Beschwerde gegen Verfahrenskostenstundung in Insolvenz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung. Zentral war, ob Versagungsgründe des § 290 Abs.1 InsO bereits so feststehen, dass Stundung zu versagen ist. Das Landgericht hielt den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 (Mitwirkungspflichtverletzung) für gegeben und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung von Verfahrenskosten kann bereits in frühen Verfahrensstadien versagt werden, wenn die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs.1 InsO zweifelsfrei feststehen.
§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO rechtfertigt die Versagung der Stundung, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens oder bis zur Verfahrenseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.6 InsO gilt nur für Schuldner im Sinne des § 304 Abs.1 InsO und setzt einen Verstoß gegen die Anforderungen des § 305 Abs.1 Nr.3 InsO in einem Verbraucherinsolvenzverfahren voraus.
Zur Beurteilung der Mitwirkungspflichten sind auch Pflichten vor Eröffnungsbeschluss (insbesondere § 97 Abs.1 InsO) zu berücksichtigen; die Verweigerung oder unzureichende Erfüllung dieser Pflichten kann die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen vereiteln und Stundung verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 1455/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie der Bundesgerichtshof zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen, was in erster Linie bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO der Fall sein wird. Jedoch können bei der Entscheidung über die Stundung auch die übrigen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe dann zu einer Versagung führen, wenn die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen (BGH, NZI 2006, 712; 2005, 232). Das gilt auch für die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO greift hier indess schon deshalb nicht ein, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Schuldner i. S. d. § 304 Abs. 1 InsO beschränkt ist und einen Verstoß gegen die Anforderungen aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in einem durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahren erfordert (vgl. FK-InsO-Ahrens, 5. Aufl., § 290, Rdnr. 50).
Das vorliegende Verfahren ist indes nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt worden und der Schuldner ist wegen der Vielzahl der Gläubiger auch kein Schuldner i. S. d. §§ 304 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO.
Jedoch sind hier die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben.
Dieser Versagungsgrund greift ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzordnung sich ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Erfasst werden aber über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Hier geht es vor allem um die Pflichten nach § 97 Abs. 1 InsO. Verweigert der Schuldner insbesondere Auskünfte über Umstände, die für eine spätere Anfechtung von Bedeutung sein können (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), kann ihm unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bereits die Stundung versagt werden (vgl. BGH, NZI 2005, 232, 233).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach dem Schlussbericht des Beteiligten zu 2) vom 5.11.2009 hat der Schuldner nachweislich kurz vor der Insolvenzantragstellung bei der Volksbank I. mehrere Kontoabhebungen in Höhe von insgesamt 4.880 Euro getätigt. Der Verbleib von mindestens 3.300 Euro ist ungeklärt. Nachdem der Schuldner zunächst angegeben hatte, er habe damit Verbindlichkeiten bei verschiedenen Gläubigern getilgt, hat er später eingeräumt, das Geld für private Zwecke verwendet zu haben, ohne hierzu konkrete Angaben zu machen. Desweiteren hat er kurz vor der Insolvenzantragsstellung noch bei zahlreichen Drittschuldnern Außenstände in einer Größenordnung von 9.500 Euro eingenommen. Den Verbleib von 3.000 Euro konnte der Schuldner trotz mehrfacher Versuche des Beteiligten zu 2) nicht erklären. Schließlich hat der Schuldner am 18.10.2005 von dem Drittschuldner S. gegen Quittung einen Betrag von 1.633,74 Euro vereinnahmt, ohne diesen auf seine Geschäftskonten einzuzahlen. Auch die Verwendung dieses Geldes hat der Schuldner nicht erläutert, geschweige denn belegt.
Die im Schlussbericht dargelegten Umstände hat der Schuldner nicht bestritten. Auch im Beschwerdeverfahren ist keine weitere Stellungnahme zu den fraglichen Vorwürfen erfolgt, obwohl dem Schuldner sowohl durch das Amtsgericht als auch die Kammer hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist.
Das Verhalten des Schuldners war zumindest grob fahrlässig, da er durch den Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Verwendung der genannten Gelder mehrfach zur Erläuterung aufgefordert worden ist, zum Teil sogar unrichtige oder widersprüchliche Angaben gemacht hat. Nachvollziehbare Hinderungsgründe für die fehlende Mitwirkung des Schuldners sind weder gegenüber den Beteiligten zu 2) oder dem Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Durch sein Verhalten hat der Schuldner die Geltendmachung möglicher Anfechtungsansprüche vereitelt oder erheblich erschwert und dadurch die mögliche Einziehung erheblicher Beträge zur Insolvenzmasse verhindert.
Aus den genannten Gründen ist die Verfahrenskostenstundung zu Recht verweigert worden.
Schließlich hat die Rechtspflegerin ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung gem. §§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG zutreffend angenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.