Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags mangels Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; das Landgericht Bielefeld wies diesen zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO bietet. Der Vortrag beschränkt sich auf Rechtsdarstellungen und Rechtsprechungszitate, enthält aber keinen substantiierten Tatsachenvortrag zu Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadens. Zudem benannte der Antragsteller keinen beizuordnenden Anwalt und stellte keinen Antrag nach § 121 V ZPO.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg und unzureichendem Tatsachenvortrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt; hinreichend wahrscheinlich ist der Erfolg, wenn eine bemittelte, das Prozessrisiko verständig abwägende Partei den Prozess aus eigenen Mitteln führen würde.
Im Prozesskostenhilfeverfahren obliegt es dem Antragsteller, den für die Erfolgsaussicht relevanten Tatsachenvortrag substantiiert zu machen; bloße Aneinanderreihungen von Rechtsprechung oder rechtstheoretische Ausführungen genügen nicht zur Begründung der Erfolgsaussicht.
Anträge auf prozessuale Leistungen wie Vorschüsse müssen betragsmäßig und sachlich durch konkreten Tatsachenvortrag gestützt werden; willkürlich bemessene Beträge rechtfertigen keine Gewährung.
Das Fehlen der Postulationsfähigkeit (insbesondere die nicht namentliche Benennung eines beizuordnenden Rechtsanwalts oder das Ausbleiben eines Antrags nach § 121 V ZPO) kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I- 11 W 46/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Rechtsstreitgegen
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 14.03.2022 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist; hinreichend wahrscheinlich ist der Erfolg, wenn eine bemittelte, das Prozessrisiko verständig abwägende Partei den Prozess aus eigenen Mitteln führen würde (Wache in: MüKo-ZPO, 6. Auflage 2020, § 114 Rn. 52).
Trotz dieses herabgesetzten Prüfungsmaßstabs vermag die Kammer die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht zu bejahen. Auch nach mehrfachen Hinweisen der jeweiligen Dezernentinnen erschöpft sich die Darstellung des Antragstellers in einer umfangreichen Ausarbeitung bzw. Aneinanderreihung von Rechtsprechung und juristischen Definitionen, lässt aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Tatsachen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vermissen. Eine inhaltliche Prüfung des Lebenssachverhalts durch das Gericht ist der Kammer vor diesem Hintergrund nicht möglich. Allein der erhobene Vorwurf eines vermeintlich zu Unrecht unterbliebenen Hinweises der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Beitragsübernahme durch einen Sozialleistungsträger reicht nach Auffassung der Kammer nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin annehmen zu können. Auch der mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Vorschuss iHv. 6.000,00 EUR erscheint betragsmäßig wahllos „gegriffen“ und findet im Sachvortrag keine Stütze. Weiter ist nicht erkennbar, welche Schadensentwicklung aufgrund welcher Umstände noch nicht abgeschlossen sein soll (Klageantrag zu 2). Zuletzt ist auch eine behauptete Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag belegt. Es ist – auch im Prozesskostenhilfeverfahren – Aufgabe der Partei, dem Gericht zuvorderst Tatsachen zu unterbreiten; die Subsumtion unter eine Norm des Schadensrechts muss dem Gericht vorbehalten bleiben.
Im Übrigen hat der Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage immer noch keinen beizuordnenden Rechtsanwalt namentlich benannt oder einen Antrag nach § 121 V ZPO gestellt. Die Postulationsfähigkeit vor dem Landgericht – und die damit wiederum im Zusammenhang stehenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage – ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht gegeben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bielefeld oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Bielefeld, 18.07.202222. Zivilkammer