Bestätigung einer Notarkostenberechnung: Entwurfsgebühr für Gesellschafterliste
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte gerichtliche Entscheidung nach §127 GNotKG über die vom Liquidator beanstandete Kostenberechnung. Streitgegenstand war die Berechnung der Entwurfsgebühr für die Erstellung einer Gesellschafterliste nach Nr. 24101 KV i.V.m. §92 GNotKG. Das Landgericht bestätigte die Kostenberechnung und sah keinen Anlass zur Änderung; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §127 GNotKG führte zur Bestätigung der Kostenberechnung; gerichtsgebührenfrei, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §127 Abs. 1 GNotKG ist statthaft zur Klärung von Streitigkeiten über Notarkosten und führt zur gerichtlichen Überprüfung der Kostenberechnung.
Die Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24101 in Verbindung mit §92 GNotKG kann für die Fertigung eines Entwurfs einer Gesellschafterliste berechnet werden, sofern die Liste nicht dem Vollzug einer anderen Urkunde dient.
Kostenberechnungen haben den Formerfordernissen der §§ 7a, 19 GNotKG zu entsprechen; bei Vorliegen dieser Formvorschriften ist die Berechnung grundsätzlich zu bestätigen.
Gerichtsgebühren sind nur zu erheben, wenn ein Gebührentatbestand gegeben ist; über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entscheidet das Gericht nach §130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. §81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Tenor
Die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Rechnungsnummer 201600035) wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beteiligte zu 2. erstellte im Auftrag des Liquidators der Beteiligten zu 1. eine (aktualisierte) Gesellschafterliste und reichte diese zum Handelsregister ein.
Er erstellte unter dem 25.11.2015 eine an die Gesellschafter gerichtete Kostenberechnung, mit welcher – neben zwei weiteren Tätigkeiten des Beteiligten zu 2. – der Entwurf der Gesellschafterliste in Rechnung gestellt wurde, wobei KV Nr. 24101 i. V. m. § 92 GNotKG – Fertigung eines Entwurfs – auf einen Geschäftswert von 3.750,00 € in Höhe von 75,33 € berechnet wurde.
Mit Schreiben vom 03.01.2016 beanstandete der Liquidator der Beteiligten zu 1. die Kostenberechnung; es sei für die Erstellung der Gesellschafterliste nur eine Vollzugsgebühr zu berechnen.
Der Beteiligte zu 2. erstellte unter dem 11.02.2016 eine im Hinblick auf den Geschäftswert berichtigte Kostenberechnung (Rechnung Nr. 201600035) und berechnete KV Nr. 24101 nunmehr auf einen Geschäftswert in Höhe von Euro 1.535,00; dies änderte an dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von Euro 75,33 nichts.
Gleichzeitig stellte der Beteiligte zu 2. wegen der Beanstandungen durch den Liquidator der Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 11.02.2016 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 20.07.2016 Stellung genommen.
Der gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der Kostenberechnung.
Zu Recht hat der Beteiligte zu 2. mit den streitgegenständlichen Kostenberechnungen für die Erstellung der Gesellschafterliste die Mindestgebühr gemäß Nr. 24101 KV GNotKG in Rechnung gestellt.
Zunächst entsprechen die Kostenberechnungen den Formerfordernissen der §§ 7 a, 19 GNotKG.
Da die Gesellschafterliste nicht dem Vollzug einer anderen Urkunde dient, ist der Ansatz der Entwurfsgebühr entgegen der – durch den Liquidator der Beteiligten zu 1. vage geäußerten – Auffassung zutreffend; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Antrag sowie die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld Bezug genommen.
Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.