Berufung zu Umsatzsteuerrecht und Änderbarkeit des Steuerbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Minden eingelegt. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Abänderung eines Steuerbescheids wegen neuer Rechtsprechung oder einem BMF-Schreiben möglich ist. Das Landgericht wies die Berufung zurück und bestätigte, dass Gerichtsentscheidungen nicht als "Ereignis" i.S.d. §175 AO gelten und BMF-Hinweise die AO-Regeln zur Änderbarkeit nicht außer Kraft setzen. Eine Rechnungsberichtigung nach UStDV kam wegen fehlender gesonderter Umsatzsteuerausweisung nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Minden zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtsentscheidungen und behördliche Verfügungen stellen grundsätzlich kein "Ereignis" i.S.d. §175 Abs.1 Nr.2 AO dar, weil sie Rechtsauslegungen sind und nicht den die Tatbestandsverwirklichung ausfüllenden Sachverhalt selbst verändern.
Ein BMF-Schreiben, das rückwirkende Handlungsweisen empfiehlt, ersetzt nicht die Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung; die Änderbarkeit von Steuerbescheiden richtet sich nach den Vorschriften der AO.
Eine nach §31 Abs.5 UStDV in Betracht kommende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass im ursprünglichen Dokument die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war; fehlt dieser Ausweis, ist eine gesetzlich vorgesehene Berichtigung nicht gegeben.
Die Zulassung der Revision nach §543 Abs.2 ZPO setzt besondere rechtliche Bedeutung oder Divergenzen in der Rechtsprechung voraus; bloße Einzelfragen zur Anwendung von AO und UStG begründen dies nicht automatisch.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden (28 C 389/16) vom 02.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.07.2018 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
1. Die Regelung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Unter Ereignis im Sinne der Vorschrift ist jede Begebenheit zu verstehen, die den Sachverhalt oder einen Teil des Sachverhaltes ausfüllt, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Der Sachverhalt umfasst die gesamten Tatsachen, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Verhältnisse und Eigenschaften, die im konkreten Einzelfall vorliegen. Urteile des EuGH, BVerfG, BFH oder eines FG und behördliche Verfügungen enthalten hingegen Gesetzesauslegungen und juristische Subsumtionen, sind selbst jedoch kein Ereignis iSd. § 175 AO (Koenig/Koenig, 3. Aufl. 2014, AO § 175 Rn. 38). Gerichtsentscheidungen ändern im Allgemeinen nicht den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, sondern klären die gegebene Rechtslage, indem sie die „richtige“ steuerliche Behandlung eines Vorgangs erkennbar werden lassen (Klein/Rüsken, 13. Aufl. 2016, AO § 175 Rn. 83; Koenig/Koenig AO § 175 Rn. 50). So liegt es hier im Hinblick auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11, in der die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Abgabe von Medikamenten an Tumorpatienten gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) beurteilt worden ist.
2. Eine Abänderbarkeit des Steuerbescheids vom 02.10.2015 ergibt sich auch nicht aufgrund der Mitteilung des BMF vom 28.09.2018 an die Oberfinanzdirektionen. Die Mitteilung gibt Hinweise an die nachgeordneten Behörden, wie in den betreffenden Sacherhalten zu verfahren ist. Hierin heißt es u.a. (III., 1. Abschnitt): „Dies (Anm.: der Ausschluss des Vorsteuerabzugs) gilt bei Berufung auf die Grundsätze des BFH-Urteils V R 19/11 für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen auch rückwirkend.“ Aus der Einschränkung auf das „verfahrensrechtlich Zulässige“ ergibt sich jedoch, dass die Regeln der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden anzuwenden sind.
Auch der Einwand, dass nach der Mitteilung des BMF (unter III., 4. Abschnitt) für den leistenden Unternehmer (grundsätzlich) gemäß § 31 Abs. 5 UStDV eine Rechnungsberichtigung möglich ist, greift hier nicht durch. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, NZG 2017, 200, beck-online). Letzteres ist aber hier nicht der Fall, da - wie auch das Amtsgericht im Hinblick auf §§ 14c, 17 UStG ausgeführt hat - gerade keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde (anders als bspw. in der Entscheidung des BGH, NVwZ-RR 2012, 570) und ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Rechnungsberichtigung damit nicht vorliegt.
3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die dem BGH bereits vorliegenden Verfahren betreffen die bisher ungeklärte Frage, ob eine Bruttopreisabrede vorliegt. Hingegen entspricht der generelle Ansatz, dass sich der Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt angeführten Umsatzsteuer auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2008, 1369). Hier ist zu beurteilen, ob im vorliegenden Einzelfall eine Abänderung des Steuerbescheids der Beklagten nach den Vorschriften der AO und des UStG noch möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.