Berufungsrückweisung wegen formeller Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zur Abweisung ihres Mieterhöhungsverlangens. Streitgegenstand war die formelle Wirksamkeit der Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel. Das Landgericht weist die Berufung zurück, da der Bielefelder Mietspiegel keine hinreichend detaillierte Rastereinteilung aufweist und die bloße Feldangabe nicht ausreicht. Die Entscheidung folgt der BGH-Rechtsprechung zur Anforderung an qualifizierte Mietspiegel.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, das sich auf einen Mietspiegel stützt, setzt voraus, dass der örtliche Mietspiegel eine derart qualifizierte und detaillierte Eingruppierung enthält, dass die Angabe des konkreten Mietspiegelfeldes dem Mieter die einschlägige Mietspanne eindeutig erkennen lässt.
Fehlt eine vergleichbar detaillierte Rastereinteilung beim örtlichen Mietspiegel, reicht die bloße Angabe des Mietspiegelfeldes nicht aus; das Mieterhöhungsverlangen ist dann formell unwirksam.
Bei der Prüfung der formellen Anforderungen an ein auf den Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des jeweils örtlichen Mietspiegels an; Entscheidungen anderer Gerichte sind nur übertragbar, wenn die Mietspiegel in Aufbau und Detaillierungsgrad vergleichbar sind.
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und lediglich die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten örtlichen Mietspiegel zum Gegenstand hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (411 C 206/18) vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 455,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.06.2019 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist formell unwirksam. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2009 bestätigt das Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, das sich auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Berlin bezieht. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Bei der hier maßgeblichen Berliner Mietspiegeltabelle 2003 für die westlichen Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tatsächlicher Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im Erhöhungsverlangen die Mitteilung des konkreten Mietspiegelfeldes, das hinsichtlich Größe, Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung einschlägig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung, insbesondere die dort angegebene Spanne, hinzuweisen.“
Der Bielefelder Mietspiegel weist dagegen nicht einmal annähernd eine vergleichbar detaillierte Eingruppierung auf. Darum reicht die bloße Angabe des Mietspiegelfeldes aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen hier nicht aus.
Die Entscheidung des LG Wuppertal zu dem dort maßgeblichen Mietspiegel ist für den hier zu entscheidenden Fall irrelevant. Denn es kommt jeweils auf die konkrete Ausgestaltung des örtlichen Mietspiegels an (Schmidt/Futterer-Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., § 558a BGB, Rz. 42).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen abweicht. Es handelt sich lediglich um die Entscheidung eines Einzelfalls, in dem es um die Anwendung der Grundsätze auf den konkreten Mietspiegel 2018 für Bielefeld geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.