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Landgericht Bielefeld·22 S 130/14·30.09.2014

Berufung: Schadensersatz wegen fehlender Nutzungsrechte an Produktbildern

ZivilrechtSchuldrechtUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und machte Schadensersatz geltend, weil die Beklagte ihm Produktbilder für seinen Onlineshop bereitstellte, ohne hierfür Nutzungsrechte eingeräumt zu haben. Die zentrale Frage betraf die Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten und die Wirksamkeit eines AGB-Haftungsausschlusses. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Anspruch nach § 280 Abs.1 BGB zu, wertete den AGB-Ausschluss nach § 307 BGB als unwirksam und hielt eine Fristsetzung nach § 281 BGB für entbehrlich. Die Beklagte wurde zur Zahlung samt Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 4.161 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Vertragspartner vertragliche Hauptleistungspflichten verletzt, etwa indem er zur Nutzung bestimmte Produktbilder bereitstellt, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

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Die Reichweite einzuräumender Nutzungsrechte bestimmt sich nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG); sieht der Vertragszweck die gewerbliche Nutzung (z. B. Onlineshop) vor, sind entsprechende Nutzungsrechte erforderlich.

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Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung für das Fehlen erforderlicher Nutzungsrechte derart einschränken, dass sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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Eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Nacherfüllung deutlich verweigert oder erkennbar nicht leisten kann.

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Vorgerichtliche Abmahnkosten und Anwaltskosten sind als Schaden nach §§ 249, 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn ihre Verursachung durch die Vertragsverletzung und ihre Angemessenheit durch Belege substantiiert sind.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 31 Abs. 5 Urhebergesetz§ 307 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.161,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.161,- € aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat gegen ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien verstoßen, indem sie dem Kläger Produktbilder zur Nutzung in seinem Onlineshop zur Verfügung stellte, an denen sie keine Nutzungsrechte inne hatte.

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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten, war diese aus dem Nutzungsvertrag über das EGIS ContentPack nicht lediglich verpflichtet, dem Kläger Produktbilder zu dessen persönlicher Information zur Verfügung zu stellen, sondern vielmehr solche Bilder, die der Kläger in berechtigter Weise im gewerblichen Verkehr benutzen konnte. Hierfür ist die Einräumung eines Nutzungsrechtes unabdingbar, da der Kläger andernfalls Gefahr läuft, sich durch die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial schadensersatzpflichtig zu machen.

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Dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Fotos einzuräumen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vertrages und der vorausgegangenen Werbung der Beklagten. Aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten (Anl. K1) ergibt sich, dass nicht lediglich die Zurverfügungstellung von Text Content erfolgen sollte, sondern dass zusätzlich bis zu 10 E. Artikel Bilder zur Verfügung gestellt werden sollten, was einen echten Mehrwert vor allem für Onlineshops darstellen sollte. Auch in der Präambel der AGB heißt es, dass „vertragsgegenständliche Daten die Hauptmerkmale der Produkte sowie Bilder von bis zu 200*150 Pixel Größe“ seien. Aufgrund dieser Beschreibung kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch den Anbieter E. bereitgestellten Fotos nicht lediglich für den privaten Gebrauch, sondern gerade für die kommerzielle Nutzung im Rahmen eines Webangebotes Verwendung finden sollten und dass zur Erreichung dieses Vertragszwecks die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden mussten. Es findet sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass die Bilder lediglich zur persönlichen Information des Webshop-Betreibers dienen sollten. Bei der Auslegung der Vertragspflichten ist auch § 31 Abs. 5 Urhebergesetz zu berücksichtigen. Danach bestimmt sich die Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte insbesondere nach dem Vertragszweck. Der Vertragszweck erfordert im vorliegenden Fall gerade die Einräumung eines Nutzungsrechtes für den gewerblichen Gebrauch im Rahmen eines Onlineshops. Dass solche Nutzungsrechte tatsächlich durch die Beklagte und die Firma E. nicht eingeräumt werden konnten, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

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2. Durch die AGB der Beklagten konnte eine Haftung für fehlende Nutzungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Denn selbst im Fall einer wirksamen Einbeziehung wäre der Ausschluss der Haftung für fehlende Nutzungsrechte in den Klauseln Nr. 6 und 8 der AGB der Beklagten (Anl. B1) gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da er eine wesentliche Benachteiligung des Vertragspartners darstellt, die Haftung für die vertragliche Hauptleistungspflicht weitgehend einschränkt und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.

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Gerade die Nutzung der Produktbilder sollte Vertragsgegenstand sein. Wenn aber im Rahmen der AGB unter Nr. 8 die Haftung für die zur Verfügung gestellten Daten weitgehend ausgeschlossen wird, nämlich solange keine offenkundigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestimmter Daten vorliegen, benachteiligt dies den Vertragspartner unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Beschränkung der Haftung hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten läuft darauf hinaus, dass die Beklagte die Nutzung von Fotos ermöglichen kann, an denen sie keine Nutzungsrechte hat. Es stellt sich dann die Frage, welche konkrete Leistung die Beklagte hinsichtlich der Fotos überhaupt noch erbringen soll. Bei der Zurverfügungstellung von Fotos für den Betrieb eines Onlineshops ist die Einräumung eines Nutzungsrechtes Hauptleistungspflicht. Für diese kann auch im gewerblichen Verkehr eine Haftung in AGB nicht vollständig ausgeschlossen werden (BGH NJW 1993, 335 m.w.N.; NJW-RR 2001, 342). Durch einen Haftungsausschluss würde der Vertragszweck erheblich gefährdet, da Sinn der Zurverfügungstellung des Content gerade sein soll, dass sich der Betreiber eines Webshops nicht mit der Erstellung der Artikelbeschreibungen und der zugehörigen Fotos befassen soll. Es ist bislang nicht ersichtlich, ob der Kunde überhaupt die Möglichkeit hat, etwaige bestehende Urheberrechte Dritter an dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial zu erkennen, zumal die Bilder nicht zwingend von dem Produkthersteller stammen müssen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde es dem Vertragszweck geradezu entgegen laufen, wenn der Nutzer vor der Verwendung jedes Fotos das tatsächliche Bestehen eines Nutzungsrechtes mit dem jeweiligen Urheber abklären muss - was dann erforderlich wäre, um Abmahnungen und sogar eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden. Allein aufgrund des verhältnismäßig geringen Preises von 69 € netto pro Monat darauf zu schließen, dass Nutzungsrechte nicht eingeräumt worden sind, greift daher zu kurz. Insbesondere ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass das zur Verfügung gestellte Bildmaterial von der Beklagten oder der Firma E. überhaupt entgeltlich erlangt werden musste oder aber in wesentlichen Teilen von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Insbesondere sind Einzelheiten aus der Kalkulation der Beklagten hinsichtlich der Höhe des von ihr verlangten Nutzungsentgeltes nicht bekannt.

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3. Eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB war entbehrlich, da eine Nacherfüllung durch die Beklagte (also die Einräumung von Nutzungsrechten) gerade unter Hinweis auf den Haftungsausschluss in ihren AGB verweigert wurde.

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4. Der Schaden in Form der Abmahnkosten und der dem Kläger selbst entstandenen Anwaltskosten ist durch Vorlage der entsprechenden Überweisungen und der Unterlassungserklärung (Anlagen K3) hinreichend belegt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Abmahnkosten unverhältnismäßig hoch gewesen wären und der Kläger sich daher hiergegen hätte zur Wehr setzen müssen. Entsprechendes wird von der Beklagten auch nicht eingewandt.

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Die Nebenforderung folgen aus §§ 280, 286 Abs. 1, 249, 288 Abs. 1 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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IV.

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Die Kammer hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.