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Landgericht Bielefeld·23 T 29/24·25.01.2024

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mangels substantiierter Angaben zur örtlichen Zuständigkeit (§ 3 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenörtliche ZuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Zuständigkeitsfrage in einem Insolvenzverfahren. Die Kammer weist die Beschwerde zurück, weil der Schuldner nicht die erforderlichen Tatsachen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO substantiiert dargelegt hat. Pauschale Angaben zur Wohnsitzaufgabe aufgrund von Haft genügen nicht; Nachholung erfolgte trotz Hinweis nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners wegen unzureichender Darlegung der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit eines Antrags im Insolvenzverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller die zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO erforderlichen Tatsachen substantiiert darlegt.

2

Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts greift im Zulassungsverfahren nicht; das angerufene Gericht muss fehlende Tatsachen zur örtlichen Zuständigkeit nicht von Amts wegen ergänzen.

3

Sind die Angaben zur örtlichen Zuständigkeit unsubstantiiert und bessert der Antragsteller nach gerichtlichem Hinweis nicht nach, kann das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweisen.

4

Die bloße Behauptung, durch Inhaftierung den letzten Wohnsitz verloren zu haben, reicht nicht aus; für die Annahme einer Wohnsitzaufgabe bedarf es einer substantiierten Darlegung (z. B. Abmeldung, Wille zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts).

Relevante Normen
§ 3 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.01.2024 (43 IK 1134/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.01.2024 keinen Erfolg. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung, die sie sich nach eigener Prüfung zu eigen macht.

3

Soweit der Schuldner mit seiner Beschwerde hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Detmold beantragt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht gemacht wurden.

4

Zwar hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Allerdings gilt die Amtsermittlungspflicht noch nicht im Zulassungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht erstmals mit der Frage nach seiner Zuständigkeit befasst wird. Um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, muss der Schuldner alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben (BGH, Beschluss vom 01.12.2011 − IX ZB 232/10, Rn. 12). Sind die Angaben unsubstantiiert und bessert der Antragsteller - wie hier - auch nach gerichtlichem Hinweis nicht nach, kann das Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig zurückweisen (Ganter/Bruns in: MüKo, § 3 InsO, Rn. 37).

5

Der Schuldner weist mit seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf hin, seinen letzten Wohnsitz in Detmold mit der Inhaftierung verloren zu haben und dorthin keinerlei Bezug mehr zu haben. Die Umstände der Wohnsitzaufgabe (z.B. polizeiliche Abmeldung etc.) und der Wille, seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnort zu belassen werden jedoch nicht dargelegt. Dieser Wille muss zwar nicht ausdrücklicher erklärt werden. Allerdings bedarf es insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schuldner nach der Haftverbüßung wieder nach Detmold zurückgekehrt sein soll, einer substantierten Darlegung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.