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Landgericht Bielefeld·22 T 84/05·31.08.2005

Berichtigung: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen AG-Beschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld berichtigt den Beschluss vom 31.05.2005 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. In der Berichtigung wird klargestellt, dass es sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 handelt. Der Tenor wird dahin geändert, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen wird.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Gütersloh vom 29.04.2005 zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss ist zu berichtigen, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Eine Berichtigung kann den Tenor ändern, soweit die ursprüngliche Formulierung den tatsächlichen Entscheidungsinhalt offensichtlich fehlerhaft wiedergibt.

3

Die Berichtigung dient dazu, den schriftlichen Wortlaut an den tatsächlich ergangenen Entscheidungsinhalt anzupassen und ersetzt keine neue inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Rechtsstreit.

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 14 C 793/04

Tenor

Der Beschluss vom 31.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 zurückgewiesen wird.

Rubrum

1

Der Beschluss war wie geschehen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Es handelte sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten, die in der Sache zurückgewiesen werden sollte.