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Landgericht Bielefeld·22 S 100/14·29.05.2014

Berufung: Absicht der Zurückweisung nach §522 ZPO wegen Verjährung und unwirksamer AGB-Klausel

ZivilrechtMietrechtSchuldrecht (Verjährungsrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer teilt mit, sie beabsichtige, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen; der Berufungsklägerin wird binnen zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme aus Kostengründen gegeben. Die Kammer sieht keine Aussicht auf Erfolg: Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung nach §548 Abs.1 BGB zu Recht abgewiesen. Die in §12 des Mietvertrags enthaltene Verlängerung der Verjährungsfrist ist nach §307 BGB unwirksam, insbesondere die Regelung zur Adressmitteilung und die damit verbundene Hemmung bis zu fünf Jahren.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Gericht beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen; Klägerin erhält Frist zur Stellungnahme bzw. Rücknahme aus Kostengründen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularmäßige Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist in AGB unwirksam, wenn sie dem wesentlichen Zweck der gesetzlichen Vorschrift zuwiderläuft.

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Eine AGB-Klausel, die eine dem Gesetz unbekannte Obliegenheit des Mieters begründet und den Lauf der Verjährung unbestimmt (z. B. bis zu fünf Jahren) hemmt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Bei Verjährungsvereinbarungen in Formularverträgen muss das Ende der Verjährungsfrist für den Mieter erkennbar sein und eine angemessene Höchstfrist vereinbart werden; andernfalls ist die Klausel unwirksam.

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Erweist sich eine Berufung nach einstimmiger Überzeugung der Kammer als offensichtlich erfolglos und hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 548 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 305c Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dies darauf gestützt, dass der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt ist. Denn die Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten wurde deutlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB gestellt. Zu Recht hat das Amtsgericht auch angenommen, dass die Verjährungsfrist in dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag nicht wirksam auf ein Jahr ab Rückgabe der Mietsache verlängert worden ist. Denn die in § 12 des Mietvertrages vom 25.09.2008 enthaltene Verlängerung der Verjährungszeit auf ein Jahr ist gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dass es sich bei dem verwendeten Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die von der Klägerin verwendet wurden, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Es kann offen bleiben, ob es bereits an einer wirksamen Einbeziehung der in § 12 des Mietvertrages getroffenen Regelungen fehlt, weil diese überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind. Denn jedenfalls verstößt die getroffene Regelung gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.

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Dabei kann die in der Literatur umstrittene Frage offen bleiben, ob jegliche formularmäßige Abweichung von der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn jedenfalls die Kumulierung der Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr mit der in § 12 Nr. 2 des Mietvertrages enthaltenen Regelung führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. § 12 Nr. 2 des Mietvertrages eröffnet dem Vermieter einen dem Gesetz unbekannten Hemmungstatbestand, indem die Obliegenheit des Mieters begründet werden soll, nach Beendigung des Mietvertrages seine neue Adresse dem Vermieter mitzuteilen. Für den Fall dass der Mieter hiergegen verstößt, soll der Lauf der Verjährungsfrist für max. 5 Jahre gehemmt sein, wenn der Vermieter in Jahresabständen erfolglose Einwohnermeldeamtsanfragen vornimmt.

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Zwar entspricht es den Grundsätzen der Parteiautonomie, dass es den Parteien erlaubt ist, auch dem Gesetz unbekannte Hemmungstatbestände zu vereinbaren. Im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies jedoch in der Regel unwirksam (Peters / Jacoby, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 202 BGB Rn 21ff.).  Insbesondere sind die Belange des Mieters nur dann ausreichend berücksichtigt, wenn das Ende der Verjährungsfrist für ihn erkennbar ist (BGH NJW 1986, 1608). Das setzt ausreichende Information voraus, wenn der Eintritt der Verjährung von Handlungen des Vermieters abhängig ist. Außerdem muss eine angemessene Höchstfrist vereinbart worden sein (BGH NJW 1994, 1788).

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Die in § 12 Nr. 2 des Mietvertrages enthaltene Regelung führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da sie eine dem Gesetz unbekannte Obliegenheit des Mieters begründen will, dem ehemaligen Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen. Aus der Formulierung ergibt sich bereits nicht, ob hiermit nur die erste neue Adresse nach dem Auszug oder auch weitere Folgeadressen gemeint sein sollen. Es ist auch unangemessen, dem Mieter Meldepflichten gegenüber einem ehemaligen Vertragspartner für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren aufzuerlegen. Zudem ist für den Mieter nicht erkennbar, ob, seit wann und wie lange der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist, da der Vermieter nach der vertraglichen Regelung nicht verpflichtet ist, den Mieter über seine EMA-Anfrage in Kenntnis zu setzen. Die Klausel berücksichtigt auch nicht hinreichend die Interessen eines Mieters, der nach Beendigung des Mietverhältnisses ins Ausland verzieht. In einem solchen Fall ist eine Anfrage beim deutschen Einwohnermeldeamt zwangsläufig negativ. Da in zahlreichen Ländern auch kein Melderegister existiert, führt die in § 12 Nr. 2 des Mietvertrages enthaltene Regelung in einem solchen Fall dazu, dass infolge der Hemmung des Laufes der Verjährungsfristen sogar fünfeinhalb Jahre nach Rückgabe der Mietsache noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Ein solcher Zeitraum ist mit dem Grundgedanken des § 548 Abs. 1 BGB unvereinbar. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, wie auch das Amtsgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, eine zügige Abrechnung etwaiger Schadensersatzansprüche des Vermieters herbeizuführen. Den Interessen des Vermieters wird auch durch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfristen herbeizuführen, hinreichend Genüge getan.

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Bielefeld, 30.05.201422. Zivilkammer