Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Mitbesitz und Gebrauchsbefugnis bei Ehewohnung
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Streitgegenstand ist die Anrechnung eines Wohnwertvorteils und die Frage des Mitbesitzes an der ehelichen Wohnung. Das Landgericht bestätigt, dass der Ehegatte als unmittelbarer Besitzer sein Gebrauchsrecht nach § 743 Abs. 2 BGB ausübt, solange die Miteigentümerin keinen tatsächlichen Mitgebrauch geltend macht. Herausgabeansprüche nach § 985 BGB werden im Scheidungsverfahren durch § 1361b BGB und die Hausratsverordnung verdrängt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Miteigentümer erwirbt berechtigten Mitbesitz, wenn der andere Ehegatte als unmittelbarer Besitzer sein Gebrauchsrecht aus § 743 Abs. 2 BGB ausübt und der Mitberechtigte keinen tatsächlichen Mitgebrauch geltend macht.
Die Beschränkung des Gebrauchsrechts des unmittelbaren Besitzers bemisst sich nach dem konkreten tatsächlichen Mitgebrauch der übrigen Teilhaber, nicht nach deren rechtlich möglichen Nutzungsrechten.
Das Gebrauchsrecht des unmittelbaren Besitzers besteht fort, solange der andere Miteigentümer keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend macht oder geltend machen kann.
Herausgabeansprüche nach § 985 BGB gegenüber dem miterwerbenden Ehegatten werden für die bisherige Ehewohnung im Falle einer anstehenden Scheidung durch § 1361b BGB und die Hausratsverordnung verdrängt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 15 C 1024/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2002 wird auf ih-re Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind im Ergebnis zutreffend.
Auch wenn die Anrechnung eines Wohnwertvorteils im Rahmen des Unterhaltsverfahrens der Eheleute noch nicht als Verwaltungs- und Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Antragsgegnerin berechtigten Mitbesitz an dem Wohnhaus erlangt. Denn Herr war alleiniger unmittelbarer Besitzer in Ausübung seines Gebrauchsrechts aus § 743 Abs. 2 BGB. Diese Gebrauchsbefugnis wird nur eingeschränkt durch den Mitgebrauch der übrigen Teilhaber, § 743 Abs. 2 2. Halbsatz BGB, wobei es allein auf den etwaigen tatsächlichen Mitgebrauch - nicht den rechtlich möglichen - der Antragstellerin ankommt, vgl. Palandt, 61. Aufl. § 743 Rdnr. 4 m.w.N.. Solange ein Miteigentümer sein Gebrauchsrecht nicht ausübt, ist der andere demgemäß nicht verpflichtet, seinen Gebrauch einzuschränken.
Hieraus folgt weiter, dass das Gebrauchsrecht des unmittelbaren Besitzers weiterbesteht, solange der andere Miteigentümer nicht seine eventuellen Ansprüche aus dem Miteigentum gem. § 985 BGB geltend macht oder geltend machen kann.
Ansprüche aus § 985 BGB auf Herausgabe gegen den Miteigentümer-Ehegatten werden jedoch im Falle einer anstehenden Scheidung durch die besonderen familienrechtlich begründeten Vorschriften des § 1361 b BGB und der Hausratsverordnung verdrängt, soweit die bisherige Ehewohnung betroffen ist, vgl. Palandt § 985 Rdnr. 3 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 127 V ZPO.