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Landgericht Bielefeld·22 S 109/11·23.05.2011

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussichten der Berufung

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Die zentrale Frage war, ob die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Das Landgericht verneint dies: Der Kläger konnte Ort und Umstände des Sturzes nicht schlüssig darlegen und machte widersprüchliche Angaben; Zeugen fehlen. Der PKH-Antrag wird zurückgewiesen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §118 Abs.1 S.4 ZPO erfolgt nicht.

Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung abgewiesen; keine Kostenerstattung nach §118 Abs.1 S.4 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Bei Schadensersatzansprüchen aus Sturzunfällen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Ort und Umstände des Sturzes; widersprüchliche Angaben schwächen die Substantiierung erheblich.

3

Die spätere Benennung oder Befragung von Zeugen begründet nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz auf einer von Glätte betroffenen Stelle erfolgt ist.

4

Bei Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß §118 Abs.1 Satz 4 ZPO keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 114 ZPO

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Kläger nicht bewiesen hat, wo und wie sich der Sturz genau ereignet hat. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, auf der Zuwegung ausgerutscht zu sein. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er dagegen erklärt auf der Roste im unmittelbaren Eingangsbereich unterhalb des Vordachs gestürzt zu sein. Zeugen, die den Sturz beobachtet haben, kann er nicht benennen. Es mag sein, dass die erst später hinzu gerufenen Zeugen Angaben dazu machen können, wie der Zustand des Weges und der Roste gewesen ist. Dies würde jedoch keinen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der Kläger auch tatsächlich auf einer von Glätte betroffenen Stelle ausgerutscht ist.

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Bielefeld, 24.05.201122. Zivilkammer

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Der VorsitzendeVorsitzender Richter am Landgericht