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Landgericht Bielefeld·23 T 103/14·03.03.2014

Zurückverweisung wegen fehlender Anhörung bei Rücknahme im Zwangsverwaltungsverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens; das Amtsgericht wies den Antrag ab. Das Landgericht hob den Beschluss auf und stellte klar, dass eine Rücknahmeerklärung nach §§ 161, 29 ZVG zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, der Gläubiger aber Vorbehalte hinsichtlich der Rechte am Erlösüberschuss erklären kann. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Zwangsverwalter noch anzuhören ist und ggf. Weisungen nach § 12 ZwVwV zu prüfen sind.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Aufhebungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Zwangsverwalter noch anzuhören und Weisungen nach § 12 ZwVwV zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rücknahmeerklärung nach §§ 161, 29 ZVG ist grundsätzlich bedingungsfeindlich; ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung fortsetzen kann, kann die Rücknahme jedoch unter Vorbehalt erklären und so Rechte an einem Erlösüberschuss erhalten.

2

Bei unbedingter Antragsrücknahme erlöschen mit dem Aufhebungsbeschluss die Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern am Erlösüberschuss, sofern kein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt wurde.

3

Das Beschwerdegericht hebt eine Entscheidung auf und verweist zurück, wenn vor abschließender Entscheidung wesentliche Verfahrensschritte (insbesondere die Anhörung des Zwangsverwalters) noch nicht erfolgt sind.

4

Vor einer abschließenden Entscheidung über die Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens ist zu prüfen, ob dem Zwangsverwalter Weisungen für die Abwicklung nach § 12 ZwVwV zu erteilen sind und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 161 ZVG§ 29 ZVG§ 12 ZwVwV

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Dieses wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu bescheiden.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

3

Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen hat.

4

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass es sich bei einer Rücknahmeerklärung nach §§ 161, 29 ZVG um eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung handelt, gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung fortsetzen kann, seine Rücknahmeerklärung mit Einschränkungen versehen kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage § 161 Rn 7.1 b m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen. Andererseits ist ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger als Antragsteller es selbst in der Hand hat, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen (BGHZ 155, 38 Rn 18). Er kann deshalb die Antragsrücknahme mit dem Vorbehalt versehen, dass sie nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt wird. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beschäftigen sich insoweit die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht nur mit der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Verfahrens. Daraus folgt, dass dem Antrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 grundsätzlich zu folgen ist.

5

Das Beschwerdegericht sieht sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil die erforderliche Anhörung des Zwangsverwalters noch nicht erfolgt ist und noch abschließend zu prüfen ist, ob dem Zwangsverwalter gegebenenfalls gemäß § 12 ZwVwV Weisungen für die Abwicklung zu erteilen sind. Deshalb war die Sache an das Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückzuverweisen.