Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·23 T 306/13·02.06.2013

Sofortige Beschwerde gegen Abgabe eidesstattlicher Versicherung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und hatte zuvor schriftlich Widerspruch eingelegt. Das Landgericht Bielefeld wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass ein Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO nur im Termin vor dem Gerichtsvollzieher zulässig ist. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde verneint, da das Amtsgericht hinreichende rechtliche Hinweise gab und die Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen; schriftlicher Widerspruch unzulässig; kein Gehörsverstoß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn er im Termin vor dem Gerichtsvollzieher erhoben wird.

2

Schriftlich vor dem Termin erhobene Einwendungen sind unbeachtlich, wenn die Gesetzesvorschrift die Erhebung des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung vorsieht.

3

Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit und Begründetheit nicht vorliegen und die Vorinstanz die Einwendungen geprüft hat.

4

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht zutreffende rechtliche Hinweise erteilt, der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und seine Ausführungen in der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 900 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 182 M 2612/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist im Übrigen bereits unzulässig. Gemäß § 900 Abs. 4 ZPO kann der Widerspruch nämlich nur im Termin vor dem Gerichtsvollzieher erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Der lediglich schriftlich vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (22.11.2012) gegenüber dem Amtsgericht am 24.10.2012 erfolgte Widerspruch war daher unbeachtlich.

Das Amtsgericht hat auch nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat vielmehr – auch in der

Nichtabhilfeentscheidung vom 27.05.2013 - zutreffende rechtliche Hinweise erteilt, der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Ausführungen der Schuldnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

2

Der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist im Übrigen bereits unzulässig. Gemäß § 900 Abs. 4 ZPO kann der Widerspruch nämlich nur im Termin vor dem Gerichtsvollzieher erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Der lediglich schriftlich vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (22.11.2012) gegenüber dem Amtsgericht am 24.10.2012 erfolgte Widerspruch war daher unbeachtlich.

3

Das Amtsgericht hat auch nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat vielmehr – auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.05.2013 - zutreffende rechtliche Hinweise erteilt, der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Ausführungen der Schuldnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.