingelegt wurde, wirksam widerrufen. Sie war von dem Aufgabenbereich des Beteiligten zu 3) gedeckt und ist dem Beschwerdeführer zugegangen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf ist für dessen Wirksamkeit nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin war die Widerrufserklärung auch hinreichend bestimmt. So wurden sämtliche Vorsorgevollmachten widerrufen und - wie durch das Herausgabeverlangen deutlich wird - insbesondere die notarielle Vollmacht vom 04.07.2012. § 174 BGB ist auf die gesetzliche Vertretung durch den Betreuer nicht anwendbar, im Übrigen hat das Amtsgericht den Bestellungsbeschluss vom 17.06.2022 sowohl dem Beschwerdeführer zu 2) - als damaligem Bevollmächtigten der Schuldnerin - zugestellt, als auch eine Durchschrift der zuständigen Rechtspflegerin Beimann zur Kenntnis gereicht (Bl. 311 d.A.). Der so erfolgte Widerruf hat das Erlöschen der Vollmacht zur Folge, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Selbst wenn auf eine Beschwerde hin die Betreuerbestellung oder jedenfalls der Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs aufgehoben würde, würde dies die Wirksamkeit des Widerrufs nicht berühren (BGH, Beschluss vom 28.7.2015 – XII ZB 674/14).
2) Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) mangelt es an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung i.S.v. § 97 ZVG. Der Beschwerdefüher zu 2) ist weder Ersteher, noch zahlungspflichtiger Dritter noch Beteiligter (§ 97 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Nach § 9 ZVG gelten als Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren, außer dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner: 1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, 2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer zu 2) beruft sich auf zwei schuldrechtliche Forderungen gegen die Schuldnerin. Er wird hierdurch weder zum betreibenden Gläubiger noch handelt es sich bei den etwaigen Forderungen um Rechte oder Ansprüche i.S.v. § 9 Nr. 1 und Nr. 2 ZVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.