Bestätigung der Notarkostenrechnung für Entwurfsfertigung wegen konkludenten Auftrags
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung eines Notars für die Entwurfsfertigung eines Hofübergabevertrags wurde stattgegeben. Entscheidend war, dass der Entwurfsauftrag durch schlüssiges Verhalten des Beteiligten erteilt wurde. Der Notar hat die Beweislast für das Vorliegen des Auftrags erfüllt. Die Rechnung entsprach §19 GNotKG; Gerichtsgebühren wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Bestätigung der Notarkostenrechnung für Entwurfsfertigung nach Nr.24100 KV GNotKG stattgegeben; Kostenberechnung bestätigt, Gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG fällt an, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens der vollständige Entwurf einer notariellen Urkunde für ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Auftrag gefertigt wurde.
Eine Auftragserteilung bedarf nicht der ausdrücklichen Erklärung; sie kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, maßgeblich ist der Schluss, den das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zulässt.
Für das Vorliegen eines konkludenten Entwurfsauftrags trägt der Notar die Beweislast.
Eine Kostenrechnung ist nach § 19 GNotKG auf Form sowie sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen; bei entsprechender Richtigkeit ist die Kostenberechnung zu bestätigen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann unterbleiben.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 15.02.2019 [NACHINSTANZ]
15 W 409/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Kostenberechnung Nr. xxx des Notar M. vom 06.07.2018 wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) fertigte im August 2017 den Entwurf eines Hofübergabevertrages nebst Auflassung und übersandte diesen an den Beteiligten zu 1). Zu einer notariellen Beurkundung kam es nachfolgend aus innerhalb der Familie des Beteiligten zu 1) liegenden Gründen nicht. Seine vorgenannte Tätigkeit rechnete der Beteiligte zu 2) am 06.07.2018 zu Nr. xxx unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 184.474,12 EUR mit einem Gesamtbetrag von 971,04 EUR gegenüber dem Beteiligten zu 1) ab.
Der Beteiligte zu 1) wandte sich am 17.07.2018 gegen seine Inanspruchnahme und trägt vor, keinen Auftrag erteilt zu haben. Im Übrigen sei er mit der Hofübertragung auf seinen Sohn ohnehin nicht einverstanden gewesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt demgegenüber vor, den gefertigten Entwurf auftragsgemäß erstellt zu haben. Er sei von dem Beteiligten zu 1) am 26.07.2017 im Rahmen eines gemeinsamen Besprechungstermins mit einer Entwurfserstellung beauftragt worden.
Das Gericht hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. S. und I. L.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2018 Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, Abs. 2 S. 1 GNotKG war die von dem Antragsgegner erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen.
Die von den Beteiligten zu 1) gegen seine Inanspruchnahme aus der Kostenberechnung erhobene Einwendungen sind im Ergebnis nicht begründet, da nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Beteiligte zu 1) jedenfalls durch schlüssiges Verhalten einen Entwurfsauftrag erteilt hat.
Gemäß Nr. 24100 KV GNotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 1 KV, § 92 Abs. 2 GNotKG wird eine 0,5 bis 2,0-Gebühr erhoben, wenn der Notar außerhalb eines Beurkundungsverfahrens den vollständigen Entwurf einer notariellen Urkunde für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt hat. Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen; sie kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Maßgebend ist, ob das Verhalten für den Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm von dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Hierfür trägt der Notar die Beweislast (vgl. Korintenberg-Diehn, GNotKG, 19. Aufl., Vorbemerkung 2.4.1, Rdnr. 32 u. 33. m. w. N).
Nach dem unstreitigen und übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten – sowie im Übrigen auch der Zeugen S. und L. - hat am 26.07.2017 ein gemeinsames Gespräch zur Beilegung der familiären Streitigkeiten in Hinblick auf die Übertragung und Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes stattgefunden. Zwar hat der Beteiligte zu 1) bekundet, dass er im Rahmen dieses Gesprächs keinen Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt habe. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass zumindest eine konkludente Beauftragung durch den Beteiligten zu 1) erfolgt ist. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen L.. Dieser hat glaubhaft und detailliert angegeben, dass der Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) die Erstellung eines Entwurfs ausdrücklich angekündigt hat. Diese unmissverständliche Ankündigung durch den Beteiligten zu 2) lässt mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur auf eine Auftragserteilung und nicht lediglich auf eine unverbindliche Mitteilung schließen. Wenn der Beteiligte zu 1) vor diesem Hintergrund – wie von ihm angegeben – keinen für ihn kostenträchtigen Entwurfsauftrag erteilen wollte, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich und eindeutig klarzustellen. Eine solche Klarstellung durch ihn ist jedoch nicht erfolgt.
Im Übrigen entspricht die Rechnung den Formerfordernissen des § 19 GNotKG und ist sachlich und rechnerisch richtig, was durch den Beteiligten zu 1) auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Gebühr nach Nr. 24100 KV ist angefallen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen sind nicht zu erheben, § 130 Abs. 2 S. 3 GNotKG. Auch für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG, bestand hier kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.