Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen unwirksamem Verzicht auf Einzelausgebot
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Halle/Westf. war zulässig und hatte Erfolg: Der Zuschlagsbeschluss wurde aufgehoben und dem Bieter der Zuschlag versagt. Das Landgericht stellte fest, dass ein wirksamer Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG fehlte, weil keine protokollierte, ausdrückliche Zustimmung des anwesenden Schuldners vorlag. Mangels gesichertem Ausschluss eines höheren Erlöses bei Einzelausgabe war der Zuschlag zu versagen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Zuschlagsbeschluss aufgehoben und Zuschlag versagt
Abstrakte Rechtssätze
Vom Einzelausgebot darf nur abgesehen werden, wenn sämtliche in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten, einschließlich des anwesenden Schuldners, spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten ausdrücklich zustimmen.
Ein Verzicht auf das Einzelausgebot setzt ein positives, eindeutig erklärtes Tun mit Erklärungsgehalt voraus; konkludente Erklärungen genügen nicht und der Verzicht ist zu protokollieren.
Beteiligte, die erst nach Beginn der Bietzeit erscheinen, werden nicht mehr zu einem möglichen Verzicht befragt; die zeitliche Grenze dient der Klarheit der Versteigerungsbedingungen.
Fehlt ein wirksamer Verzicht und kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einzelausgabe ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag zu versagen (vgl. § 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG und § 84 ZVG).
Tenor
Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Halle/Westf. vom 19.1.2010 wird aufgehoben. Den Beteiligten zu 3) wird der Zuschlag versagt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 155.000 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 96 ZVG, 793 Abs. 1 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG).
Denn das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Von einem Einzelausgebot darf nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. Auch der anwesende Schuldner muss zustimmen. Sämtliche Erklärungen müssen spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vorliegen. Nur Beteiligte, die erst nach Beginn der Bietzeit erscheinen, werden nicht mehr zu einem möglichen Verzicht befragt. Diese eindeutige zeitliche Grenze dient der Schaffung klarer Verhältnisse und stellt die Versteigerungsbedingungen vor Beginn der Bietzeit eindeutig fest (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 63, Rdnr. 2.2; Dassler/Schiffhauer-Hintzen, ZVG, 13. Aufl., § 63, Rdnr. 8).
Das Amtsgericht ist daher unzutreffend davon ausgegangen, dass der erst kurz vor Beginn der Bietzeit erschienene Schuldner in dem Versteigerungstermin am 19.1.2010 auf das Einzelausgebot konkludent verzichtet hat oder gehalten war, Widerspruch gegen den ihm mitgeteilten Beschluss über den Verzicht auf Einzelausgebote zu erheben. Der Verzicht setzt ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus, das zudem stets zu protokollieren ist (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 158). Daran fehlt es hier. Dem Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass der Schuldner erst nach dem Beginn der Bietzeit erschienen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Protokollergänzung vom 19.2.2010, dass der Schuldner kurze Zeit vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erschienen war. Es hätte daher auf die Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung hingewirkt werden müssen.
Die gegebenen Umstände reichen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus.
Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Barmeistgebot zuzüglich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte.