Sofortige Beschwerde: Klägerin trägt Kosten nach Rücknahme der Räumungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten hatten vor Klagezustellung um eine angemessene Räumungsfrist gebeten und die Wohnung vor Prozessbeginn geräumt; die Klägerin nahm die Räumungsklage zurück. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten statt und legte die Prozesskosten der Klägerin auf. Entscheidend war, dass die vorprozessual begründete Fristbitte und die Verzögerung der Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung die Kostenverteilung nach billigem Ermessen bestimmten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin nach §91 ZPO auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdewert bis 3.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme einer Räumungsklage nach erfolgter Räumung entscheidet das Gericht über die Kosten nach §269 Abs.3 S.3 ZPO nach billigem Ermessen; dabei sind die Erwägungen des §93b Abs.3 ZPO zu berücksichtigen.
§93b Abs.3 ZPO ermöglicht es, die Kosten des Räumungsrechtsstreits ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch sofort anerkennt, ihm jedoch eine vorprozessual begehrte und begründete Räumungsfrist gewährt worden wäre.
Ein vorprozessuales, schriftlich mit Gründen vorgetragenes Begehren um eine konkrete, angemessene Räumungsfrist begründet die Erwägung, dass dem Beklagten diese Frist nach billigem Ermessen hätte gewährt werden müssen und kann zu Lasten des Klägers kostenrechtlich berücksichtigt werden.
Der Vermieter darf die Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist nicht mit unzumutbaren Bedingungen verknüpfen; kurze Zwischenumzüge (z.B. für einen Monat) sind in der Regel unzumutbar, sodass eine Frist bis zum Monatsende in der Regel zu gewähren ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagen vom 06.02.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.01.2017 abgeändert:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin nach einem Beschwerdewert bis zu 3.000,00 € auferlegt.
Gründe
Das gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist begründet.
Nachdem die Klägerin die Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung wegen der erfolgten Räumung vor Klagezustellung zurückgenommen hat, war über die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Räumungsrechtsstreits ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort anerkennt, ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt wird, die er vorprozessual unter Angabe von Gründen vergeblich begehrt hatte.
Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass sie zur Räumung der Wohnung zum 31.07.2016 verpflichtet waren; sie haben mit Schreiben vom 18.07.2016 wegen der verzögerten Fertigstellung der neuen Wohnung nur um die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.08.2016 gebeten. Das Begehren der nicht rechtskundigen Beklagten um das Einverständnis mit der längeren Nutzung der Wohnung ist entsprechend auszulegen.
Das vorgerichtliche Schreiben enthält unter Angabe von Gründen die Forderung einer angemessenen Räumungsfrist. Das Fortsetzungsbegehren bezieht sich auf einen konkreten Zeitraum bis Ende August 2016; die Beklagen haben die Wohnung zum 01.09.2016 geräumt.
Die Beklagten haben ferner durch Vorlage des Mietvertrages über die von ihnen neu angemietete Wohnung in Bielefeld, Am Lothberg 1, sowie die Zusatzvereinbarung (Anlage 2) hinreichend belegt, dass sich die Bezugsfertigkeit der Wohnung verschoben hatte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ferner, dass nicht nur eine Satellitenanlage installiert wurde, sondern Renovierungsmaßnahmen erfolgten, die ein Beziehen der Wohnung nicht ermöglichten.
Den Beklagten wäre auch eine entsprechende Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO zu gewähren gewesen. Ein Zwischenumzug für einen Monat ist grundsätzlich nicht zumutbar. Auch war den Beklagten für die Durchführung des Umzugs eine Frist bis zum Monatsende zu gewähren. Auf Vermieterseite sind keine Gründe dafür erkennbar, dass die weitere Nutzung der Wohnräume durch die Beklagten für einen kurzen Zeitraum als unzumutbar abgelehnt werden könnte. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt stellt keine derart gravierende Beeinträchtigung des Mietverhältnisses dar; die Nutzungsentschädigung für August 2016 ist gezahlt worden. Es ist auch ohne Relevanz, dass die Beklagten vorsorglich um das Einverständnis der Klägerin gebeten haben.
Die Klägerin war ferner nicht berechtigt, die Gewährung einer Räumungsfrist an Bedingungen zu knüpfen (s. BeckOK ZPO Jaspersen/Wache § 93b Rn 17); zumal die Klägerin "voraussetzungslos" die Duldung angekündigter Wohnungsbesichtigungen verlangte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.