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Landgericht Bielefeld·23 T 162/15·30.03.2015

Beschwerde gegen Betreuerbestellung: Tochter fehlt Beschwerdeberechtigung

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Tochter der Betroffenen erhob Beschwerde gegen eine einstweilige Betreuerbestellung mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin ernannt zu werden. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG fehlt. Kinder seien grundsätzlich nicht in eigenen Rechten durch Betreuerbestellungen beeinträchtigt und haben kein subjektives Recht auf Bestellung; außerdem war sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.

Ausgang: Beschwerde der Tochter gegen die Betreuerbestellung mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ist nur, wer durch die familiengerichtliche Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.

2

Abkömmlinge des Betroffenen sind durch die Bestellung eines Betreuers regelmäßig nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt und besitzen kein subjektives Recht, selbst als Betreuer bestellt zu werden.

3

Die Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FamFG steht nur dem antragsberechtigten Antragsteller zu; fehlt die Antragsberechtigung, besteht auch keine Beschwerdebefugnis des Dritten.

4

Die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Personen können nur dann Beschwerde führen, wenn sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sind; bei fehlender Beteiligung ist die Beschwerdebefugnis ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 1897 BGB§ 1908b BGB§ 59 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

3

Auf Anregung der J. gemGmbH hat das Amtsgericht die Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für die Betroffene geprüft. Mit Beschluss vom 07.01.2015 hat daraufhin das Amtsgericht auf Vorschlag der Beteiligten zu 5) die Beteiligten zu 2) und 3) im Wege einstweiliger Anordnung zu vorläufigen (Ersatz-)Betreuern bestellt. Zugleich wurde der Beteiligte zu 4) zum Verfahrenspfleger bestellt.

4

Am 19.01.2015 erschien die Beschwerdeführerin – bei der es sich um die Tochter der Betroffenen handelt – auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und legte Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin ernannt zu werden.

5

Mit Schreiben vom 21.01.2015 meldete sich Rechtsanwalt Flensberg für die Betroffene und legte ebenfalls Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein. Die daraufhin vom Amtsgericht angeforderte Vollmacht wurde in der Folgezeit nicht zur Akte gereicht. In einem Telefonat mit der Betreuungsstelle hat er angegeben, nicht die Betroffene, sondern die Beteiligte zu 6) zu vertreten (vgl. Bl. 55 d.A.).

6

Am 29.01.2015 wurde die Betroffene durch das Amtsgericht mit dem sich aus dem Vermerk ergebenden Ergebnis persönlich angehört (Bl. 32 d.A.).

7

Der Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 23.01.2015 (Bl. 28 ff. d.A.), der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.02.2015 (Bl. 34 ff. d.A.) und die Beteiligte zu 5) mit Schreiben vom 02.03.2015 (Bl. 54 f. d.A.) Stellung genommen.

8

II.

9

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 6) eine Beschwerdeberechtigung fehlt.

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Gegen Entscheidungen der vorliegenden Art besitzt nur derjenige für die nach § 58 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bei der Beschwerdeführerin als Tochter der Betroffenen nicht der Fall, weil sie durch betreuungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt werden kann, es sei denn sie wäre bisher schon zur Betreuerin bestellt und wäre aus dem Amt entlassen worden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus Artikel 6 Abs. 1 GG ergibt sich auch kein subjektives Recht eines Abkömmlings, die Betreuerbestellung für Eltern zu beantragen. Kinder haben allenfalls das Recht, gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Kinder haben insbesondere kein subjektives Recht, selbst als Betreuer bestellt zu werden. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr die Auswahl des Betreuers nach den Vorgaben des § 1897 BGB zu treffen. Somit haben Angehörige des Betroffenen auch kein subjektives Recht, die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB zu fordern.

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Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 6) ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde in Fällen, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, nur dem Antragsteller zu. Für die Beschwerdeführerin war aber – wie bereits ausgeführt – keine Antragsberechtigung gegeben.

12

Schließlich ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar fällt die Beteiligte zu 6) unter den dort aufgeführten Personenkreis. Jedoch wird die Beschwerdebefugnis jeder der in § 303 Abs. 2 genannten Personen ausnahmslos versagt, wenn sie – wie hier – am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind. Das Amtsgericht hat von der Möglichkeit zur Hinzuziehung der Beteiligten zu 6) gemäß §§ 274 Abs. 4, 7 Abs. 3 FamFG ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bl. 56 d.A.).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).