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Landgericht Bielefeld·23 T 186/12·28.05.2012

Ablehnungsgesuche im Zwangsversteigerungsverfahren mangels Beteiligtenstellung verworfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten richteten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden sowie sofortige Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren. Das Landgericht verwarf diese als unzulässig, weil die Gesuche keine konkreten Befangenheitsgründe enthielten und die Antragsteller keine Beteiligten i.S.v. § 9 ZVG sind. Das Gericht wertete die Eingaben zudem als offenbar rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 26 Abs. 3 GKG.

Ausgang: Ablehnungsgesuche und sofortige Beschwerden als unzulässig verworfen; Beteiligte 7 und 8 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es keine konkreten, substanziierten Tatsachen darlegt, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

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Ein Ablehnungsrecht und die Beschwerdebefugnis in einem Zwangsversteigerungsverfahren stehen nur Personen zu, die Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG sind; nichtbeteiligte Dritte sind nicht beschwerdebefugt.

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Ablehnungsgesuche, die offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung dienen, sind als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen.

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Fehlt die Beteiligtenstellung, sind auch gegen den Zuschlag gerichtete sofortige Beschwerden unzulässig.

Relevante Normen
§ 9 ZVG§ 26 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 2241 KV GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 7 K 94/09

Tenor

Die Ablehnungsgesuche und die sofortigen Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 7. und 8. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 120.000,00 Euro.

Gründe

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Die gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht T. gerichteten Ablehnungsgesuche wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit waren als unzulässig zu verwerfen.

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Die Umstände sprechen dafür, dass sie rechtsmissbräuchlich nur zur Verfahrensverzögerung eingelegt worden sind.

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Denn die Ablehnungsgesuche enthalten entgegen den gesetzlichen Anforderungen weder konkrete Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der abgelehnte Richter gegenüber den Beteiligten zu 7. und 8. Veranlassung gegeben haben könnte, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ein Ablehnungsrecht steht aber nur demjenigen zu, der konkreten Anlass hat, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters in Bezug auf den Ablehnenden zu hegen.

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Die Ablehnungsgesuche sind darüber hinaus unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen nicht Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahren i. S. d. § 9 ZVG sind. Ein Ablehnungsrecht steht ihnen deshalb nicht zu.

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Die Beteiligte zu 7. ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig wäre. Dafür ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

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Erst recht kommt der Beteiligten zu 8. keine Beteiligtenstellung i. S. d. § 9 ZVG zu. Etwaige Ansprüche aus einem Kaufvertrag aus November 2011 sind im vorliegenden Versteigerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

8

Da die Beteiligten zu 7. und 8. aus den vorstehenden Gründen keine Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens i. S. v. § 9 ZVG sind, fehlt ihnen eine Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der erhobenen Zuschlagsbeschwerden, so dass auch diese als unzulässig zu verwerfen waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 2241 KV GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem abgegebenen Barmeistgebot.