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Landgericht Bielefeld·22 S 63/08·14.10.2008

Berufung: Zahlungspflicht aus per E‑Mail geschlossenen Unterrichtsvertrag (Sportbootführerschein)

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung von Kursgebühren aus einem per E‑Mail zustande gekommenen Unterrichtsvertrag über einen Wochenendkurs zum Sportbootführerschein. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.580 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Eine Anfechtung, Kündigung nach § 627 BGB und ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzvorschriften wurden verneint; der Beklagte haftet zudem für angemeldete Dritte bei Sammelbestellung.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.580 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, sonstige Klage und Widerklage abgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterrichtsvertrag kommt durch den Austausch von E‑Mails zustande, wenn eine eindeutige Angebots‑ und Annahmeerklärung ohne Vorbehalt vorliegt.

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Wer eine Sammelbestellung für Dritte vornimmt und die angemeldeten Personen nicht konkret bezeichnet, haftet dem Unternehmer analog § 179 BGB für deren Verbindlichkeiten.

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Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB) ist nicht wirksam, wenn sie sich auf später eingetretene Umstände (z. B. Terminprobleme) stützt; ein bloßer Rechtsfolgenirrtum begründet regelmäßig keine wirksame Anfechtung.

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Die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags nach § 627 I BGB setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis oder ein typisches Vertrauensdienstverhältnis voraus; Freizeitunterricht begründet solche Vertrauensverhältnisse regelmäßig nicht.

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Die Fernabsatzausnahmen (§ 312b III Nr. 6 BGB) sind eng auszulegen; liegt die Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkret angegebenen Zeitraum vor (z. B. festgelegtes Seminar und Prüfungstermin), besteht kein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzvorschriften.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 611 BGB§ 179 BGB§ 119 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 15 C 422/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 26.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.580,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 sowie 192,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 10.08.2008 (d.i. ab Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antrag auf Zulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Satz 1 Nr. 1, 313 a I Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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2.

5

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet; die Anschlussberufung des Beklagten ist nicht begründet.

6

Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtsvertrag über den Erwerb des „Sportbootführerscheins See“ gemäß § 611 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Kursgebühren in Höhe von 1.580,00 € zu.

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Zwischen den Parteien ist durch die von ihnen gewechselten E-Mails ein Unterrichtsvertrag zustande gekommen über die Durchführung eines Wochenendseminars am 10./11.02.2007 mit einem für den 04.03.2007 vorgesehenen Prüfungstermin für 4 Personen (Kursgebühr 430,00 € je Person). Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung: Die E-Mail des Beklagten vom 30.10.2006 enthält ein eindeutiges Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrags, da sie nicht unter dem Vorbehalt der Übersendung der Vertragsunterlagen stand und vom Kläger entsprechend angenommen worden ist.

8

Der Beklagte haftet aufgrund der von ihm aufgegebenen Sammelbestellung analog § 179 BGB auch für die Kursgebühren der von ihm angemeldeten Frau N.. Auf spätere Aufforderung hat er die von ihm vertretene Person nicht konkret bezeichnet (vgl. dazu Palandt BGB 67. Aufl. § 177 RN 2 m.w.N.).

9

Der Beklagte hat sich auch nicht durch seine späteren Erklärungen wirksam von seiner vertraglichen Verpflichtung lösen können:

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Eine wirksame Anfechtung seiner Erklärung vom 30.10.2006 wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 I BGB durch seine E-Mail vom 07.11.2006 liegt nicht vor. Zwar reicht es aus, wenn der Erklärende zu erkennen gibt, dass er wegen eines Willensmangels nicht mehr an seine Erklärung gebunden sein will. Er ist aber nicht berechtigt, sich vom Vertrag wegen später aufgetretener Umstände – hier vorliegende Terminprobleme – durch die Erklärung der Irrtumsanfechtung zu lösen (vgl. Palandt a.a.O. § 142 RN 2). Im Übrigen konnte der Beklagte nicht von einer jederzeitigen Stornierungsmöglichkeit des Unterrichtsvertrags ausgehen, nachdem er ein eindeutiges Vertragsangebot abgegeben hatte. Insoweit liegt allenfalls ein nicht beachtlicher Rechtsfolgenirrtum vor.

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Weiter ist eine wirksame Anfechtung des Unterrichtsvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB nicht erfolgt.

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Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Auftritt des Klägers im Internet auf eine Täuschung über die Person des Ausbilders und die spätere Durchführung der praktischen Ausbildung an anderer Stelle verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung für den Vertragsschluss relevant war. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, eine ständige persönliche Betreuung durch den Kläger zu erwarten und nicht nur eine grundsätzlich fachgerechte Ausbildung. Zumal er sehen konnte, dass offensichtlich mehrere Kurse von der vom Kläger unterhaltenen Jachtschule angeboten wurden. Darüber hinaus fehlt eine ausdrückliche Anfechtungserklärung, gestützt auf § 123 BGB.

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Soweit die E-Mail vom 30.10.2006 bzw. der spätere Widerruf des Vertrags mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2006 sowie die anschließenden schriftsätzlichen Erklärungen des Beklagten eine Kündigung des Unterrichtsvertrags gemäß § 627 I BGB beinhalten könnten, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses nicht vor:

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Zum einen wird hier die Leistung von einer Jachtschule erbracht. Eine Kündigung gemäß § 627 I BGB ist in der Regel nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Person besteht (vgl. KG NJW-RR 2003, 1062). Dies ist auch nicht abweichend zu beurteilen, wenn mit der Kompetenz des Betreibers eines bestimmten Unterrichtsinstituts geworben und die persönliche Unterrichtung durch ihn in Aussicht gestellt wird.

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Zum anderen liegt kein typisches Vertrauensdienstverhältnis vor. Dies ist nur gegeben, wenn eine besondere Vertrauenswürdigkeit zum Berufsbild gehört und eine erfolgreiche Berufsausübung voraussetzt (vgl. BGH NJW 1986, 373 f). Ein Unterrichtsvertrag, der lediglich der Vorbereitung einer Prüfung zur Ausübung eines Freizeitsports dient, entspricht nicht diesen Voraussetzungen.

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Schließlich ist ein Widerrufsrecht des Beklagten gemäß §§ 312 b, 312 d BGB nicht gegeben, da – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – gemäß § 312 b III Nr. 6 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei der vorliegenden Vertragsgestaltung keine Anwendung finden.

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Zunächst schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts an, soweit dieses die angebotene Dienstleistung als Freizeitveranstaltung bewertet.

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Darüber hinaus hat sich der Kläger als Unternehmer bei Vertragsschluss auch verpflichtet, seine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen: Zwar ist § 312 b III Nr. 6 BGB als Verbraucherschutzvorschrift eng auszulegen. Jedoch ist entscheidend auf den Zweck dieser Vorschrift abzustellen. Der Unternehmer soll in den Fällen geschützt werden, in denen er nur eine begrenzte Kundenanzahl gleichzeitig bedienen kann und die Leistungszeit im Voraus genau festgelegt werden muss. Dabei sind an die Konkretisierung der Leistungszeit auch keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. MünchKom zum BGB, 5. Aufl. 2007 § 312 b RN 83). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vom Beklagten zu erbringende wesentliche Leistungsteil – das Wochenendseminar mit der theoretischen Ausbildung – zeitlich fest datiert war. Aber auch für den weiteren Leistungsteil – die praktische Ausbildung – ergibt sich ein konkreter Leistungszeitraum infolge des auf den 04.03.2007 festgelegten Prüfungstermins. Eine individuelle Abstimmung mit dem jeweiligen Kursteilnehmer hinsichtlich der praktischen Ausbildung war daher auf einen bestimmten Leistungszeitraum festgelegt. Soweit der Kläger später im Kulanzwege einen Ersatztermin angeboten hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da er zunächst die von ihm zu erbringende Dienstleistung fest datiert für einen bestimmten Teilnehmerkreis vereinbart hatte.

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Allerdings hat sich der Kläger – über die bereits angesetzten Beträge von 30,00 € pro Person für die praktische Ausbildung hinaus – weitere 5,00 € je Person für ersparte Materialkosten in Anrechnung bringen zu lassen (§ 287 ZPO). Eine weitere Aufwendungsersparnis wegen der nicht durchgeführten Schulung und Anmeldung zur Prüfung ist nicht ersichtlich, so dass sich eine Gesamtforderung aus dem Unterrichtsvertrag in Höhe von 1.580,00 € errechnet.

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Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € sowie der geltend gemachte Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 280 I, II, 286 I, II, 288, 291 BGB.

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Demgegenüber besteht seitens des Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der im Wege der Widerklage geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 223,76 €.

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Zunächst ist der Anspruch des Klägers aus dem Unterrichtsvertrag, zu dessen Abwehr der Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, im Wesentlichen begründet. Zudem besteht kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für Anwaltskosten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die gegnerische Partei in vertretbarer Weise von einem Vertragsschluss ausgehen durfte (vgl. BGH NJW 2007, 1458; LG Kempten – Urteil vom 10.05.2006 – 5 S 266/06).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 II ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

24

Der Antrag auf Zulassung der Revision war zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung der Kammer zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 312 b III Nr. 6 BGB hinsichtlich der Anforderungen an die Angabe der Leistungszeit bzw. des Leistungszeitraums gegeben sind, beruht auf den Umständen eines Einzelfalls.