Berufung gegen Klage auf Rückabwicklung wegen fehlenden Nacherfüllungsverlangens zurückweisungsreif
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen die Abweisung seiner Klage auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs. Kernfrage ist, ob ein bestimmtes und eindeutiges Nacherfüllungsverlangen nach § 323 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Die Kammer sieht die Berufung als offensichtlich erfolglos an und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen, da der Kläger von Beginn an nur Rückabwicklung gefordert habe.
Ausgang: Berufung des Klägers soll nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als offensichtlich aussichtslos verworfen werden
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Sachmängeln ist regelmäßig zuvor ein bestimmtes und eindeutiges Nacherfüllungsverlangen i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB erforderlich.
Die bloße Aufforderung zur Erklärung über Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft genügt nicht als Nacherfüllungsverlangen; wer von Beginn an ausschließlich Rückabwicklung verlangt und eine Reparatur ablehnt, hat kein bestimmtes Nacherfüllungsverlangen gestellt.
Neues vorgerichtliches oder erst in der Berufungsinstanz vorgetragenes Vorbringen ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn keine Zulassungsgründe dargetan werden.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für den Kläger Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug mangels Nacherfüllungsverlangens des Klägers verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Amtsgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch vermögen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 323, Rn. 13 mwN). Die bloße Aufforderung des Schuldners zur Erklärung über seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft genügt hierfür grundsätzlich nicht (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 323 Rn. 61). Eine solches bestimmtes und eindeutiges Nacherfüllungsverlangen hat der Kläger aber der Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt gestellt. Nach den unstreitigen Tatbestandsfeststellungen, die der Kläger auch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, hat er nämlich bereits zwei Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages gefordert. Aus sämtlichen nachfolgenden - in erster Instanz vorgelegten - außergerichtlichen Schreiben des Klägers geht, worauf das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat, hervor, dass der Kläger eine Reparatur in grundsätzlicher Form abgelehnt hat und vielmehr kategorisch von Beginn an auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gedrungen hat. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung im obigen Sinne hat der Kläger danach gegenüber der Beklagten gerade nicht verbalisiert. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die das vorgenannte Nacherfüllungsverlangen entbehrlich werden ließe, kann zudem insbesondere nicht in dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 08.03.2019 (Anlage K 5) erblickt werden. Denn zum einen bezog sich dieses Schreiben auf ein anwaltliches Schreiben des Klägers vom 26.02.2019 (Anlage K 4), mit welchem der Kläger die Beklagte explizit unter Hinweis auf den bereits erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert hatte, nicht aber zur Nacherfüllung. Zum anderen ist der Kläger auf das initiale Reparaturangebot der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht eingegangen, sondern hat vielmehr mit nachgehendem Schreiben vom 04.04.2019 (Anlage K 6) unmissverständlich und vorbehaltslos gegenüber der Beklagten klargestellt, dass eine Reparatur für ihn nicht in Betracht kommt. Unter diesen Umständen kann - wovon auch das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern ausgegangen ist - der Vorbehalt der Beklagten mit vorbezeichnetem Schreiben vom 08.03.2019, eine Reparatur des Wagens nur gegen Kostenbeteiligung durch den Kläger durchführen zu wollen, nicht als ernsthafte Weigerung der Beklagten zur (für den Kläger kostenlosen) Nachbesserung im Sinne eines letzten Wortes begriffen werden. Soweit der Kläger erstmalig im Berufungsverfahren weitere vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien vorgelegt hat, ist er hiermit und dem begleitenden neuen Sachvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da er Zulassungsgründe weder dargetan hat noch solche sonst ersichtlich sind. Die Beklagte ist der Wirksamkeit dieser vorgerichtlichen Erklärungen bzw. der Zurechnung dieser Erklärungen an den Kläger auch entgegengetreten. Überdies ist unter Berücksichtigung obiger Ausführungen auch in diesen Erklärungen ein bestimmtes und eindeutiges Nacherfüllungsverlangen des Klägers nicht zu sehen.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).