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Landgericht Bielefeld·23 T 217/03·06.05.2003

Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Abwahl in Gläubigerversammlung verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der bisherige Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen seine Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da dem ehemaligen Verwalter kein eigenes Beschwerderecht gegen die Abwahl zustehe und das Amt bis zur Versammlung vorläufig ist. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entzieht der Gläubigerautonomie nicht generell die Wahlbefugnis, weshalb die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des bisherigen Insolvenzverwalters gegen Abwahl in der Gläubigerversammlung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem bisherigen Insolvenzverwalter steht gegen seine Abwahl in der Gläubigerversammlung kein eigenes Beschwerderecht zu.

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Die Wahl eines Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung nach § 57 InsO ist als besondere Form der Entscheidungsfindung zu behandeln und begründet nicht ohne Weiteres ein Beschwerderecht nach § 78 InsO.

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Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO entzieht der Gläubigerversammlung nicht grundsätzlich die Befugnis, einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen; der Verwalter bleibt zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet.

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Eine unzulässige sofortige Beschwerde ist mit Kostenfolge zu verwerfen (vgl. § 97 Abs. 1 InsO).

Relevante Normen
§ 78 InsO§ 57 InsO§ 57 S. 2 InsO§ 97 Abs. 1§ 208 Abs. 2 InsO§ 208 Abs. 3 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 1/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3) nach einem Beschwerdewert bis zu 80.000,-- Euro als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Die Schuldnerin beantragte am 30.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 3.1.03 den Beteiligten zu 3) mit der Erstattung eines Insolvenzgutachtens beauftragt und diesen gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eingang des Insolvenzgutachtens vom 31.1.2003, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 134 bis 155 der Akten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.2.03 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt.

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In der ersten Gläubigerversammlung am 10.4.2003 legte der Beteiligte zu 3) seinen Bericht zur Gläubigerversammlung vom 9.4.03, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 215 bis 228 der Akte Bezug genommen wird, vor und zeigte die Masseunzulänglichkeit an. Auf den Antrag eines Gläubigers, anstelle des Beteiligten zu 3) eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, wählte die Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit den Beteiligten zu 4) zum neuen Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3) beantragte daraufhin gemäß § 78 InsO die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, der vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Beschlußgründe, Blatt 213 der Akte, Bezug genommen. Ferner wurde mit weiterem Beschluß der Beteiligte zu 4) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Gegen den seinen Antrag gemäß § 78 InsO zurückweisenden Beschluß hat der Beteiligte zu 3) noch in der Gläubigerversammlung sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, ihm stehe gemäß § 78 Abs. 1 InsO ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit sei die Gläubigerautonomie entfallen, weshalb der Gläubigerversammlung die rechtliche Kompetenz zur Bestellung eines anderen Verwalters gefehlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.4.03, Blatt 316 bis 318 der Akte, Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellungnahmen des Beteiligten zu 4) und der Beteiligten zu 2) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.4.03 (Bl. 349 ff. d.A.) sowie vom 25.4. und 30.4.03 (Bl. 382 - 384 d.A.) Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

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Dem bisherigen Insolvenzverwalter steht gegen seine in der ersten Gläubigerversammlung erfolgte Abwahl und die darauf folgende Bestätigung des neuen Insolvenzverwalters kein Beschwerderecht zu. Er übt als Insolvenzverwalter nur ein Amt aus, das ihm wieder entzogen werden kann und hat keinen Anspruch, in diesem Amt zu verbleiben. Aus der Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters nach § 57 InsO ergibt sich, daß das Amt des Insolvenzverwalters bis zur ersten Gläubigerversammlung nur ein vorläufiges ist. Da es sich bei der Entscheidung der Gläubigerversammlung nach § 57 InsO nicht um einen Beschluß, sondern um die besondere Form der Entscheidungsfindung durch eine Wahl der Gläubiger handelt, ergibt sich ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß § 78 InsO einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen. § 57 S. 2 InsO enthält gegenüber § 78 InsO eine Spezialregelung. Ein zweistufiges Verfahren, in dem das Insolvenzgericht ggf. zunächst auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1 InsO genannten Beteiligten darüber zu befinden hat, ob die Wahl dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger zuwider läuft, und in dem anschließend zu entscheiden ist, ob die Bestellung des Gewählten erfolgen kann (§ 57 S. 2 InsO), findet nicht statt (vgl. OLG Naumburg, ZIP 2000, 1394, 1396; OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 2173 f.). Die gegenteilige Ansicht (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 78, Rdnr. 14 - 16) will eine Anfechtung nur zulassen, soweit Gründe des Gläubigerschutzes dies gebieten. Eine Verletzung oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist vorliegend aber weder dargelegt noch ersichtlich. Das Interesse des bisherigen Verwalters an der Fortführung seines Amtes ist dagegen unbeachtlich.

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Aus den genannten Gründen war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

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Ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der Sache unbegründet ist. Es ist bereits fraglich, ob der Übergang vom Regelinsolvenzverfahren in das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit nicht zwingend an die öffentliche Bekanntmachung der Unzulänglichkeitsanzeige des Verwalters gemäß § 208 Abs. 2 InsO geknüpft ist, die vorliegend zum Zeitpunkt der Abwahl des Beteiligten zu 3) und der Neuwahl des Beteiligten zu 4) noch nicht erfolgt war (vgl. Kübler/Prütting, InsO, § 208, Rdnr. 2). Eine Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht die Befugnis der Gläubiger entfiel, einen neuen Verwalter zu wählen. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit endet nicht die Abwicklung- und Befriedigungsaufgabe des Insolvenzverwalters. Er bleibt vielmehr gemäß § 208 Abs. 3 InsO zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist in erster Linie die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Nur im Ausnahmefall, wenn die Insolvenzmasse unzulänglich wird, dient die Verfahrensabwicklung nur den Massegläubigern. Liegen deshalb die Voraussetzung der Masseunzulänglichkeit nicht mehr vor, muß das Masseunzulänglichkeitsverfahren nach allgemeiner Meinung wieder in das Regelinsolvenzverfahren übergeleitet werden (vgl. Kübler-Prütting, a.a.O., Rdnr. 23). Gerade wegen der starken und autarken Stellung des Insolvenzverwalters im Masseunzulänglichkeitsverfahren und wegen des im Insolvenzverfahren herrschenden Grundsatzes der Gläubigerautonomie besteht deshalb ein Interesse der Gläubiger daran, auch für das Verfahren nach § 209 ff. InsO nach ihrem Belieben einen Insolvenzverwalter zu wählen, der die größte Aussicht dafür bietet, daß ihr Befriedigungsinteresse zum Zuge kommt. Dies gilt vorliegend umsomehr, als nach dem Gutachten des Beteiligten zu 3) vom 31.1.03 sowie seinem Verwalterbericht vom 9.4.03 davon auszugehen ist, daß die Masseunzulänglichkeit im Laufe des Verfahrens beseitigt werden kann und sich durch Realisierung noch ausstehender Forderungen der Schuldnerin eine zur Verfügung stehende Masse in einer Größenordnung ergibt, aufgrund derer die Insolvenzgläubiger nach dem bisherigen Stand der angemeldeten Forderungen mit einer Quote von 5,2 % rechnen können. Die Aussicht auf eine Rückkehr ins Regelinsolvenzverfahren und eine teilweise Befriedigung der Insolvenzgläubiger stellt daher vorliegend gerade nicht nur eine theoretische und entfernt liegende Möglichkeit dar.