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Landgericht Bielefeld·23 T 346/23·13.08.2023

Einstufung der Betreuervergütung (A/B/C) nur durch Justizverwaltungsakt

VerfahrensrechtBetreuungsrechtKosten- und Vergütungsrecht (VBVG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer rügte die Einstufung in die Vergütungstabelle; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Entscheidend stellte das Gericht fest, dass die Einstufung in A, B oder C nicht durch die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, sondern durch gerichtliche Entscheidungen in Form von Justizverwaltungsakten herbeizuführen ist. Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige Kommentarliteratur.

Ausgang: Beschwerde des Betreuers gegen die Einstufung in die Vergütungstabelle zurückgewiesen; Einstufung bedarf gerichtlicher Entscheidung durch Justizverwaltungsakt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung eines Betreuers in die Vergütungstabelle (A, B oder C) erfordert eine gerichtliche Entscheidung durch Justizverwaltungsakt(e) und kann nicht allein durch die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts vorgenommen werden.

2

Ein Betreuer hat die Herbeiführung der für seine Vergütungs-einstufung erforderlichen gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, wenn über die Einstufung Streit besteht.

3

Dienst- oder verwaltungsinterne Verfahrensregelungen der Betreuungsabteilung ersetzen keine Justizverwaltungsakte und begründen keine rechtsverbindliche Einstufung nach VBVG.

4

Eine Beschwerde gegen eine Einstufungsentscheidung ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichend substantiierten Fehler in der Anwendung der Regelungen zur Vergütung dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 8 VBVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 5 XVII 32/22

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Betreuers hat der Betreuer stets zunächst (nicht durch die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts) durch Justizverwaltungsakt(e) eine gerichtliche Entscheidung über seine (aktuelle) Einstufung in die Vergütungstabelle (A, B oder C) herbeizuführen (Bohnert, Beck-online Kommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, § 8 VBVG Rn. 48 ff.).