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Landgericht Bielefeld·23 T 365/01·29.11.2001

Sofortige Beschwerde gegen Bestätigung des Insolvenzplans zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzplanverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2) erhob sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht. Er rügte fehlerhafte Stimmrechtsfestlegung, unrealistische Planannahmen und unbeachtete steuerliche Sanierungsgewinne. Das Landgericht Bielefeld wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da formelle Voraussetzungen erfüllt waren und die Rügen die offensichtliche Unerfüllbarkeit des Plans nicht belegten. Stimmrechtsbeanstandungen seien zudem nicht rechtzeitig im Abstimmungstermin geltend gemacht worden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Bestätigung des Insolvenzplans als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen nur, wenn formelle oder materielle Vorschriften in einem wesentlichen Punkt verletzt sind und der Mangel nicht behebbar ist.

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Entscheidungen über das Stimmrecht nach § 77 InsO sind in der Gläubigerversammlung zu beanstanden; ein Antrag auf Neufestsetzung des Stimmrechts oder Wiederholung der Abstimmung kann nur bis zum Schluß des Abstimmungstermins gestellt werden.

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Eine offensichtliche Unerfüllbarkeit des Insolvenzplans i.S.v. § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nur vor, wenn ein Vergleich der Planregelung mit der darstellenden wirtschaftlichen Lage die Unmöglichkeit der Erfüllung deutlich aufzeigt.

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Der Minderheitenschutz nach § 251 InsO führt zur Versagung der Planbestätigung nur, wenn der beantragende Gläubiger glaubhaft macht, durch den Plan im Vergleich zur Regelverwertung schlechter gestellt zu werden.

Relevante Normen
§ 253 InsO§ 250 Nr. 1 InsO§ 248 InsO§ 237 Abs. 1 S. 1 InsO§ 77 Abs. 1 S. 1 InsO§ 77 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 41 IN 4/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) nach einem Verfahrenswert bis zu 8.000,-- DM zurück-gewiesen.

Gründe

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I.

3

Am 3.1.2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom gleichen Tage wurde der Beteiligte zu 3) zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser am 27.2.2001 sein Gutachten übersandt hatte, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 1.3.01 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser überreichte im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.4.2001 seinen Insolvenzverwalterbericht nebst der Vermögensübersicht für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzverwalterbericht vom 23.4.2001 (Blatt 255 ff. der Akten) Bezug genommen.

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Am 31.7.2001 übersandte die Schuldnerin einen Insolvenzplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan vom 26.7.2001 (Blatt 1 ff. Sonderband Insolvenzplan) Bezug genommen.

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Am 6.9.01 übersandte der Beteiligte zu 2) eine Stellungnahme zum Insolvenzplan der Schuldnerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 20.8.01 (Blatt 370 - 373 der Akten) Bezug genommen.

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Am 7.9.01 fand vor dem Amtsgericht Bielefeld ein Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin statt. Da eine Einigung hinsichtlich der Stimmrechte der Hauptgläubigerin ... sowie des Beteiligten zu 2) nicht erzielt werden konnte, legte das Amtsgericht durch Beschluß das Stimmrecht der ... auf 3,2 Millionen DM und das Stimmrecht des Beteiligten zu 2) auf 30.000,-- DM fest. Nach Erörterung stimmten die Gläubiger über den vorgelegten Insolvenzplan ab. Von 50 stimmberechtigten Gläubigern mit einem Stimmrecht von insgesamt 8.444.622,15 DM stimmten 45 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 5.002.416,42 DM dem Insolvenzplan zu, während 5 Gläubiger mit einem Stimmrecht von 3.442.205,73 DM ablehnend votierten. Das Amtsgericht hörte sodann zum Ergebnis der Abstimmung die Schuldnerin, den Insolvenzverwalter und die Gläubiger an. Mit Beschluß vom gleichen Tage bestätigte das Amtsgericht Bielefeld sodann den Insolvenzplan.

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Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 20.9.01 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, mit der Erfüllung des Insolvenzplanes entstehe ein zu versteuernder Sanierungsgewinn, der im Insolvenzplan völlig unberücksichtigt sei. Weiterhin sei die Festlegung der Stimmrechte der ... und des Beteiligten zu 2) unzutreffend erfolgt. Schließlich gehe der Insolvenzplan von zu optimistischen Planprämissen und unrealistischen zukünftigen Umsatzsteigerungen aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.9., 8.10. und 14.11.01 (Bl. 474, 486 und 495 der Akten) Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 253 InsO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

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Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Gemäß § 250 Nr. 1 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Vorliegend lagen jedoch die formellen und materiellen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 248 InsO vor.

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Eine Verletzung der Vorschriften über das Stimmrecht kann der Beteiligte zu 2) vorliegend nicht mehr geltend machen. Gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 InsO gilt für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 u. 3 Nr. 1 entsprechend. Gemäß § 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es - wie hier - nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann jedoch nur bis zum Schluß des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattgefunden hat.

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Der erforderliche Antrag ist jedoch vorliegend von dem Beteiligten zu 2) im Termin vom 7.9.01 nicht gestellt worden. Eine Anfechtung der Stimmrechtsentscheidung im übrigen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Dies gilt gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 RPflG auch, wenn der Rechtspfleger entschieden hat.

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Auch die von dem Beteiligten zu 2) geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen gegen den vorgelegten Insolvenzplan sind nicht geeignet, die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans zu verweigern. Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können. Da es insofern um wirtschaftliche Prog-nosen geht, muß das Gericht bei seiner Entscheidung sehr zurückhaltend sein. An der Erfüllbarkeit des Planes fehlt es offensichtlich nur, wenn sich dies bei einem Vergleich der Planregelung mit den Angaben über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im darstellenden Teil und in den Anlagen aufdrängt (vgl. Eickmann/Flessner, InsO, 2. Aufl., § 231, RN 8).

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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen ist das Problem der steuerlichen Belastungen durch einen entstehenden Sanierungsgewinn bislang ungeklärt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beteiligten zu 3) können nach der Streichung des § 3 Ziff. 66 ESTG evtl. steuerliche Belastungen hinsichtlich des nicht durch Verlustverträge aufgezehrten Sanierungsgewinnes entstehen. Dieses Problem ist jedoch zwischenzeitlich auch von der Finanzverwaltung erkannt worden und es ist deshalb ein Erlass in Planung, der vorsieht, daß der nicht durch Verlustverträge aufgezehrte Teil eines Sanierungsgewinnes bzw. die darauf entstehende Steuerlast erlassen bzw. nicht niedergeschlagen wird. Im übrigen hat die örtlich zuständige Finanzverwaltung - auf dieses Problem angesprochen - signalisiert, einen etwaigen Erlassantrag der Schuldnerin wohlwollend zu prüfen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, daß der Insolvenzplan wegen der Steuerproblematik offensichtlich nicht erfüllbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der beanstandeten Planrechnungen, insbesondere der dem Insolvenzplan zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnerwartung. Insoweit ist eine Prognose naturgemäß schwierig und die Verwirklichung hängt von der tatsächlichen zukünftigen Entwicklung ab, die von vielen verschiedenen, häufig nicht steuerbaren Faktoren beeinflusst wird. Die Planrechnung orientiert sich vorliegend an den Zahlen und Ergebnissen der Vorjahre und geht von einer geringfügigen Steigerung aus. Demgegenüber zeigt die Beschwerdebegründung keine Umstände auf, bei deren Zugrundelegung sich die Unerfüllbarkeit der Planregelung aufdrängen müßte. Nicht ausreichend ist insoweit, daß aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen im textilen Einzelhandel und einer möglicherweise schwächeren konjunkturellen Entwicklung die Nichterfüllung der Planrechnungen möglich bleibt.

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Schließlich rechtfertigt auch der Minderheitenschutz gemäß § 251 InsO nicht die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht. Nach § 251 Abs. 1 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

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Der Antrag des Gläubigers, der auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden kann, ist gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Schlechterstellung liegt nur vor, wenn der Gläubiger im Vergleich mit dem Ergebnis der Regelverwertung, d. h. einer Liquidation ohne den Plan, nach der Planregelung weniger erhält. Dies ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der größte Teil des Vermögens der Schuldnerin mit Sicherungsrechten (verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung und -übereignung) der bevorrechtigten Gläubiger (...) ist, der Beteiligte zu 1) zu den nachrangigen und ungesicherten Gläubigern gehört und bei der Regelverwertung möglicherweise sogar weniger als die im Insolvenzplan vorgesehene Quote erhielte.

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Keine Schlechterstellung liegt grundsätzlich darin, daß der Gläubiger unter Umständen im Planverfahren benachteiligt worden ist, etwa - wie hier vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht - bei der Regelung des Stimmrechts (vgl. Eikmann/Flessner, InsO, 2. Aufl. § 251 Rdnr. 7).

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Aus den genannten Gründen war die sofortige Beschwerde daher mit der sich entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.