Aufgabenteilung in der Betreuung: Gesundheitsfürsorge einer Angehörigen, neutrale Vermögensbetreuung bestellt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld bestätigt im Wesentlichen den Beschluss des Amtsgerichts, die Betreuung der Betroffenen aufzuteilen. Die Beteiligte zu 2) wird ausschließlich für die Gesundheitsfürsorge bestellt; ein neutraler Vereinsbetreuer übernimmt Vermögens-, Behörden-, Renten-/Versicherungs-, Post- und Heimangelegenheiten. Die Aufgabentrennung erfolgte wegen bestehender Differenzen nach § 1899 Abs. 1 BGB; der Vater bleibt informierungsberechtigt.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts überwiegend bestätigt, mit Klarstellung der Aufgabenzuweisung zwischen Betreuern (Gesundheit vs. Vermögen/Behörden).
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorhandenen Differenzen zwischen potenziellen Betreuern kann das Gericht die Aufgabenkreise so aufteilen, dass eine neutrale Person für die nichtmedizinischen Angelegenheiten bestellt wird.
Die Bestellung einer Betreuerin setzt voraus, dass sie für den zugewiesenen Aufgabenkreis geeignet und in der Lage ist, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.
Die Aufgabentrennung ist zu wählen, wenn dadurch die Angelegenheiten der Betroffenen besser wahrgenommen werden können (vgl. § 1899 Abs. 1 BGB).
Die Bestellung eines Betreuers für Gesundheitsfürsorge enthebt Angehörige nicht zwingend des Rechts, über den Gesundheitszustand der Betroffenen informiert zu werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 25.7.2002 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
1.
die Beteiligte zu 2) lediglich für den Aufgabenkreis der Gesund-
heitsfürsorge zur Betreuerin bestellt wird und
2.
Herr C., P.- Betreuungsverein
hinsichtlich der Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Renten- und Versicherungsanstalten, Post- und Heimangelegenheiten zum Betreuer bestellt wird.
Gründe
Die Beteiligte zu 2) sowie der Vereinsbetreuer C. sind hinsichtlich der jeweils angegebenen Aufgabenkreise geeignet und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Aufgrund der zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) bestehenden Differenzen war es geboten, gem. § 1899 Abs. 1 BGB mit Ausnahme des Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine neutrale Person als Betreuer einzusetzen, da hierdurch die Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgt werden können. Mit dieser Verfahrensweise haben sich auch sämtliche Beteiligte aufgrund der intensiven und dankenswerten Bemühungen des Beteiligten zu 5) einverstanden erklärt. Umstände oder Gesichtspunkte, die der getroffenen Regelung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 3) als Vater der Betroffenen auch weiterhin berechtigt ist, über deren Gesundheitszustand von der Beteiligten zu 2) oder von den behandelnden Ärzten informiert zu werden.