Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·23 T 222/11·20.04.2011

Beschwerde gegen Aufhebung der Betreuung: Vater fehlt Beschwerdebefugnis

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vater des Betroffenen rügt die Aufhebung einer gesetzlichen Betreuung und verlangt deren Fortbestand. Das Landgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Vater im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Beteiligter herangezogen wurde und ihm daher die Beschwerdebefugnis nach FamFG fehlt. Wiederholte schriftliche Hinweise begründen keine formelle Beteiligung; Angehörige seien regelmäßig nicht in eigenen Rechten durch Betreuungsentscheidungen betroffen.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Aufhebung der Betreuung als unzulässig verworfen (fehlende Beschwerdebefugnis wegen Nichtbeteiligung in erster Instanz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Angehörige im erstinstanzlichen Verfahren förmlich als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen worden ist.

2

Wiederholte schriftliche Anregungen an das Vormundschaftsgericht rechtfertigen keine von Amts wegen vorzunehmende förmliche Hinzuziehung und begründen allein keine Beschwerdebefugnis.

3

Angehörige werden durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt; ein Anfechtungsrecht besteht nur, wenn der Angehörige zum Betreuer bestellt war.

4

Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt kein subjektives Recht der Angehörigen auf Bestellung eines Betreuers; Angehörige können allenfalls die Einleitung eines Betreuungsverfahrens anregen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 2 XVII S 3581

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) ist der Vater des Betroffenen. Er hat, nachdem eine Betreuung für den Betroffenen zuletzt im Jahr 2002 rechtskräftig wegen fehlender Betreuungsfähigkeit und damit einhergehender fehlender Eignung der Betreuung als Maßnahme zur unterstützenden Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen aufgehoben worden war, gegenüber dem Amtsgericht im Jahr 2003 erneut die die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers angeregt.

4

Das Amtsgericht hat für den Betroffenen sodann mit Beschluss vom 10.09.2004 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Auf Antrag des Betreuers, wurde im Juni 2007 ein neuer Betreuer bestellt, da sich der Betreuer u.a. aufgrund fehlender Mitwirkung des Betroffenen und eines massiv gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr zu einer Betreuung in der Lage sah. Der neue Betreuer stellte schon Ende Juli 2007 einen Antrag auf Entlassung, da er sich vom Betroffenen mit Gewalt bedroht sah. Dem Antrag wurde durch Beschluss vom 06.12.2007 entsprochen und die Mutter des Betroffenen zur Betreuerin eingesetzt. Mit Beschluss vom 08.05.2008 wurde die bestehende Betreuung für den Betroffenen verlängert und eine Prüfungsfrist bis zum 08.05.2011 bestimmt (Bl. 391 d.A.).

5

Nachdem die Mutter des Betroffenen auch aufgrund der belastenden Situation der Betreuung erkrankt war, wurde auf Anregung des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 24.11.2010 erneut ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser stellte schon unter dem 01.03.2011 einen Antrag auf Entlassung, da der Betroffene ihm gegenüber mehrfach mit Gewalt gedroht habe.

6

Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Beteiligten zu 3) eingeholt. Dieser sprach sich aufgrund der bisherigen Entwicklung und der ablehnenden Haltung des Betroffenen, die eine Betreuung unmöglich machen würde, für eine Aufhebung der Betreuung aus.

7

Mit Beschluss vom 10.03.2011 hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), die dieser unter dem Vorbehalt erhebt, dass ihm keine Kosten entstehen und die er im Wesentlichen damit begründet, dass eine Betreuung aufgrund der Erkrankung seines Sohnes weiterhin erforderlich sei und die Androhung von Gewalt vor allem damit zu erklären sei, dass die Betreuer den Betroffenen durch Untätigkeit gereizt hätten.

9

II.

10

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG als solche zwar statthaft. Der Beteiligte zu 2) ist jedoch nicht beschwerdebefugt.

11

Gegen Entscheidungen vorliegender Art steht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG das Recht der Beschwerde zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen eines Betroffenen u. a. dessen Eltern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Erforderlich ist eine Zuziehung als Verfahrensbeteiligte nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Nur in diesen Fällen der Beteiligung schon im erstinstanzlichen Verfahren ist nach dem gesetzgeberischen Regelungswillen die Zuerkennung einer auf die Wahrnehmung fremder Interessen gerichteten Rechtsmittelbefugnis sachlich gerechtfertigt. Außerhalb dessen wird die Beschwerdebefugnis dem selbst nicht in eigenen Rechten betroffenen Angehörigen ausnahmslos versagt (vgl. Keidel, FamFG, Komm., 16. Aufl. § 303, Rdnr. 16).

12

Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 2) in dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht hinzugezogen und auch nicht in sonstiger Weise tatsächlich beteiligt worden. Zwar hat der Beteiligte zu 2) durch eine Vielzahl von schriftlichen Eingaben sein Interesse an dem Verfahren bekundet und wurde im Hinblick auf den von ihm angeregten Wechsel der Betreuung von seiner Frau auf einen Berufsbetreuer auch angehört. Weder im Hinblick auf die Verfahren zur Verlängerung der Betreuung noch im Hinblick auf das Verfahren zur Aufhebung der Betreuung ist der Vater des Betroffenen indes vom Amtsgericht in irgendeiner Form herangezogen und beteiligt worden. Beteiligt am Verfahren der Aufhebung sind indes nur diejenigen, die auch in diesem beteiligt worden sind und nicht bereits alle diejenigen, die im Verfahren zu Anordnung der Betreuung oder aus anderem Anlass beteiligt worden sind.

13

Für eine Hinzuziehung von Amts wegen reicht es auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt schriftlich hinsichtlich der Betreuung für seinen Sohn von sich aus an das Vormundschaftsgericht gewandt hat. Insoweit handelte es sich nur um Anregungen des Beschwerdeführers an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen tätig zu werden. Im übrigen ergibt sich der Wille des Amtsgerichts, den Beschwerdeführer am Verfahren nicht förmlich zu beteiligen, auch daraus, dass ihm die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, sondern nur informationshalber übersandt worden ist.

14

Dem Beteiligten zu 2) steht auch kein Beschwerderecht aus § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil er durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Denn Angehörige des Betroffenen können durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigt werden, es sei denn, der beschwerdeführende Angehörige war zum Betreuer bestellt worden, was vorliegend nicht der Fall war. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt sich kein subjektives Recht, die Betreuerbestellung für einen Angehörigen zu beantragen, Angehörige haben allenfalls das Recht, gegenüber dem Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Hinsichtlich der daraufhin von Amts wegen getroffenen Entscheidung steht Angehörigen, außer in den gesetzlich gesondert geregelten Fällen, kein Anfechtungsrecht zu.

15

Die Beschwerde war aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen.