PKH-Abweisung für Berufung: fehlende Erfolgsaussichten und Unterschreiten der Beschwer
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen Nebenkostenabrechnungen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die Berufung nur Erfolg in Höhe von insgesamt 543,82 € erwarten lasse und damit die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer von 600 € (§ 511 II Nr. 1 ZPO) nicht erreiche. Weiterhin bemängelte das Gericht unzureichende Erläuterungen des Umlageschlüssels "Personentage" in den Abrechnungen; ein Rechenfehler für 2004 wurde angemerkt und auf § 319 ZPO hingewiesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht und Unterschreitung der Beschwer (§ 511 II Nr.1 ZPO) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Erreicht der voraussichtliche Berufungserfolg nicht die nach § 511 II Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer, ist die Berufung unzulässig und PKH für das Berufungsverfahren zu versagen.
Eine allgemeine Bezugnahme im Mietvertrag auf Anlage 3 zu § 27 II BVO reicht grundsätzlich für die wirksame Vereinbarung einer Nebenkostenumlage aus.
Die Jahresabrechnung nach § 556 III BGB muss den verwendeten Umlageschlüssel verständlich erläutern; bei nicht selbsterklärenden Schlüsseln (z. B. "Personentage") ist eine detaillierte Darlegung in der Abrechnung erforderlich, sonst droht Kürzung der Forderung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 26 C 11/05
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 17.10.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Den Beklagten war Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zu den Angriffen der Berufungsführer ist zunächst auszuführen:
Das Amtsgericht folgt zutreffend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die allgemeine Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 II BVO im Mietvertrag der Parteien für die wirksame Vereinbarung einer Nebenkostenumlage ausreicht (vgl. dazu Langenberg Betriebskostenrecht 4. Aufl. B VI RN 33; BGH NZM 2004, 417).
Jedoch erscheint zweifelhaft, ob seitens des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 eine formell ordnungsgemäße Abrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 III BGB vorgelegt worden ist. Die zunächst erteilten Abrechnungen vom 11.01.2003 und 25.01.2004 enthielten keine nähere Erläuterung des Umlageschlüssels „Personentage“. Die weitergehende Erläuterung der angesetzten Personentage/-zahlen für diese Zeiträume erfolgte erst mit Schriftsatz vom 05.09.2005. Hier dürfte aber bereits in der Nebenkostenabrechnung eine eingehende Erläuterung des Personenschlüssels erforderlich gewesen sein, da dieser Umlageschlüssel nicht aus sich heraus verständlich ist. In § 4 Ziffer 7 des Mietvertrages wird lediglich der Begriff der Personenzahl verwandt. Die angesetzten Personentage sind für den verständigen Mieter nicht aus sich heraus verständlich.
Hinsichtlich der vom Amtsgericht zuerkannten Beträge aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2002 – 2004 gilt danach im einzelnen Folgendes:
Zuerkannt aus der Betriebskostenabrechnung vom 11.01.2003 für das Jahr 2002 ist ein Betrag von 130,69 € (rechnerisch richtig dürfte ein Betrag von 131,69 € sein). Nach Herausnahme der vom Umlageschlüssel „Personentage“ betroffenen Beträge (vgl. dazu Langenberg NZM 2006, 641/643) verbliebe unter Zugrundelegung der Neuberechnung vom 13.03.2006 (Positionen Umlage Weserniederungen 1,29 €; Müllabfuhr 285,71 €; sonstige Kosten 7,65 € und Sicherheitsanlagen 14,59 € bzw. 7,54 € nach der Berechnung des Amtsgerichts) kein von den Beklagten zu erstattender Restbetrag von 130,69 € bzw. 131,69 €.
Aus der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung vom 25.01.2004 für das Jahr 2003 hat das Amtsgericht einen Betrag von 359,08 € zuerkannt. Herauszurechnen sind hier auf der Grundlage der Abrechnung vom 13.03.2006 Beträge von 1,46 € Umlage Weserniederungen und 335,33 € Müllabfuhr/Straßenreinigung = 336,79 €. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 22,29 € bestehen weitere Bedenken wegen der Abrechnung der Position Allgemeinstrom in Höhe von 23,95 €. Bei der Abrechnung der Nebenkosten besteht zwar grundsätzlich keine Bindung an das Kalenderjahr (vgl. Langenberg G RN 98 f); auch der Mietvertrag der Parteien sieht keine zwingende kalenderjährliche Abrechnung vor. Hier ist aber zweifelhaft, ob der in § 556 III S. 1 vorgesehene zwingende Abrechnungszeitraum von einem Jahr eingehalten worden ist. Selbst nach den Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 05.09.2005 (Seite 3 ff) in Verbindung mit den vorgelegten Berechnungen ist bedenklich, ob nicht letztlich über ein Jahr hinaus jeweils abgerechnet wird. Jedenfalls fehlt in der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 die Erläuterung des Umlageschlüssels. Wegen der Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 könnte sich demnach der Berufungserfolg auf 359,08 € belaufen.
Weiterhin hat das Amtsgericht aus der Nebenkostenabrechnung vom 16.01.2005 für das Jahr 2004 einen Betrag von 462,82 € zuerkannt. Insoweit ist eine Erläuterung der vorliegenden Abrechnungsschlüssel jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Der Ansatz von „Personentagen“ stellt eine § 4 Ziffer 7 des Mietvertrages entsprechende Abrechnung dar, wobei die gewählte Aufschlüsselung sich durch die Problematik der Berechnung für den Vermieter bei der Wahl der Umlage der Nebenkosten nach Personenzahl ergibt (vgl. Langenberg F RN 53 f). Die Kammer folgt im Übrigen der Argumentation des Amtsgerichts, soweit die Berufungsführer die Richtigkeit der vorgelegten Aufschlüsselung bestreiten. Ihnen hätte es oblegen, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für falsche Angaben zu den angeführten Personen in der Berufungsschrift vorzutragen. Bedenken bestehen wegen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 allerdings wegen der Position Allgemeinstrom (53,05 €). Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Danach verbliebe ein möglicher Berufungserfolg wegen der Abrechnung für 2002 in Höhe von maximal 131,69 €, für die Abrechnung 2003 in Höhe von 359,08 € und für das Jahr 2004 in Höhe von 53,05 € = 543,82 €. Da dieser Betrag jedoch nicht die gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600,00 € erreicht, ist eine zulässige Berufung insoweit nicht gegeben und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass wegen des zuerkannten Betrages für die Nebenkostenabrechnung 2004 ein Rechenfehler des Amtsgerichts gegeben sein dürfte: Die zuerkannten Beträge belaufen sich auf 2.203,75 €; abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 1.779,24 € errechnet sich eine Nebenkostenforderung von 424,51 €. Insoweit könnte jedoch gegebenenfalls ein Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO gestellt werden.