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Landgericht Bielefeld·22 S 100/14·29.06.2014

Berufung: Unwirksamkeit mietvertraglicher Verlängerungs- und Hemmungsklauseln der Verjährung

ZivilrechtMietrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ein, das Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis betraf. Die Kammer wies die Berufung als aussichtslos zurück und bestätigte das angefochtene Urteil. Sie entschied, dass §199 Abs.1 Nr.2 BGB auf §548 Abs.1 BGB nicht anwendbar ist und eine vertragliche Hemmung der Verjährung den Mieter unangemessen benachteiligt. Unklare Klauseln sind zu Lasten des Verwenders auszulegen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB beginnt mit der Rückgabe der Mietsache; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf diese Frist nicht anzuwenden.

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AGB-Klauseln, die eine Hemmung der Verjährung vorsehen und dadurch die Ablaufzeit der Verjährungsfrist erheblich verlängern, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.

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Mehrdeutige Klauseln sind gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen.

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Bei inhaltlichem Zusammenhang mehrerer Klauseln ist ein Zusammenwirken zu berücksichtigen; die Summierung einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist mit einer Hemmung kann zur Unwirksamkeit der Klausel(s) führen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 548 Abs. 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 307 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (405 C 249/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.520,64 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 30.05.2014 Bezug genommen.

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Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2014 offenbar von der falschen rechtlichen Voraussetzung aus, die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters beginne erst mit Kenntnis von der neuen Anschrift des Mieters. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist aber auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Durch die Schöpfung eines an § 199 Abs. 1 BGB angelehnten Hemmungstatbestandes, der zu einer Verlängerung des Ablaufes der Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren führen kann, wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Denn eine so erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung, welche gerade die zügige Abwicklung des Mietverhältnisses beabsichtigt, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr vereinbar. Aus § 12 Nr. 2 des Mietvertrages ergibt sich auch nicht, dass der Mieter lediglich einmalig bei Auszug verpflichtet wäre, dem Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der Klausel und auch der Regelungssystematik nicht entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klausel eine Interpretation im Sinne der Klägerin zuließe, so wäre sie jedenfalls mehrdeutig, was gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin ginge. Die Klausel würde daher dazu führen, dass der Mieter über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren seinem ehemaligen Vermieter sämtliche Folgeadressen mitteilen müsste, um eine Hemmung der Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche mit Sicherheit auszuschließen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundlegende Bedeutung. Zutreffend ist zwar, dass die Frage umstritten ist, ob die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam verlängert werden kann. Diese isolierte Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Verlängerung der Verjährungsfrist im vorliegenden Falle jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil sie zugleich mit der Vereinbarung eines Hemmungstatbestandes einhergeht, der den Mieter in unangemessener Weise benachteiligt. Es kann also offen bleiben, ob die isolierte Verlängerung der Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB wirksam wäre. Denn jedenfalls aufgrund des Summierungseffektes von (unter Umständen wirksamer) Verlängerung der Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB auf ein Jahr und Schaffung eines dem Mietrecht unbekannten Hemmungstatbestandes von bis zu 5 Jahren tritt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ein. Voraussetzung für die Annahme eines Summierungseffektes ist es auch nicht, dass die gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, in demselben Titel des BGB normiert sind. Erforderlich ist lediglich ein innerer Sachzusammenhang der Einzelklauseln (Coester, in: Staudinger, Neuaufl. 2013, § 307 BGB Rn 139 m.w.N.). Ein solcher Sachzusammenhang ist bei Klauseln, die zum einen die Dauer der Verjährungsfrist und zum anderen die Hemmung der Verjährung erfassen, unzweifelhaft gegeben.

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben, da die Kammer mit ihrer Entscheidung von keiner obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht und darüber hinaus die hier verwendete Kombination von Klauseln, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht behandelt wurde.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.