Berufungsabweisung: Rückerstattung Werklohn wegen fehlender Vertragspartnerschaft und Werbung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückerstattung von 3.400 € Werklohn und berief gegen das Urteil des Amtsgerichts. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, weil keine Garantieübernahme durch Internetangaben vorliegt und der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Werkvertrags war. Auch eine Haftung aus Firmenübernahme nach §§ 22, 25 HGB scheidet aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Anspruch auf Rückerstattung des Werklohns nicht bewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer Gewährleistungs- oder Rückerstattungsansprüche aus einem Werkvertrag geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass der Beklagte Vertragspartner des streitigen Werkvertrags ist.
Internetwerbung oder allgemeine Gewährleistungsangaben begründen nicht ohne weitere verbindliche Zusagen eine eigenständige Garantieübernahme des Anbieters.
Die Nutzung einer Firmenkennzeichnung durch einen Lizenznehmer führt nicht kraft Lizenzvertrags allein zur Haftung des Lizenzgebers für die Vertragspflichten des Lizenznehmers.
Eine bloße Bereitschaft des Lizenzgebers zur Schadensregulierung oder einzelne Unterstützungsleistungen begründen keine Firmenfortführung oder Haftung nach §§ 22, 25 HGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gütersloh wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Werklohns für die unter dem 24.06.2011 in Rechnung gestellten Dacharbeiten über 3.400,00 € gemäß §§ 634 Nr. 3, 636, 631 BGB oder aufgrund einer eigenständigen Garantieerklärung ist nicht gegeben.
Eine eigenständige Übernahme einer Garantie oder Gewährleistung durch die Beklagte aufgrund ihrer Erklärungen zur Gewährleistungsübernahme durch die Angaben im Internet liegt nicht vor. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung; es handelt sich lediglich um eine Werbung, ohne dass eine verbindliche Zusage in diesen Erklärungen zu sehen ist.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte seine Vertragspartnerin war:
Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf die Darlegungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich eingehend mit den vorliegenden schriftlichen Vertragsunterlagen auseinandersetzt. Die Kammer schließt sich der Würdigung des Amtsgerichts insoweit in vollem Umfang an.
Auch nach der aufgrund des ergänzenden Sachvortrags in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme kann das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht festgestellt werden. Der Zeuge T. hat nicht bestätigt, dass er im Jahre 2011 lediglich als abhängiger Mitarbeiter der Beklagten tätig war. Vielmehr hat er bekundet: Er habe ab März 2011 bis Februar 2012 einen eigenständigen Geschäftsbetrieb unter Verwendung der Bezeichnung „E..de“ aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrages geführt; im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes sei er u. a. im hiesigen Bereich tätig geworden.
Allein der Umstand, dass innerhalb eines Lizenzvertrages eine bestimmte Firmenkennzeichnung oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen und Produkte verwendet werden, führt nicht zur Haftung des Lizenzgebers (vgl. zum Franchisevertrag BGH NJW 2008, 1214 f.).
Schließlich greift eine Haftung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenübernahme nach §§ 22, 25 HGB ein: Die Bereitschaft der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung, zugunsten des Klägers tätig zu werden, bietet hierfür keinen Anhaltspunkt.
Auch aufgrund der vorliegenden Vertragsbeziehung zwischen dem Zeugen T. und der Beklagten über einen Lizenzvertrag ist keine Firmenfortsetzung zu bejahen. Der Lizenzgeber übernimmt bei Beendigung des Lizenzvertrages nicht zwingend das bestehende Handelsgeschäft des Lizenznehmers, sondern beendet lediglich die Vertragsbeziehung, die hier dem Lizenznehmer – dem Zeugen T. – die Führung der Bezeichnung „E..de“ gestattete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.