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Landgericht Bielefeld·22 T 211/14·05.01.2015

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen Glaubhaftmachungsmangels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweilige VerfügungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und stützt diesen auf das Urheberrechtsgesetz sowie auf angebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht führt aus, dass weder ein schutzfähiges Werk noch konkrete, glaubhaft gemachte Verstöße dargelegt sind. Mangels substantiierter Tatsachengrundlage ist der Antrag zurückzuweisen; die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerdeverfahren der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller die Anspruchsgrundlage und die hierfür relevanten Tatsachen substantiiert darlegen und die zur Eilbedürftigkeit führenden Umstände glaubhaft machen.

2

Die Geltendmachung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz setzt darzulegen voraus, dass ein schutzfähiges Werk in einer konkretisierten Form existiert; pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Pauschale Behauptungen über straf- oder ordnungsrechtliche Verstöße (z. B. gegen das Betäubungsmittelgesetz) sind für die Begründung einer zivilrechtlichen einstweiligen Verfügung unzureichend; es sind konkrete, glaubhafte Tatsachen vorzutragen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die fehlende Substantiierung und Glaubhaftmachung der behaupteten Sachverhalte zutreffend festgestellt hat.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, I Z B 11/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 8.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Minden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der Antrag solle auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des „BMIG“ gestützt werden. Die Anträge aus dem Schreiben vom 01.12.2014 finden hierin jedoch keine Grundlage, da ein Sachverhalt, der Unterlassungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz oder wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz begründen würde, weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde. Ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, durch den die Antragstellerin beeinträchtigt würde, wird zwar pauschal behauptet, ein konkreter Sachverhalt wird insofern aber nicht dargelegt und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

3

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren und das Beschwerdeverfahren war zurückhaltend auf lediglich 500.000 EUR festzusetzen. Tatsächlich wäre eine wesentlich höhere Streitwertfestsetzung vertretbar gewesen, da die Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstandene Schäden von mehreren Milliarden Euro behauptet.

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Bielefeld, 06.01.201522. Zivilkammer