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Landgericht Bielefeld·22 S 240/01·25.07.2001

Zurückweisung des PKH-Gesuchs in Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht (Mietvertrag)

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld weist das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufungsinstanz zurück. Entscheidend war, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch massenhafte Mängelanzeigen angenommen. Eine Zusammenfassung mehrerer Schreiben ändert nichts am Umfang der Störung.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfegesuch ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter kann die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

3

Das wiederholte und in kurzer Zeit erfolgte Versenden einer großen Zahl von Mängelrügen kann als schuldhafte und bewusste Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters anzusehen sein und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstören.

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Zur Begründung der Kündigung bedarf es in solchen Fällen keines zusätzlichen Rückgriffs auf § 242 BGB; die schuldhafte Pflichtverletzung kann für sich die Kündigungsbefugnis tragen.

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Die zeitliche oder postalische Zusammenfassung mehrerer Schreiben ändert nichts an der Beurteilung des Umfangs und der Intensität der Störungen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 114 ZPO§ 534 a BGB§ 242 BGB§ 554 a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 41 C 1104/00

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufungsin-stanz wird zurückgewiesen.

Gründe

2

zu 1.)

3

Die Parteibezeichnung im Teilurteil entspricht der Schreibweise in der Klage ( ); insoweit liegt ein Diktat- oder Übertragungsfehler vor. Die Berichtigung kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 22.

4

zu 2.)

5

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Denn das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht für befugt gehalten, das Mietverhältnis fristlos gem. § 534 a BGB zu kündigen. Unabhängig von der Frage, ob durch die ausserordentliche Vielzahl von Mängelrügeschreiben (174 Schreiben in etwa 14 Wochen) der Hausfrieden erheblich gestört worden ist, ist jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem endgültig zerstört und zwar als Folge des vom Beklagten gestarteten "Bombardements" mit Mängelrügeschreiben aller Art. Hierin ist auch eine bewußte und damit schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters zu sehen, so dass es eines Rückgriffs auf § 242 BGB zur Begründung des Kündigungsrechts nicht bedarf.

7

Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als Kündigungsgrund, vgl. dazu Palandt-Weidenkaff § 554 a Rndr. 6, bewirkt zugleich, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Dauer und Intensität der Störungen nicht zugemutet werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass jeweils mehrrere Schreiben zeitlich oder postalisch zusammengefasst wurden, da hierdurch der Umfang der Beeinträchtigungen des Klägers nicht berührt wird.

8

Bielefeld, 26.07.2001

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Landgericht - 22. Zivilkammer