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Landgericht Bielefeld·23 T 275/13·14.05.2013

Sofortige Beschwerde: Pflicht zur konkreten Bezifferung im Vollstreckungsformular

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung, das amtliche Vollstreckungsformular mit konkreten Angaben zu versehen. Streitpunkt war, ob eine bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht. Das Landgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Pflicht zur eindeutigen Ausweisung von Hauptsache, Zinsen sowie Prozess- und Vollstreckungskosten im Formular; eine Verweisung ist nur ergänzend zulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Anordnung zur Ausfüllung des Vollstreckungsformulars als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu vollstreckende Forderungen sind im Vollstreckungsantrag so anzugeben, dass Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar und unterscheidbar sind.

2

Die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung ist ergänzend zulässig, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Angabe konkreter Beträge in den vorgesehenen Spalten des amtlichen Vordrucks.

3

Die Anforderungen an Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Formulars sind zumutbar, insbesondere im Interesse häufig nicht anwaltlich vertretenen Schuldners.

4

Fehlt die erforderliche Konkretisierung der zu vollstreckenden Forderungen, kann dies die Abweisung von Beschwerden oder Rechtsbehelfen rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Es ist erforderlich und für die Gläubigerin auch ohne weiteres zumutbar, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck hinsichtlich der zu vollstreckenden Haupt- und Nebenforderungen in den entsprechenden Spalten (Seite 3) mit konkreten Angaben zu versehen. Denn die zu vollstreckenden Forderungen müssen nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar sein (BGH, JurBüro 2008, 606). Insoweit ist (ergänzend) zwar auch die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zulässig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den – häufig nicht anwaltlich vertretenen - Schuldner ist jedoch eine Unterscheidung und konkrete Bezifferung von Haupt- und Nebenforderungen - wie er auf Seite 3 des amtlichen Vordruckes vorgesehen ist - zumutbar, zumal hierzu in der Regel lediglich die sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden (Gesamt-)Beträge errechnet und in das amtliche Formular übernommen werden müssen.