Beschwerde gegen Aufhebung der Abschiebungshaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Nichtaufhebung einer als Überhaft angeordneten Abschiebungshaft nach Verbüßung einer Jugendstrafe. Zentral war, ob die Haftanordnung nach §§ 62, 2 AufenthG sowie die Durchführbarkeit der Abschiebung gerechtfertigt war. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Identitätstäuschung und Untertauchen Fluchtgefahr begründeten und der Haftantrag ausreichend durchführbarkeitsbezogene Angaben enthielt. Die spätere Entlassung erfolgte mangels Mitwirkung der Herkunftsbehörde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung der Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht vorliegen, der Ausländer werde sich der Abschiebung durch Flucht entziehen.
Täuschung über Identität oder Nationalität und wiederholtes Untertauchen begründen regelmäßig die Annahme der Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG.
Ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach Entlassung ist zulässig zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung; die Rechtskraft der ursprünglichen Anordnung bleibt hiervon unberührt.
Ein Haftantrag muss hinreichende Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten; zureichende Anhaltspunkte für ein beschleunigtes Identitätsklärungs-/Passersatzverfahren und die zu erwartende Mitwirkung der Herkunftsbehörden können diese Anforderung erfüllen, sodass ein späteres Scheitern an fehlender Kooperation der ausländischen Behörde dem Antragssteller nicht anzulasten ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Betroffene stellte zunächst keinen Asylantrag, sondern wurde im Zusammenhang mit Straftaten in Strafhaft genommen. Ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag vom 24.06.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2015 abgelehnt, eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurden ausgesprochen. Die Asylentscheidung erlangte am 12.05.2016 Rechtskraft. Der Betroffene gab – ausweislich der eingesehenen Ausländerakte – seine Nationalität wiederholt mit Marokko an.
Im Anschluss tauchte der Betroffene wiederholt unter, zu einer weiteren Festnahme kam es am 12.02.2016 in Dortmund, er wurde im Anschluss in die JVA Iserlohn verbracht, anschließend in die JVA Herford. Wegen gewerbsmäßigen Diebstahls hat das Amtsgericht Herford am 05.04.2016 eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die Strafhaft endete am 07.02.2017.
Unter dem 24.01.2017 beantragte der Beteiligte zu 2. die Anordnung der Abschiebungshaft als Überhaft im Anschluss an die zu diesem Zeitpunkt bestehende Strafhaft.
Nach persönlicher Anhörung vom 02.02.2017 hat das Amtsgericht Herford die Überhaft im Anschluss an die zu diesem Zeitpunkt noch vollzogene Jugendstrafhaft längstens bis zum 07.05.2017 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet.
Nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden war, beantragte der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 16.03.2017, die Sicherungshaft aufzuheben und im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe.
Das Amtsgericht Herford hat mit Beschluss vom 13.04.2017 beschlossen, den Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft abzulehnen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 20.04.2017 eingelegte Beschwerde des Betroffenen, welcher das Amtsgericht Herford mit Beschluss vom 25.04.2017 nicht abgeholfen hat.
Mit Schreiben vom 03.05.2017 hat der Beteiligte zu 2. ergänzend ausführlich Stellung genommen.
Da ein Äußerungsergebnis der marokkanischen Behörden bis zum 05.05.2017 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Identitätsklärung und Passersatzpapierausstellung nicht vorlag, wurde der Betroffene am 05.05.2017 aus der Abschiebehaft entlassen.
Das Beschwerdegericht hat die angeforderte Ausländerakte eingesehen.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 58 Abs. 1, 415 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Sie ist auch nach Erledigung der Haftanordnung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung aus der Haft mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zulässig (§ 62 Abs. 1 und 2 FamFG; BGH, InsAuslG 2016, 56 Rn 8).
Zwar kann mit dem Aufhebungsantrag die Rechtskraft der Haftanordnung nicht unterlaufen werden, so dass die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht beantragt werden kann; dies ist hier der 17.03.2017.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Haftanordnung rechtmäßig erfolgt ist.
Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG und enthält insbesondere auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Durchführbarkeit der Abschiebungshaft.
Die seitens des Betroffenen vorgetragenen Gesichtspunkte sind weitgehend allgemein gehalten und nicht auf den vorliegenden Fall bezogen. Allgemeine Versatzstücke ersetzen nicht eine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde.
Dass den Betroffenen nicht nur die Ablehnung seines Asylantrages – mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – als auch seine Verpflichtung, sich bei den Behörden zu melden, nicht erreicht haben könnte, ist im vorliegenden Fall schon deswegen widerlegt, weil sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung jeweils in einer JVA nach Begehung von Straftaten aufgehalten hat; aus der Ausländerakte folgt unproblematisch, dass der Betroffene die Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen persönlich erhalten hat.
Wie das Amtsgericht Herford zutreffend ausgeführt hat, ist die Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG gerechtfertigt, weil Gründe vorliegen für den begründeten Verdacht, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will.
So hat der Betroffene - wie sich aus der Anhörung vom 02.02.2017 unschwer ergibt – über seine Identität getäuscht bzw. täuschen wollen, indem er an diesem Tag erstmalig vorgegeben hat, angeblich nicht marokkanischer, sondern italienischer Staatsangehöriger zu sein.
Dass er in seiner Jugend Jahre in Italien verbracht hat, folgt aus den strafrechtlichen Urteilen, die gegen ihn ergangen sind. Eine Veranlassung des Gerichts, an diesem Tag die Nationalität des Betroffenen zu überprüfen, bestand nicht, da für die Haftentscheidung schlicht maßgeblich war, dass der Betroffene entweder früher oder aber am 02.02.2017 über seine Identität/Nationalität getäuscht hat.
Darüber hinaus liegt auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vor, weil der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt und sich mit der Behörde nicht in Verbindung gesetzt hat.
Des Weiteren enthält der Haftantrag hinreichende Angaben zur erforderlichen Durchführbarkeit und Dauer der Haftabschiebungshaft. So stützt der Beteiligte zu 2. seinen Haftantrag auf die Voraussetzungen des von Marokko betriebenen beschleunigten Verfahrens zur Identitätsklärung und Ersatzpapierausstellung. Danach war für den Beteiligten zu 2. – bei ordnungsgemäßer Durchführung und Mitarbeit der marokkanischen Behörden – zum Zeitpunkt der Haftantragsstellung zu erwarten, dass die erforderliche Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer durchgeführt werden könnte. Dass dies letztlich an der Mitarbeit der marokkanischen Behörde gescheitert ist, ist dem Beteiligten zu 2. nicht anzulasten und war nicht vorherzusehen, zumal sich der Beteiligte zu 2. in ständigem Kontakt mit der ZAB Köln, welche für Marokko zuständig ist, befand. Dies ergibt sich ebenfalls aus der beigezogenen Akte.
Ein Verstoß des Beteiligten zu 2. gegen das Beschleunigungsverbot ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Wenn mit der Beschwerde des Weiteren vorgetragen wird, das Gericht habe sich nicht hinreichend über die Verständigungsmöglichkeiten des Betroffenen mit dem beigezogenen Dolmetscher versichert, so ist dies ausweislich des ausführlichen Anhörungsprotokolls vom 02.02.2017 widerlegt; so enthält das Protokoll ausführliche persönliche Äußerungen des Betroffenen.
Ebenso wenig ist zutreffend, dass dem ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen, das Konsulat von seiner Inhaftierung zu informieren, nicht genügt worden sein soll. So ergibt sich aus der durch den Bevollmächtigten des Betroffenen eingesehenen Freiheitsentziehungsakte (Blatt 26 d. A.) unschwer, dass eine solche Mitteilung des marokkanischen Generalkonsulates in Düsseldorf am 06.02 2017 erfolgt ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.