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Landgericht Bielefeld·23 T 282/08·05.05.2008

Sofortige Beschwerde gegen Wertfestsetzung in Zwangsversteigerung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die vom Amtsgericht festgestellte Verkehrswertermittlung für Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren. Das Landgericht hält die Wertfestsetzung für nicht zu niedrig und stützt sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten sowie auf die Unberücksichtigtheit nicht gesicherter Wegerechte und fehlender Erschließung. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wird versagt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe nicht bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 74a Abs. 5 ZVG ist gegen Entscheidungen über die Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren statthaft, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt wird.

2

Prozesskostenhilfe kann für ein Beschwerdeverfahren nach § 114 ZPO versagt werden, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

3

Ein nachvollziehbares und methodisch zutreffend nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten begründet die Tragfähigkeit einer vom Gericht getroffenen Verkehrswertfestsetzung; gegenteilige Einwendungen müssen die Mängel der Wertermittlung substantiiert darlegen.

4

Bei der Verkehrswertermittlung sind allein die gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich; nicht gesicherte, zukünftige Rechte oder die bloße Möglichkeit der Durchsetzung von Wegerechten sind im Wertermittlungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 74a Abs. 5 ZVG§ 917 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Beschwerdewert von bis zu 60.000 Euro zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

3

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

4

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Verkehrswert für die o.g. Grundstücke mit 2.041 Euro nicht zu niedrig festgesetzt.

5

Die Wertfestsetzung beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 15.10.2007. Dieses Gutachten ist nach Auffassung der Kammer überzeugend. Die Ausführungen sind logisch nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks ist auch entsprechend den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung methodisch zutreffend ermittelt.

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Dagegen greifen die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht durch.

7

Der vorhandene Schuppen in einfacher Bauweise ist fast 80 Jahre alt und verfügt weder über Elektro- und Sanitärinstallationen noch über eine funktionsfähige Heizung. Er ist zudem nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für einen Interessenten eigenständig nicht verwend- und verwertbar. Deshalb ist unter Berücksichtigung des Gebäudealters und –zustandes kein höherer Wertansatz gerechtfertigt.

8

Auch der Boden ist richtig bewertet. Der in der Lage des Bewertungsobjekts gültige Bodenrichtwert von 240 Euro/qm – den auch der Sachverständige M. angeführt hat – ist hier nicht maßgeblich, da das Grundstück kein Bauland ist. Nach der von dem Sachverständigen eingeholten Auskunft des Planungsamtes der Stadt C. liegt das Objekt zwar im Bereich eines Bebauungsplanes, der jedoch für den Bereich der Erwerbsgärtnerei gerade keine Gültigkeit hat. Eine zeitnahe Änderung dieser Sachlage ist nicht absehbar. Zudem sind die Erschließung und eine Zuwegung zu den Grundstücken in keiner Weise gesichert. Unstreitig sind keinerlei Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein möglicherweise gegenüber der Mutter des Schuldners einklagbares (Not-)Wegerecht ist unerheblich, da für die Wertfestsetzung allein die derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Verfahrens, das im Übrigen derzeit nicht anhängig ist und unter Umständen Jahre dauern kann, ist nicht absehbar und im Wertfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Für ein Wegerecht müsste zudem eine Entschädigung gezahlt werden, die in der Regel der Verzinsung des Mehrwertes des Grundstückes entspricht (§ 917 Abs. 2 BGB). Das angeführte Gutachten des Sachverständigen R. rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es sich zum einen auf Bewertungszeitpunkte bezieht, die schon mehrere Jahre zurückliegen und zum anderen die nicht gesicherte Zuwegung und Erschließung unberücksichtigt lässt.

9

Da die Beschwerde aus den genannten Gründen keine Erfolgsaussichten hat, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 S. 1 ZPO).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.