Beschwerde gegen Akteneinsicht in Betreuungsakte zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine Notarin begehrte Einsicht in die Betreuungsakte einer von der Kammer bestellten vorläufigen Betreuten. Zentral war die Frage, ob sie aus ihrer Notarsstellung oder aufgrund einer Vollmacht ein Einsichtsrecht nach § 13 FamFG hat. Das Gericht verneinte ein generelles Recht der Notarin und sah kein berechtigtes Interesse anhand der vorgelegten Vollmacht. Die Beschwerde wurde daraufhin als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs im Betreuungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Akteneinsicht in einem Betreuungsverfahren nach § 13 FamFG setzt das Vorliegen eines berechtigten Interesses voraus.
Die bloße Stellung als Notar oder Notarin begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Einsicht in Gerichtsakten.
Eine vom Verfahrensbeteiligten erteilte Vollmacht begründet nur dann ein Einsichtsrecht des Bevollmächtigten, wenn daraus ersichtlich ist, dass sie im eigenen Interesse des Vollmachtgebers erteilt wurde und ein berechtigtes Interesse des Einsichtsersuchenden besteht.
Der Zugang zu einer bereits übersandten Ausfertigung entscheidungsrelevanter Beschlüsse kann das Bedürfnis nach weitergehender Akteneinsicht entfallen lassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Herford hat durch Beschluss vom 23.01.2012 für die Betroffene Frau M. H. zur vorläufigen Berufsbetreuerin in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten und Widerruf der am 09.11.2011 erteilten notariellen Vollmacht bestellt. Die Betreuerbestellung ist durch Beschluss der Kammer vom 07.02.2012, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, bestätigt worden.
Die Beteiligte hat am 09.11.2011 eine General- und Vorsorgevollmacht der Betroffenen für deren Sohn I. T. beurkundet. Nachdem sie von der bestellten Betreuerin über die Einrichtung der Betreuung informiert worden war, hat sie unter dem 25.01.2012 um Einsicht in die Betreuungsakte ersucht. Das Amtsgericht hat dieses Akteneinsichtsgesuch durch Beschluss vom 15.02.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Die dagegen von der Beteiligten gerichtete Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Beteiligte hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG.
Aus ihrer Stellung als Notarin folgt kein genereller Anspruch auf Akteneinsicht in Gerichtsakten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 FamFG. Diese Vorschrift regelt nur, wer von Beteiligten des Verfahrens im Verfahren bevollmächtigt werden kann.
Soweit der Sohn der Betroffenen Herr I. T. unter dem 19.02.2012 die Beteiligte bevollmächtigt hat, Einsicht in die Betreuungsakte zu nehmen, ist diese Vollmacht unbeachtlich. Denn sie ist erkennbar nicht im eigenen Interesse erteilt, weil der Sohn der Betroffenen in dem Schreiben gleichzeitig um persönliche Einsicht in die Betreuungsakte gebeten hat. Für die Beteiligte ist aber ein gemäß § 13 Abs. 2 FamFG erforderliches berechtigtes Interesse nicht ersichtlich. Alle Informationen zum Betreuungsverfahren, die für die Beteiligte von Bedeutung sein könnten, hat die Beschwerdeführerin aus der ihr übersandten Ausfertigung des Kammerbeschlusses vom 07.02.2012, durch den das vorläufige Betreuungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, erhalten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.