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Landgericht Bielefeld·23 T 239/07·07.05.2007

Freigabe gepfändeter Kontoguthaben auf 633,51 € beschränkt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Freigabe gepfändeter Gelder ein. Das Landgericht änderte den Beschluss dahin, dass statt 1.769,99 € nur 633,51 € freigegeben werden; die Beschwerde war damit teilweise erfolgreich. Das Gericht betont, dass § 850k ZPO nur die Freigabe des entstandenen Guthabens regelt und künftige Freibeträge anhand des regelmäßig erzielten Einkommens zu bemessen sind; Änderungen sind durch Anträge nach § 850g ZPO geltend zu machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben: Freigabebetrag von 1.769,99 € auf 633,51 € reduziert; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 850k ZPO sieht nach Wortlaut lediglich die Freigabe des bereits entstandenen Guthabens vor; eine automatische Freigabe für die Zukunft folgt hieraus nicht.

2

Für die Bemessung künftiger unpfändbarer Freibeträge ist grundsätzlich das regelmäßig erzielte Einkommen des Schuldners maßgeblich.

3

Ändern sich die Verhältnisse (Einkommen, Unterhaltspflichten), sind entsprechende Anträge nach § 850g ZPO zu stellen, um eine Anpassung der Freigabe zu erreichen.

4

Der Erfolg einer sofortigen Beschwerde richtet sich nach dem Umfang des angegriffenen Beschlusses; Beschränkungen des Beschwerdegegenstands verhindern eine darüber hinausgehende Aufhebung.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 ZPO zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 850 k ZPO§ 850 c ZPO§ 850 g ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 183 M 2560/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass statt 1.769,99 Euro nur 633,51 Euro freigegeben sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Die Schuldnerin bezieht ihren fernmündlichen Angaben zufolge derzeit keine Arbeitseinkünfte. Sie wird auch in naher Zukunft voraussichtlich keine Arbeitseinkünfte beziehen. Der angefochtene Beschluss wäre deshalb an sich ersatzlos aufzuheben. Daran ist die Kammer jedoch im vorliegenden Verfahren gehindert, weil das Rechtsmittel auf Beträge über 633,51 Euro hinaus beschränkt worden ist.

4

Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Ansicht des Amtsgerichts, nach § 850 k ZPO sei der nach § 850 c ZPO unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbare Mindestfreibetrag nach der jeweiligen Tabellenspalte freizugeben, nicht teilt. § 850 k ZPO sieht nach seinem Wortlaut eine Freigabe nur des entstandenen Guthabens vor. Für die in Rechtsprechung und Lehre aus Praktikabilitätsgründen entwickelte Freigabe für die Zukunft kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. So lange keine Anhaltspunkte für eine Änderung in naher Zukunft vorliegen, ist von dem gegenwärtigen Einkommen auszugehen. Ändern sich die Verhältnisse, müssen Anträge entsprechend § 850 g ZPO gestellt werden. Auf diese Weise wird auch ein rein theoretischer Streit über die Anzahl der zu berücksichtenden Unterhaltspflichtigen vermieden.

5

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 ZPO.