Beschwerde gegen vorläufige Betreuerbestellung bei Alzheimerdemenz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sohn legte Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts ein, mit der eine vorläufige Betreuung und das Ruhen einer notariellen Vollmacht angeordnet wurden. Das Landgericht bestätigt die Vorläufige Betreuung, da ein ärztliches Gutachten schwere Alzheimerdemenz und fehlende freie Willensbildung ergibt. Zudem besteht der konkrete Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs und ein dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Betroffenen.
Ausgang: Beschwerde des Sohnes gegen die vorläufige Betreuerbestellung und das Ruhen der Vollmacht wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 300 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, wenn dringende Gründe, ein ärztliches Zeugnis und eine persönliche Anhörung bzw. Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen.
Nach § 1896 Abs. 1 BGB ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger wegen psychischer Krankheit oder ähnlicher Beeinträchtigung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Wird eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet, ist zusätzlich festzustellen, dass der Betroffene aufgrund der Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Eine erteilte Betreuungsvollmacht ersetzt eine Betreuerbestellung nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht zum Nachteil des Betroffenen vorliegen.
Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen kann entbehrlich sein, wenn eine frühere Anhörung stattgefunden hat und wegen fehlender Einsichts- oder Gesprächsfähigkeit des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 2 XVII P 1188
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 30.08.2011 regte das Pflegeheim D. in C. die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht hat, gestützt auf das fachärztliche Zeugnis des Dr. C. in C. vom 30.01.2012 und nach der Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 01.02.2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen „Pflege-, Behörden- und Heimangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung“ eingerichtet und bestimmt, dass die Rechte des Beteiligten zu 4) aus der notariellen Vollmacht vom 25.04.2002 vorläufig ruhen. Ferner hat es die Beteiligte zu 2) vorläufig zur Betreuerin und den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger bestellt. Schließlich wurde bestimmt, dass die vorläufige Betreuerbestellung am 01.08.2012 endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4) – der Sohn der Betroffenen - am 13.02.2012 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Betroffene habe nach wie vor den Wunsch, von ihm zu Hause gepflegt und betreut zu werden, was medizinisch und tatsächlich ohne weiteres möglich und wozu er uneingeschränkt in der Lage sei.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthaft sowie fristgerecht und formgerecht eingelegt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung liegen vor.
Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig werden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, im Fall des § 276 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht von Amts wegen für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erfolgt die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen, so ist die zusätzliche Feststellung erforderlich, dass dieser aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Es gibt dringende Gründe für die Annahme, dass die letztgenannten Voraussetzungen hier vorliegen.
Nach dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 10.02.2012 leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer schweren Alzheimerdemenz mit starken Einschränkungen der zeitlichen und örtlichen Orientierung bei Unkenntlichkeit der Primärpersönlichkeit sowie ausgeprägten motorischen Beeinträchtigungen. Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage.
Die Bestellung eines Betreuers ist auch nicht nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich. Danach ist eine Betreuung in der Regel nicht erforderlich, wenn eine wirksame Betreuungsvollmacht erteilt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie hier - der konkrete Verdacht besteht, der Bevollmächtigte missbrauche die ihm erteilte General- und Vorsorgevollmacht vom 25.04.2002 zum Nachteil der Betroffenen (vgl. BGH, MDR 2011, 789; BayObLG FamRZ 2003, 1219).
Der Beteiligte zu 4) ist weiterhin bestrebt, den Heimaufenthalt der Betroffenen zu beenden und ihre Betreuung und Versorgung mit der ergänzenden Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in einer gemeinsamen Wohnung zu übernehmen. Er hat hierzu mit Schreiben vom 17.12.2011 den Heimvertrag gekündigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. ist die Betroffene jedoch so bewegungsunfähig und schwerstpflegebedürftig, dass sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, die in einer häuslichen Umgebung kaum geleistet werden könnte. Der Beteiligte zu 4) besitzt ferner nicht den notwendigen pflegerischen Sachverstand und ist nicht in der Lage, drohende gesundheitliche Gefahren für die Betroffene (rechtzeitig) zu erkennen. Er hält zudem nicht die nötige Distanz, bedrängt seine Mutter, verletzt ihren Scham- und Intimbereich und war von den Pflegedienstmitarbeitern des Heimes bislang nicht ansatzweise zu einer Änderung oder Anpassung seines Verhaltens und Umgangsstiles zu bewegen, obwohl seine Mutter sich diesen wie auch einer Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5) gegenüber eindeutig dahingehend geäußert hat, sie wolle lieber von den Mitarbeiterinnen des Pflegeheimes versorgt werden. Der Beteiligte zu 4) übt vielmehr Macht über seine Mutter aus, hindert sie an der Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Aktivitäten oder stellt bizarre Anforderungen an die Betroffene, etwa mit der Forderung, sich in der Toilette hinzustellen, obwohl die Betroffene hierzu motorisch nicht mehr in der Lage ist. Schließlich mischt sich der Beteiligte zu 4) in einer signifikant querulatorischen Art in die pflegerischen Maßnahmen des Pflegeheimes ein und kritisiert beständig dessen Maßnahmen, obwohl diese größtenteils ärztlich angeordnet oder befürwortet worden sind und weder die Heimaufsicht noch die zuständigen Ärzte Pflegemängel festgestellt haben.
Die Kammer folgt den überzeugenden ärztlichen Ausführungen, die durch die übereinstimmenden Stellungnahmen der Beteiligten 3) und 5) sowie des Pflegeheimes D. bestätigt werden.
Die genannten übrigen Voraussetzungen gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 FamFG liegen ebenfalls vor. Ein Verfahrenspfleger ist bestellt worden und hat Stellung genommen. Die Betroffene wurde persönlich angehört. Es besteht insbesondere auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges tätig werden, da der Beteiligte zu 4) an den genannten Verhaltensweisen festhält und weiterhin bestrebt ist, den erforderlichen Heimaufenthalt der Betroffenen zu beenden. Daher ist die vorläufige Betreuung in den bestehenden Aufgabenkreisen zu Recht angeordnet worden, um erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen und Nachteilen für die Betroffene vorzubeugen.
Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen. Die Betroffene ist zeitnah vom Amtsgericht persönlich angehört worden und im Übrigen zu einem sinnvollen Gespräch über Sinn, Bedeutung und Ausgestaltung der Betreuung nicht mehr in der Lage. Von einer erneuten Anhörung waren daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beteiligte zu 4) hat sich mehrfach und ausführlich schriftlich zur Sache geäußert.