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Landgericht Bielefeld·22 S 239/15·12.04.2016

Berufung abgewiesen: Gewährleistungsanspruch bei fehlendem Nachweis und Beweisvereitelung

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 1.127,04 € wegen eines angeblichen Mangels an einem gebrauchten Pkw. Das LG Bielefeld wies die Berufung zurück, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die defekte Kraftstoffhochdruckpumpe schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Zudem hat der Kläger das aus- gebaute Bauteil nicht gesichert, wodurch eine Beweisvereitelung eintritt und die Vermutung des § 476 BGB nicht zu seinen Gunsten greift.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Gütersloh zurückgewiesen; Gewährleistungsanspruch wegen fehlenden Nachweises und Beweisvereitelung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gewährleistungsanspruch nach §§ 437, 434 BGB setzt voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war; dies ist vom Käufer darzulegen und bei unklarer Beweislage zu belegen.

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Bei offenem Beweisergebnis trifft den Anspruchsteller das Nachteiltrisiko; unzureichende Feststellungen führen zu Lasten des Klägers.

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Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB kann durch tatsächliche Umstände widerlegt werden; eine Widerlegung ist möglich, wenn festgestellt werden kann, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist.

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Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei schuldhaft ein Beweisobjekt beseitigt oder seine Beweisfunktion zerstört; bei Beweisvereitelung kann sich die handelnde Partei nicht auf gesetzliche Vermutungen berufen.

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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist nur mit dem gewöhnlichen (normalen) Verschleiß zu rechnen; atypischer oder übermäßiger Verschleiß begründet nur dann einen Mangel, wenn er auf eine bereits bei Übergabe vorhandene vertragswidrige Beschaffenheit zurückzuführen ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 437 Nr. 3 BGB§ 434 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gütersloh wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.127,04 € aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass das vom Kläger am 13.12.2012 gekaufte Gebrauchtfahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war. Das Fahrzeug wies im April 2013 einen Defekt an der Kraftstoffhochdruckpumpe auf, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dazu führte, dass der Motor bei hohen Geschwindigkeiten plötzlich ausging. Dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, lässt sich nicht feststellen, denn der Kläger bemerkte diese Fehlfunktion erst im April 2013. Es ist darüber hinaus nicht bewiesen, dass der Defekt der Kraftstoffhochdruckpumpe auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGH NJW 2006, 434, Rz. 16). Ein Fahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur ein normaler (natürlicher) Verschleiß eines Gebrauchtwagens, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß (BGH a.a.O. Rz. 19; OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2007 – 2 U 220/06, BeckRS 2007, 14370; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rz. 3032). Der Sachverständige D. hat zwar ausgeführt, dass die Kraftstoffhochdruckpumpe kein Verschleißteil sei und in der Regel eine dem Fahrzeugmotor entsprechende Lebensdauer habe. Undichtigkeiten und Defekte seien zwar bekannt; dennoch handele es sich nicht um einen Verschleiß, der bei Alter und Laufleistung dieses Fahrzeugs üblicherweise zu erwarten sei. Er hat darüber hinaus einen Fahrfehler als mögliche Schadensursache ausgeschlossen. Allerdings kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen vom Sachverständigen als „atypisch“ bezeichnet wird, rechtlich der üblichen und damit zu erwartenden Beschaffenheit entsprechen (Reinking/Eggert, a.a.O. Rz. 3027). Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht erwarten, dass sämtliche Bauteile, die grundsätzlich die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen, auch tatsächlich nicht ausfallen. Ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleiß an der Kraftstoffhochdruckpumpe maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben oder später entstanden sind, konnte der Sachverständige D. auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen A. nicht feststellen, der bekundet hat, die ausgetauschte Kraftstoffhochdruckpumpe sei nicht weiter untersucht worden.

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Das offene Beweisergebnis geht zu Lasten des Klägers. Dabei kann es dahinstehen, ob im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen die Vermutung für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang nach § 476 BGB eingreifen könnte. Es kann auch offen bleiben, ob die Vermutung des § 476 BGB dadurch widerlegt ist, dass der Kläger bis zum ersten Auftreten der Mangelerscheinung etwa 14.000 km zurückgelegt hat und in diesem Zeitraum auch mit Geschwindigkeiten fuhr, bei denen der Motor bei einem Defekt der Kraftstoffhochdruckpumpe hätte ausgehen müssen. Dem Kläger ist eine fahrlässige Beweisvereitelung vorzuwerfen, die hier dazu führt, dass er sich nicht auf die Vermutung berufen darf. Denn er hat dem Beklagten jedenfalls die Möglichkeit genommen, die Vermutung zu widerlegen. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH NJW 2006, 434, Rz. 23). Die Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass die ausgebaute Kraftstoffhochdruckpumpe als Beweisobjekt benötigt werden würde. Er hätte auch ohne weiteres veranlassen können, dass dieses Bauteil nicht entsorgt wird. Im Anwaltsschreiben vom 16.05.2013 hatte er eine Begutachtung und Beweissicherung angekündigt, so dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, sich selbst um eine mögliche Beweissicherung zu kümmern. Schließlich ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Sachverständige nach Untersuchung der defekten Kraftstoffhochdruckpumpe eine Aussage dazu hätte treffen können, welche Ursache dieser Defekt hatte und ob diese Ursache schon bei Gefahrübergang vorlag. Der Sachverständige D. hat zwar eingeräumt, dass eine nähere Eingrenzung des Zeitraums, in dem der Mangel hätte auftreten müssen, wäre der Defekt schon bei Übergabe angelegt gewesen, schwierig sei. Letztlich hänge es aber von der Ursache des Ausfalls der Kraftstoffhochdruckpumpe ab, ob weitere Erkenntnisse möglich seien oder nicht.

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III.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.