Schadensersatzklage wegen Glassplittern nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er mit dem Fahrrad über ein nach einem Pkw-Unfall zurückgebliebenes Glassplitterfeld fuhr. Das Gericht prüft, ob Polizeibeamte ihre Sicherungspflichten verletzt haben. Zwar bestand eine unzureichende Reinigung, doch ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, weil nur Fahrlässigkeit vorliegt und der Kläger Ersatz beim Fahrzeughalter nach §7 StVG/§847 BGB hat. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; Amtshaftungsanspruch zwar grundsätzlich gegeben, aber wegen nur fahrlässiger Pflichtverletzung und anderweitiger Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Polizeibeamte sind nach einem Verkehrsunfall verpflichtet, die Unfallstelle zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu sichern und Gefahren, insbesondere Glassplitter auf Geh‑/Radwegen, zu beseitigen.
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus; steht dem Geschädigten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Schäden, wenn eine durch den Betrieb des Fahrzeugs geschaffene Gefahrenlage fortbesteht; hierfür ist kein unmittelbarer zeitlicher, sondern ein innerer Zusammenhang erforderlich.
Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB kann gegenüber dem Verursacher bestehen, sofern dieser den schädigenden Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, unabhängig davon, ob er selbst unmittelbar zur Beseitigung der Gefahrenlage beitragen konnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
-abgekürzt gern. § 313 a I 1 ZPO-
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld aufgrund eines Vorfalls, welcher sich am 13.09.1995 in C. ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den kombinierten Geh-/Radweg der P. Straße in C. in Richtung I.. Hinter der letzten Rechtskurve vor dem Ortseingang I. fuhr er durch ein auf den Radweg befindliches Scherbenfeld, so daß der Vorderreifen platzte. Der Kläger rutschte weg und stürzte in den Scherbenhaufen, wobei er sich Verletzungen an der rechten Körperseite zuzog und sein Fahrrad beschädigt wurde. Das Splitterfeld war nach einem schweren Verkehrsunfall vom 09.09.1995 zurückgeblieben. Der Fahrer und Halter des Pkws Renault, amtliches Kennzeichen xxx, hatte einen Unfall schuldhaft dadurch verursacht, daß er -offenbar wegen Lenkfehlers oder überhöhter Geschwindigkeit- mit seinem Pkw ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten war, wo er mit dem Pkw des anderen Unfallbeteiligten Dreier zusammenstieß und über den Geh-/Radweg auf einen Acker geschleudert wurde.
Der Kläger behauptet, daß die Polizeibeamten nicht dafür gesorgt haben, daß die Unfallstelle, insbesondere das Splitterfeld, ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Die Polizeibeamten, welche für die Absicherung vor akut auftretenden Gefahren eilzuständig seien, hätten die ihnen obliegende Verpflichtung zur Sicherung der gefährlichen Stelle nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 462,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.1996 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, daß nach dem Unfall vom 13.09.1995 ein Splitterfeld verblieben sei. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hätten nach dem Vorunfall die Fahrbahn und den Radweg gekehrt und von Fahrzeugteilen befreit, wobei die beiden Polizeibeamten die Angestellten des Abschleppdienstes aufgefordert hätten, den Radweg von Glassplittern zu befreien. Diese hätten in Gegenwart der Polizeibeamten mittels eines Besen die Splitter zusammengefegt und in eine mitgeführte Tonne entsorgt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Kleinstteile an der Unfallstelle verblieben seien. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Außerachtlassung von Sicherungspflichten sei daher zu verneinen. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Bei der Geschwindigkeit von ca. 20 km/h hätte er das Splitterfeld rechtzeitig erkennen und angesichts der Empfindlichkeit seiner Radrennreifen rechtzeitig abbremsen können.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund des Vorfalls vom 13.09.1995 gern. §§ 839 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
Die Polizeibeamten hatten nach dem Unfall vom 09.09.1995 die Pflicht, neben der Feststellung des Unfallhergangs für die Wiederherstellung der Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu sorgen. Diese Pflicht haben die Polizeibeamten nicht ordnungsgemäß erfüllt. In ihren dienstlichen Äußerungen in der zu Beweiszwecken herbeigezogenen Beiakte des Ordnungsamtes der Stadt Bielefeld tragen sie zwar vor, daß der Radweg gesäubert worden sei, doch stehen dem die Feststellungen des Zeugen POM C. und die von ihm gefertigten Fotos der Beiakte gegenüber. Aus den Angaben des Zeugen C. und den Fotos ergibt sich, daß ein Glassplitterfeld auf dem Geh-/Radweg zurückgeblieben war. Zwar haben nach den Feststellungen des Polizeibeamten C. die Glassplitter dort nicht mehr dicht gedrängt gelegen. Bei der Säuberung eines Radweges muß besonders auf die Entfernung von Glassplittern geachtet werden, da erfahrungsgemäß Fahrradreifen für Beschädigungen durch Glassplitter erheblich anfälliger sind als Autoreifen. Dieser Beseitigungspflicht sind die Polizeibeamten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so daß dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten bestehen würde.
Der Anspruch ist jedoch gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da den beiden Polizeibeamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt und dem Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
Für den Schaden des Klägers ist nämlich auch noch der Verursacher des Vorunfalls haftbar. Aus den beigezogenen und zu Beweiszwecken verwerteten Beiakten ergibt sich -wie bereits ausgeführt-, daß der Fahrer des Fahrzeuges xxx am 09.09.1995 den Vorunfall dadurch verursacht hat, daß er vermutlich aufgrund nicht angepaßter Geschwindigkeit ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten ist, wo er mit dem anderen Pkw zusammenstieß und auf den Acker geschleudert wurde. Der Halter dieses Fahrzeuges haftet dem Kläger nach§ 7 Abs. 1 StVG. Das Glassplitterfeld auf dem Radweg war eine Gefahrenlage, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges geschaffen worden ist. Dieses Glassplitterfeld ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges grundsätzlich auch dann noch zuzurechnen, wenn es fortdauernd besteht, ein naher zeitlicher Zusammenhang des späteren Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1992, 2669 m.w.N.). Es kommt lediglich darauf an, daß die andauernde Gefahrenlage noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges steht, er sie geschaffen hat. Im vorliegenden Fall war der innere Zusammenhang nicht unterbrochen. Die Gefahrenlage, die durch das Splitterfeld auf dem Radweg durch den Unfall geschaffen wurde, war noch nicht abgeklungen, sondern hatte sich möglicherweise sogar dadurch verschärft, daß nunmehr kein dichtgedrängtes Splitterfeld, sondern einzeln herumliegende Glassplitter, welche schwerer wahrzunehmen sind, sich auf dem Radweg befanden.
Da der Fahrzeugführer des Vorunfalls diesen schuldhaft verursacht hat, kann der Kläger auch gern. § 847 BGB diesen gegenüber noch Schmerzensgeld geltend machen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß der Fahrzeugführer direkt nach dem Unfall verletzt ins Krankenhaus eingeliefert wurde und somit keine Möglichkeit zur persönlichen Beseitigung des Splitterfeldes hatte. Entscheidend ist vielmehr die vorausgegangene schuldhafte Verursachung des Unfalls und Herbeiführung der Gefahrenlage. Da zumindest die anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt ist, stellt sich die Klage als jedenfalls zur Zeit unbegründet dar.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des§ 91 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 713 ZPO.