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Landgericht Bielefeld·23 S 2/01·07.05.2001

Berufung: Minderung wegen Nicht‑Neufahrzeugs (Mercedes Vito)

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Minderung des Kaufpreises für einen als Neuwagen gelieferten Mercedes Vito. Streitpunkt ist, ob das Fahrzeug durch vorübergehende Fahrleistungen noch Neuwagencharakter hatte. Das LG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM nebst Zinsen, weil die Beklagte die erhebliche Fahrleistung (103 km) nicht substantiiert begründete. Die Minderung wurde nach Neuwert und Fahrleistung geschätzt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrzeug verliert den Neuwagencharakter, wenn es bereits zu Verkehrszwecken in Betrieb genommen wurde; auch relativ kurze, nicht rein überführungsbedingte Fahrleistungen können diesen Charakter entfallen lassen.

2

Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass angefallene Fahrleistungen allein durch zulässige Überführungs- oder herstellungsnahe Prüfungsfahrten entstanden sind; pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Ist ein gelieferter Pkw nicht mehr neuwertig, kann der Käufer nach den Vorschriften des Kaufrechts (insbesondere §§ 459, 462, 480 BGB) Minderung des Kaufpreises verlangen; das Gericht darf die Minderungshöhe unter Berücksichtigung des Neuwerts und der Fahrleistung schätzen.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen oder Schadensersatz wegen Leistungsstörung begründen Zinsansprüche nach §§ 284, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 480 BGB§ 459 BGB§ 462 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 15 C 1203/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.11.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2000 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/8 der Kläger und zu 3/8 die Beklagte.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist zulässig.

4

Sie hat auch zum Teil Erfolg.

5

Die Klage ist zum Teil begründet.

6

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für den Mercedes-Vito in Höhe von 1.500,-- DM zu, §§ 480, 459, 462 BGB.

7

Das Fahrzeug, das von der Beklagten an den Kläger ausgeliefert worden ist, war kein Neufahrzeug mehr. Ein Fahrzeug ist nämlich nicht mehr als Neufahrzeug anzusehen, wenn es auch nur kurze Zeit zu Verkehrszwecken in Gebrauch genommen worden ist.

8

Im vorliegenden Fall wies das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger bereits eine Fahrleistung von 103 km auf. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine bei Neufahrzeugen noch tolerierbare Fahrleistung, wie sie in geringem Maße üblicherweise für die Überführung des Fahrzeuges anfällt. Vielmehr ist bei einer solchen nicht unerheblichen Fahrleistung davon auszugehen, daß das Fahrzeug bereits zu Verkehrszwecken benutzt wurde, es sei denn, die ungewöhnlich hohe Fahrleistung könnte vom Händler mit Fahrten begründet werden, durch die das Fahrzeug den Neuwagencharakter nicht verliert, wie durch Überführungs- oder Testfahrten im Rahmen der noch zum zum Herstellungsprozeß gehörenden Qualitätskontrolle (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1 bis 3 m. w. N.).

9

An einer derartigen nachvollziehbaren Begründung für die nicht unerhebliche Fahrleistung, die nur vom Verkäufer erfolgen kann, da er allein Einblicke in den Produktions- und Auslieferungsprozeß und die sich dabei ergebenden Überprüfungen etc. hat, fehlt es indes.

10

Schon für die vor Überführung an den ausliefernden Händler entstandene Fahrleistung - nach Darstellung der Beklagten ca. 53 km - fehlt eine substantiiert und nachvollziehbare Begründung. Im Rahmen der Überführung des Fahrzeuges selbst fallen - auch nach der Darstellung des Vertreters der Beklagten im Termin - keine nennenswerten Fahrleistungen an, weil das in Spanien gebaute Fahrzeug mit Schiff und durch Spediteure zu dem ausliefernden Händler gebracht wird. Dies entspricht auch der Erhebung von Reinking/Eggert a. a. O, Rdnr. 3. Welche konkreten Nacharbeiten im Werk durchgeführt worden sind und inwieweit dadurch konkret welche Fahrten im einzelnen erforderlich geworden sind, ist weder der Darstellung der Beklagten in den Schriftsätzen noch dem in Bezug genommenen Schreiben vom 11.8.2000 in hinreichendem Maße zu entnehmen.

11

Darüberhinaus fehlt auch hinsichtlich der weiteren Fahrleistung von ca. 50 km eine substantiierte nachvollziehbare Begründung. Allein der pauschale Hinweis auf Probefahrten im Rahmen der Beseitigung von Windgeräuschen reicht insoweit - abgesehen davon, daß nicht erkennbar wird, warum dies trotz bereits nach Darstellung der Beklagten im Werk durchgeführter Testfahrten erforderlich war - nicht aus. Es fehlt jede konkrete Darstellung, in welchem Bereich Windgeräusche aufgetreten sein sollen, welche konkreten Arbeiten und welche Fahrten erforderlich waren, um die "Windgeräusche" zu beheben und zu überprüfen.

12

Entsprechend den obigen Ausführungen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug bereits zu Verkehrszwecken - unstreitig ist es im Raum C2 gefahren worden - in Betrieb genommen worden ist.

13

Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Die Höhe des Minderungsanspruches hat die Kammer unter Berücksichtigung insbesondere des Wertes des neuen Fahrzeuges und der gegebenen Fahrleistung auf 1.500,-- DM geschätzt.

14

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.