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Landgericht Bielefeld·23 T 180/13·25.03.2013

Beschwerde gegen Aufhebung der gesetzlichen Betreuung zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Aufhebung seiner seit 2003 angeordneten gesetzlichen Betreuung ein. Das Landgericht weist die Beschwerde ab, weil trotz diagnostizierter schwerer Persönlichkeitsstörung kein gegenwärtiger konkreter Betreuungsbedarf für die übertragenen Aufgabenkreise ersichtlich ist. Vorhandene ambulante Behandlung, Fachleistungen und die Regelung von Vermögens- und Behördenangelegenheiten sprechen gegen eine Fortführung der Betreuung. Zudem ist eine Betreuung nicht gerechtfertigt, wenn ihr gesetzlicher Zweck aufgrund unkooperativen Verhaltens des Betroffenen nicht erreicht werden kann.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der gesetzlichen Betreuung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers setzt neben einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung stets einen konkreten, gegenwärtigen Betreuungsbedarf in den jeweilig übertragenen Aufgabenkreisen voraus (§ 1896 Abs. 2 BGB).

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Eine medizinische Diagnose allein begründet nicht die Bestellung eines Betreuers; es müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ein tatsächlicher Bedarf an rechtlicher Betreuung ergibt.

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Bestehende ambulante Behandlungsmaßnahmen, laufende Fachleistungsstunden und die geordnete Regelung von Vermögens- und Behördenangelegenheiten können die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung entfallen lassen.

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Die Anordnung einer Betreuung kommt nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Zweck der Betreuung aufgrund dauerhafter Unkooperationsbereitschaft des Betroffenen durch keinen Betreuer erreicht werden kann.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 1896 Abs. 1 BGB§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Für den Betroffenen ist auf seinen Antrag hin erstmals im Jahre 2003 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden und Rechtsanwalt M. aus C. zum Berufsbetreuer bestellt worden. Im Jahre 2007 erfolgte ein Betreuerwechsel. Seitdem war der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer bestellt. Diese Bestellung wurde zuletzt durch Beschluss vom 5.5.2009 bestätigt, wobei dem Beteiligten zu 2) die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern und Gesundheitsfürsorge übertragen waren und ein für Vermögensangelegenheiten bereits zuvor angeordneter Einwilligungsvorbehalt bestehen blieb.

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Im Jahre 2012 hat das Amtsgericht die Notwendigkeit der Fortführung der Betreuung überprüft und hierzu ein Gutachten des Sachverständigen Dr. C. eingeholt, das dieser unter dem 22.8.2012 erstattet hat. Nachdem sich die Beteiligten zu 2) und 3) für eine Aufhebung der Betreuung ausgesprochen hatten, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.11.2012 die Betreuung aufgehoben.

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Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde des Betroffenen, der die Hilfe durch einen gesetzlichen Betreuer weiterhin für erforderlich erachtet.

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Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

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Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht die bisher bestehende Betreuung zu Recht aufgehoben hat.

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Der Aufhebung der Betreuung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. C. in seinem Gutachten vom 22.8.2012 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt sind, weil der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet und seine Angelegenheiten zumindest teilweise aufgrund dieser Erkrankung nicht besorgen kann. Insoweit ist der Sachverständige zu der Diagnose gekommen, dass der Betroffene an einer schwersten kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, was sich im Alltag durch ein ausgesprochenes infantil forderndes, regressives, teils querulatorisches und beleidigendes Verhalten gegenüber anderen Personen äußert.

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Dieser medizinische Befund rechtfertigt aber allein nicht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers. Denn ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Daraus folgt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein konkreter Betreuungsbedarf bestehen muss. Ein solcher ist jedoch nicht erkennbar.

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Auch der Sachverständige Dr. C., bei dem sich der Betroffene seit geraumer Zeit in Behandlung befand, konnte keine konkreten Umstände benennen, aus denen ein gegenwärtiger Betreuungsbedarf besteht. Gerade auch die Beschwerdebegründung vom 13.3.2013 zeigt, dass die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zurzeit nicht notwendig ist. Die Gesundheitsfürsorge ist geregelt. Der Betroffene befindet sich danach in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau E. und in fortlaufender ambulanter Behandlung bei Dr. L..

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Auch die Vermögensangelegenheiten und Behördenangelegenheiten sind geregelt. Der Betroffene bezieht Grundsicherung. Seine Schulden sind durch den Beteiligten zu 2) geregelt worden, ohne dass gegenwärtig neuer Handlungsbedarf besteht. Des Weiteren erhält der Betroffene im Alltag eine fortlaufende Fachleistung der ambulanten Betreuung der von C. Stiftungen C. durch 3,5 Fachleistungsstunden pro Woche. Seine zuletzt problematischen Wohnungsangelegenheiten hat er selbständig durch Beauftragung eines Rechtsanwalts geregelt. Gerade auch durch die Beauftragung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren zeigt, dass er selbständig in der Lage ist, sich rechtliche Hilfe zu besorgen, falls diese notwendig ist. Darüber hinaus ist es ihm in der Vergangenheit, wie zahlreiche Eingaben zur Betreuungsakte beweisen, in der Lage gewesen, Hilfen durch dritte Personen zu besorgen und von diesen etwa notwendige Schreiben verfassen zu lassen. Rechtliche Betreuer sind aber nicht dazu da, als persönliche Assistenten, Sekretäre oder Dienstboten kurzfristig zur Verfügung zu stehen, wie es der Betroffene in der Vergangenheit immer wieder eingefordert hat.

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Letztlich kommt die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für den Betroffenen gegenwärtig auch nicht mehr in Betracht, weil der Betroffene als betreuungsunfähig einzustufen ist. Aus den Berichten der bisher tätigen Betreuer folgt, dass der Betroffene letztlich durch sein völlig unangemessenes Verhalten jeweils die Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit zerstört hat. Er ist nicht absprachefähig. Eine Zusammenarbeit mit ihm ist für keinen Berufsbetreuer mehr zumutbar. Obwohl der Betroffene mehrere Monate Zeit hatte, selbst einen rechtlichen Betreuer zu besorgen, ist ihm dieses offenbar aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gelungen. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung kommt aber nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Zweck durch die Tätigkeit eines bestellten Betreuers nicht erreicht werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.