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Landgericht Bielefeld·22 S 158/21·09.01.2022

Berufung zu Auskunftsanspruch (§2314 BGB): Ausschlagung und Fristbeginn

ZivilrechtErbrechtAusschlagungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Auskünfte nach §2314 Abs.1 BGB. Die Kammer stellt fest, dass die Beklagte die Erbschaft wirksam mit Erklärung vom 21.02.2020 ausgeschlagen hat und daher nicht Erbin ist. Entscheidungsrelevant war, ob die Ausschlagungsfrist nach §1944 BGB begonnen hatte; wegen Unsicherheit über die maßgeblichen letztwilligen Verfügungen hatte sie noch nicht begonnen. Die Berufung hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; beabsichtigte Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO, da Beklagte die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und damit kein Auskunftsanspruch besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur binnen sechs Wochen möglich; die Frist beginnt gemäß §1944 Abs.1 und Abs.2 Satz1 BGB, wenn der Erbe Kenntnis vom Anfall und vom Grunde der Berufung erlangt.

2

Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

3

Kenntnis vom Berufungsgrund setzt voraus, dass der Erbe zuverlässig weiß, ob er als gesetzlicher oder als gewillkürter Erbe berufen ist; die Kenntnis muss sich auf die konkrete letztwillige Verfügung beziehen.

4

Ein Irrtum darüber, durch welche konkrete Verfügung (Testament oder Erbvertrag) der Erbe berufen ist, verhindert den Beginn der Ausschlagungsfrist.

5

Besteht Unsicherheit über das Vorliegen oder die Wirksamkeit maßgeblicher letztwilliger Verfügungen, kann dies die erforderliche Kenntnis des Erben ausschließen und somit den Fristbeginn hemmen.

Relevante Normen
§ 2314 Abs. 1 BGB§ 1944 Abs. 1 BGB§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1944 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.

Rubrum

1

I.

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte aus § 2314 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte ist nicht Erbin, nachdem sie die Erbschaft mit ihrer Erklärung vom 21.02.2020 aus sämtlichen Berufungsgründen ausgeschlagen hat. Die Ausschlagungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen.

4

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Erbschaft nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Wenn der Erbe – wie im vorliegenden Fall geschehen – durch Verfügung von Todes wegen berufen worden ist, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

5

Der Erbe hat Kenntnis vom Berufungsgrund, wenn er zuverlässig weiß, ob die Erbschaft ihm als gesetzlichen oder als gewillkürten Erben angefallen ist. Bei der gewillkürten Erbfolge muss der Erbe Kenntnis davon erlangen, dass er durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist. Es ist allerdings unerheblich, ob er diese für eine Testament oder einen Erbvertrag hält und ob er die Größe seines Erbteils kennt (Palandt-Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1944 Rn. 4). Darüber hinaus wird überwiegend verlangt, dass der Erbe auch Kenntnis davon haben muss, durch welches bestimmte Testament oder durch welchen konkreten Erbvertrag er berufen worden ist, so dass eine falsche Vorstellung den Beginn der Ausschlagungsfrist hindern würde (so Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1944 Rn. 5; Palandt-Weidlich, a.a.O. bei Vorliegen mehrerer Verfügungen mit unterschiedlichen Regelungen; Staudinger-Otte, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1944 Rn. 8; Erman/J.Schmidt, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1944 Rn. 10; Hönninger in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand 2020, § 1944 Rn. 8; Heinemann in BeckOGK-BGB, Stand 01.12.2021, § 1944 Rn. 34; Siepmann/Höger in BeckOK BGB, 60. Edition Stand 01.11.2021, § 1944 Rn. 7). Wenn der Erbe glaubt, aufgrund einer (un)wirksamen Verfügung von Todes wegen berufen zu sein, in Wahrheit aber aufgrund einer anderen Verfügung von Todes wegen berufen ist, läuft die Ausschlagungsfrist nicht (Heinemann in BeckOGK-BGB, Stand 01.12.2021, § 1944 Rn. 35). Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann die Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (OLG München NJW-RR 2006, 1668; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594). Wenn dem Erben die richtige Einschätzung der Rechtslage als mögliche Betrachtungsweise bekannt ist, er selbst aber die Rechtslage für zweifelhaft hält, kann ein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum vorliegen, es sei denn die Rechtslage ist bei objektiver Beurteilung völlig eindeutig (OLG München a.a.O.).

6

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft noch keine Kenntnis vom Berufungsgrund. Am 21.11.2019 wurde das Einzeltestament vom 03.07.2014 eröffnet, in dem die Erblasserin die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt hat. Am 26.11.2019 wurde darüber hinaus der Erbvertrag vom 17.10.1968 eröffnet, mit dem die Erblasserin und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt hatten, dass nach dem Tod des Überlebenden die gemeinsamen Kinder Erben sein sollten. Nach diesem Erbvertrag wäre die Beklagte neben dem Kläger Miterbin zu ½ geworden. Die Niederschriften über die Eröffnungen wurden der Beklagten unstreitig noch im Laufe des Jahres 2019 zugestellt. Nicht eröffnet wurden dagegen die von der Erblasserin und ihrem Ehemann jeweils unter dem 02.06.1998 handschriftlich verfassten und von beiden Eheleuten unterschriebenen Testamente. Darin hatten die Eheleute bestimmt, dass der Zusatz im Erbvertrag vom 17.10.1968, wonach die Kinder zu gleichen Teilen erben sollten, wegfalle und der Überlebende selbst bestimmen solle, was die Kinder bekommen sollten. Diese Testamente liegen nicht mehr im Original vor und wurden nicht eröffnet. Die Klägerin kannte also spätestens Ende Dezember 2019 die beiden maßgeblichen letztwilligen Verfügungen. Es bestand jedoch eine Unsicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit des Testaments vom 03.07.2014. So wurde die Beklagte durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.12.2019 auf die Unwirksamkeit des Testaments im Hinblick auf die Regelungen im Erbvertrag vom 17.10.1968 hingewiesen. Darüber hinaus konnte die Beklagte die Testamente vom 02.06.1998, die von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 03.07.2014 waren, im Rahmen der als Reaktion auf das Schreiben vom 23.12.2019 erfolgten Nachsuche nicht finden. Damit bestand aber nicht nur eine Ungewissheit über die Höhe des Erbteils, die irrelevant ist, soweit der Berufungsgrund derselbe bleibt (Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1944 Rn. 5). Vielmehr bestand eine Unsicherheit darüber, ob die Beklagte mit dem Kläger in einer Miterbengemeinschaft verbunden oder Alleinerbin war. Dies kann gerade im Falle eines angespannten Verhältnisses zwischen den Geschwistern für die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft von großer Bedeutung sein. Daher lag zum Zeitpunkt der Ausschlagung noch keine hinreichend sichere Kenntnis vom Berufungsgrund vor. Die Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt auch keinesfalls eindeutig, da die Wirksamkeit des Testaments vom 03.07.2014 maßgeblich von der Existenz der Testamente vom 02.06.1998 und der Bewertung deren Inhalts abhing.

7

II.

8

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, beabsichtigt die Kammer, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.