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Landgericht Bielefeld·22 S 276/09·11.03.2010

Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung der Kläger ohne Aussicht auf Erfolg

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben Berufung gegen das Urteil des AG Minden eingelegt; das LG Bielefeld weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es seien weder Rechtsverletzungen noch nach § 529 ZPO neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die Schadensbemessung (1.780,41 €) und die vom Amtsgericht bejahte Gegenforderung; die Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen werden.

Ausgang: Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO: Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg und wird als aussichtslos verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unbegründet, wenn nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 ZPO an das erstinstanzliche Beweisergebnis gebunden, soweit die Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler in den Feststellungen darlegt.

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Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen der Mietsache beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB und erfordern keine Fristsetzung; sie sind unabhängig von § 280 Abs. 3, 281 BGB geltend zu machen.

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Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen des Mieters, die dieser berechtigterweise aufgrund bestehender Absprachen vorgenommen hat; eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache vor vereinbartem Mietbeginn begründet keinen ersatzfähigen Anspruch.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 3 BGB

Tenor

wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Kläger gegen das am 08.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden ist ohne Erfolgsaussicht.

4

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht einen durch Aufrechnung erloschenen Anspruch der Kläger auf Schadensersatz jedenfalls in Höhe von 1.780,41 Euro zu Recht bejaht hat, oder ob ein solcher unabhängig von der Hilfsaufrechnung der Beklagten bereits aus den im Schriftsatz vom 13.01.2010 dargelegten Gründen zu verneinen war. Denn der Umstand, dass das Amtsgericht die Abweisung der Klage teilweise nicht auf ein anfängliches Nichtbestehen des klageweise geltend gemachten Anspruchs gestützt hat, sondern insoweit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch erkannt hat, beschwert ausschließlich die Beklagten, welche keine Anschlussberufung eingelegt haben.

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Hinsichtlich der übrigen, für die Berufung entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte, ist dem Amtsgericht uneingeschränkt zuzustimmen. Dies gilt sowohl für die Bemessung des den Klägern zuerkannten Schadensersatzanspruch auf nicht mehr als 1.780,41 Euro, als auch hinsichtlich der Bejahung des hilfsweise zur Aufrechnung gebrachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten in einer den genannten Betrag übersteigenden Höhe.

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Soweit das Amtsgericht den Wert der auf Klägerseite für erstattungsfähig gehaltenen Positionen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 1.780,41 Euro geschätzt hat, erfolgte dies aufgrund hinreichender Schätzungsgrundlagen, die im Urteil nachvollziehbar erläutert wurden. Insoweit wird das Urteil von den Klägern auch nicht angegriffen.

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Soweit das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der einzelnen, in der Berufungsbegründung aufgegriffenen Positionen verneint hat, erfolgte dies durch eine zutreffende rechtliche Bewertung der tatsächlichen Feststellungen, die aufgrund einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und überzeugenden Beweiswürdigung getroffen wurden, und an welche das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist.

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Insbesondere teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass den Klägern keineswegs alle Aufwendungen zu erstatten sind, welche dadurch kausal verursacht wurden, dass sie sich auf den Bestand des Mietverhältnisses eingestellt haben, namentlich die Positionen Schrankwand, Möbelaufstellung, Brennholzanlieferung. Erstattungsfähig sind vielmehr nur die Aufwendungen, welche die Kläger berechtigter Weise aufgrund der bestehenden Absprachen treffen durften. Insoweit erweist sich als wesentlich, dass als Beginn des Mietverhältnisses nach eigenem Vortrag der Kläger der 01.10.2008 vorgesehen war und ihnen seitens der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich gestattet war, vorher Renovierungen bzw. bestimmte Umgestaltungen vorzunehmen. Ein Bezug der Wohnung vor dem vereinbarten Mietbeginn war weder von den Beklagten nachweislich erlaubt worden, noch hatten die Kläger darauf Anspruch. Wenn sie insoweit vertragswidrig eine Nutzung der Wohnung vor Vertragsbeginn unter Überschreitung des abgesprochenen Rahmens – soweit dieser von ihnen bewiesen werden konnte – vorgenommen haben, stellt dies eine ihrerseits begangene Vertragsverletzung dar; Schadensersatzansprüche können sie daraus nicht herleiten.

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Hinsichtlich der unsachgemäß durchgeführten Elektroarbeiten gilt, dass diese bereits aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit keinen wirtschaftlichen Wert hatten, der zu ersetzen gewesen wäre.

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Hinsichtlich der Positionen Hauswasserwerk, Rasenmäher, Schornsteinreinigungsklappe, Teppichboden, Laminat, Fliesen und Kleinteile ist insbesondere auf die Bindung der Kammer an das erstinstanzliche Beweisergebnis nach § 529 Abs. 1 ZPO zu verweisen. Das Amtsgericht hat sich aufgrund nicht zu beanstandender Erwägungen außer Stande gesehen, das Einverständnis der Beklagten mit diesen Arbeiten bereits vor Mietbeginn als erwiesen zu betrachten. Mit Einzelheiten der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander, so so dass auch nicht deutlich wird, ob diese ggf. unzutreffend sein könnte. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass sich allein aufgrund einer bloßen Möglichkeit, die erhobenen Beweise ggf. auch anders interpretieren zu können, in der Regel noch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben.

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Dem zur Hilfsaufrechnung gebrachten Gegenanspruch der Beklagten hält die Berufungsbegründung nur entgegen, ein solcher könne während des Mietverhältnisses nicht entstehen, zudem sei eine Fristsetzung erforderlich. Dem ist zu entgegnen, dass der vom Amtsgericht zu Recht bejahte Schadensersatzanspruch seine Grundlage nicht in §§ 280 Abs. 3, 281 BGB hat, sondern in §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Es handelt sich insoweit nicht um Ansprüche, welche erst aufgrund der Nichterfüllung von Vertragspflichten entstehen können, wie es zum Beispiel bei der Nichtleistung von wirksam übernommenen Schönheitsreparaturen der Fall wäre. Vielmehr geht es hier um Beschädigungen der Mietsache, welche durch nicht vetragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Derartige Schäden kann der Vermieter unabhängig von einer Fristsetzung ersetzt verlangen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger unabhängig von der Frage ihrer Berechtigung zur Vornahme von Bodenbelagsarbeiten etc. diese jedenfalls fachgerecht hätten ausführen müssen.

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II.

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Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu 6.000,-- Euro festzusetzen.

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III.

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Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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Bielefeld, 12.03.2010

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22. Zivilkammer