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Landgericht Bielefeld·23 T 33/21·24.03.2021

Sofortige Beschwerde: Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Sohn bei Pfändungsfreibetrag

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt die Entscheidung des Amtsgerichts, den Sohn J. bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen. Streitpunkt ist die Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt: Der Sohn ist zu berücksichtigen, der Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung wird abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht auf BGB-Unterhaltspflichten und die gebotene Ermessensabwägung an.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners teilweise stattgegeben: Sohn als unterhaltsberechtigte Person bei Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigen; Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern richtet sich nach §§ 1601, 1602, 1610 BGB und ist bei der Bestimmung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

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Die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes schließen dessen Berücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht automatisch aus; ihre Höhe ist in die Ermessensabwägung einzustellen.

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Bei der Ermessensausübung nach § 850c Abs. 4 ZPO sind die Interessen der Gläubiger, des Schuldners und der unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeneinander abzuwägen; schematische Übernahmen von Vollstreckungs- oder Sozialhilfesätzen sind unzulässig, diese können jedoch Orientierung bieten.

4

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind nicht im Haushalt des Schuldners, ist als Orientierungsmaßstab der Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO heranzuziehen; aus dem verbleibenden Bedarf ergibt sich der zu berücksichtigende Mehrbedarf.

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Die pauschalierten Freibeträge des § 850c ZPO werden nicht zugunsten des Schuldners auf die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen herabgesetzt; tatsächliche Zahlungen ändern nicht ohne Weiteres die pauschalierte Bemessung.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 3 ZPO§ 850c Abs. 4 ZPO§ 4 InsO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 1601 BGB; § 1602 Abs. 1 BGB; § 1610 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.07.2020 wird wie folgt abgeändert:

Der pfändbare Betrag des Schuldners bestimmt sich nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Bei der Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages ist die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. E. zu berücksichtigen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Gründe

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I.

3

Über das Vermögen des Schuldners ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2018 (Bl. 127 ff. d.A.) auf Antrag des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der o.g. Insolvenzverwalter bestellt worden.

4

Der Schuldner hat aus geschiedener Ehe drei Kinder. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er den beiden jüngeren Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

5

Nachdem zunächst unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners sein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze lag, beantragte der Insolvenzverwalter unter dem 14.02.2020 (Bl. 242 ff. d.A.), auch die beiden jüngeren  Söhne des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in voller Höhe unberücksichtigt zu lassen. Seinem Sohn O. E. sei der Schuldner nach eigenen Angaben nicht mehr unterhaltspflichtig und sein Sohn J. E. befinde sich nunmehr in einer Ausbildung, wodurch er ein Bruttoeinkommen iHv. 620,00 € beziehe.

6

Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners trat diesem Antrag mit Schriftsatz vom 09.03.2020 (Bl. 250 ff. d.A.) entgegen und führte aus, dass der Sohn J. einen eigenen Haushalt am Ausbildungsort führe. Seine Einkünfte reichten nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei daher weiter in vollem Umfang als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen. Im Weiteren wurde belegt, dass der Schuldner monatlich 150,00 € Unterhalt an seinen Sohn J. leistet. Auf die weiteren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 03.07.2020 (Bl. 322 ff. d.A.) bestimmte das Amtsgericht Bielefeld, dass der Sohn J. E. nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen sei. Dem Schuldner sei jedoch bis zum 18.08.2020 ein unpfändbarer Mehrbetrag in Höhe von 150,00 € zu belassen. Dieser Mehrbetrag sollte sich ab dem 19.08.2020 auf 100,00 € monatlich reduzieren, da der Sohn ab diesem Zeitpunkt ein höheren Einkommen erziele. Ab dem 19.08.2021 sollte kein Mehrbetrag mehr berücksichtigt werden.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.07.2020, mit der er geltend macht, dass das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung das ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO eingeräumte Ermessen fehl- bzw. nicht gebraucht hat.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

11

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt.

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In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Schuldners Erfolg, da der Sohn J. des Schuldners derzeit als Person, der der Schuldner Unterhalt gewährt, zu berücksichtigen ist.

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1.

14

Die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. folgt aus §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB und wurde von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.

15

Der Unterhaltsanspruch des Sohnes entfällt auch nicht dadurch, dass er monatlich derzeit 685,00 € brutto verdient, durch die sein Lebensunterhalt nicht gedeckt ist; zumal ihn dem Schuldner gegenüber keine Erwerbsobliegenheit trifft, weil er sich berechtigterweise in einer Ausbildungssituation befindet (vg. Palandt- von Pückler, BGB 80. Aufl., § 1602, Rn. 6). Sein Verdienst ist indes bei der Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters nach § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.

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Der Schuldner gewährt seinem Sohn auch tatsächlich Unterhalt in Höhe von 150,00 € monatlich. Unerheblich ist, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt den Pauschbetrag erreicht oder übersteigt, um den sich wegen der jeweiligen Unterhaltspflicht der Freibetrag erhöht. Daher kommt eine Herabsetzung der pauschalierten Freibeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH MDR 2007, 973; MDR 2010, 1489).

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2.

18

Der Sohn des Schuldners ist auch nicht entsprechend dem Antrag des Insolvenzverwalters nach § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu lassen.

19

Zwar sind die Einkünfte des Sohnes in Höhe von derzeit 685,00€ brutto nicht unbedeutend (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 15b).

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Der Gesetzgeber hat aber nicht geregelt, ab welcher Höhe eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages aus Arbeitseinkünften des Unterhaltspflichtigen ausschließen.

21

Bei der erforderlichen Ermessensausübung nach § 850c Abs. 4 ZPO sind die Interessen der Gläubiger, des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeneinander abzuwägen; eine schematische Übernahme etwa des vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO oder der Sozialhilfesätze scheidet aus. Diese Beträge können allerdings Gesichtspunkte für die Ermessensausübung geben (BGH, NJW-RR 05,795). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in dem hier vorliegenden Fall, in dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr im Haushalt des Schuldners lebt, als Orientierungshilfe der Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO zugrundezulegen (BGH, NJW-RR 05, 1239). Dieser beträgt derzeit monatlich 1178,59 €. Nach Abzug des Verdienstes des Sohnes (netto ca. 583,00 €) verbleibt ein nicht gedeckter Bedarf von 595,59 €.

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Bei monatlichen Einkünften des Schuldners von 1.981,84 € beträgt der Differenzbetrag zwischen den Tabellenstufen bei keinem und einem Unterhaltsberechtigten lediglich 382,07 €, sodass der Mehrbedarf des Sohnes nicht einmal voll abdeckt ist.

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Letzteres würde auch dann gelten, wenn man statt des Grundfreibetrags den um 50% erhöhten Sozialhilfesatz zzgl. Wohn- und Fahrtkosten zugrunde legen würde.

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Auch unter Berücksichtigung des Naturalunterhaltes durch die Mutter an den Wochenenden erscheint daher die weitere volle Berücksichtigung des Sohnes als unterhaltsberechtigte Person angemessen.

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3.

26

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Weil das Rechtsmittel Erfolg hat, ist die Festgebühr nach Ziff. 2381 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu erheben.