Zusätzliches Schmerzensgeld 50.000 DM nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von 1991 zusätzliches Schmerzensgeld; die Beklagte hat bereits 80.000 DM gezahlt. Streitpunkt ist die Angemessenheit dieses Betrags angesichts dauerhafter körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 50.000 DM nebst Zinsen, da die Genugtuungsfunktion hier eine höhere Summe erfordert.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt, insoweit Kläger obsiegt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld besteht, wenn die bereits geleistete Zahlung die dauerhaft wirkenden immateriellen Beeinträchtigungen nicht vollständig abdeckt und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine höhere Kompensation erfordert.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann das Gericht persönliche Eindrücke aus der Klägeranhörung sowie glaubhafte Zeugenaussagen über Einschränkungen im Alltag und soziale Folgen berücksichtigen.
Deutlich wahrnehmbare kosmetische Beeinträchtigungen, die das äußere Erscheinungsbild merklich verändern, können Schmerzensgeldanpassungen rechtfertigen, auch wenn keine vollständige Entstellung vorliegt.
Ein Zinsanspruch neben dem Schmerzensgeld kann nach §§ 288 Abs. 2, 291 BGB bestehen, wenn der Kläger durch geeigneten Nachweis (z. B. Zinsbescheinigung) darlegt, dass er die geltend gemachten Zinsen tatsächlich erzielt hätte.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.02.1996 [NACHINSTANZ]
Az: 9 U 204/95 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 26.06.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 21.04.1991 gegen 5.15 Uhr auf der M. Straße in W. geltend. Der damals knapp 32 Jahre alte Kläger befand sich als Beifahrer in dem Pkw BMW 1802, amtliches Kennzeichen: XXX, welcher zur Unfallzeit von Frau I. F. gesteuert wurde, die von der Fahrbahn abkam und bei dem Unfall tödliche Verletzungen erlitt. Das verunfallte Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert.
In einem Vorprozeß vor dem Landgericht Bielefeld, Aktenzeichen 22 O 473/91, ist durch rechtskräftiges Urteil bereits festgestellt worden, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind und soweit die Haftung der Beklagten nicht durch den mit Frau N. B. für den Pkw BMW abgeschlossenen Versicherungsvertrag begrenzt wird.
In diesem Prozeß streiten die Parteien um die Höhe des Schmerzensgeldes. Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein offenes Schädelhirntrauma, eine Trümmerfraktur im Gesichtsschädelbereich sowie eine Querfortsatzfraktur des dritten LWK links. Er lag zunächst während seines stationären Aufenthaltes in der Krankenanstalt C. vom 21.04. bis zum 15.05.1991 mehrere Wochen im Koma, ab 15.05. wurde er in das B.krankenhaus in E. verlegt, in dem er sich bis zum 28.06.1991 befand. Dort wurde eine unfallbedingte Erblindung des linken Auges festgestellt. In der Zeit vom 25.07. 1991 bis zum 25.08.1991 erfolgte eine Weiterbehandlung im Reha-Zentrum T..
Anfang 1992 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Fa. I. GmbH wieder auf. Er arbeitete zunächst stundenweise und einen Monat später ganztags. Seit November 1993 wird er auch wieder im Schichtdienst eingesetzt.
Neben der Erblindung des linken Auges leidet der Kläger an folgenden unfallbedingten Dauerschäden:
Einer linksbetonten partiellen Riechstörung, einer Hirnsubstanzschädigung mit latenter Halbseitenschwäche links, hirnorganischer Leistungsminderung und encephalopathischen Beschwerden sowie einer Abflachung der linken Gesichtshälfte mit Veränderung der Augapfelstellung. Das Versorgungsamt P. hat den Grad der Behinderung mit 60 % anerkannt. Der Neurologe und Psychiater Dr. T. kommt in seinen nervenärztlichen Gutachten vom 27.10.1992 und vom 08.12.1993 zu einer 40 %igen Erwerbsminderung.
Die Beklagte hat vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM gezahlt, eine darüber hinausgehende Zahlung jedoch abgelehnt.
Nach Ansicht des Klägers ist das Schmerzensgeld jedoch weitaus zu niedrig bemessen und ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 DM gerechtfertigt. Hierzu trägt er vor, daß bei ihm die Unfallverletzungen zu Vergeßlichkeit, Konzentrationsmängeln, Defiziten im Ausdauerbereich, Reizbarkeit, allgemeiner Lustlosigkeit sowie einer Beeinträchtigung der Libido geführt hätten. Aufgrund der Abflachung der linken Gesichtshälfte mit Veränderung der Augapfelstellung sei er entstellt. Vor dem Unfall sei er ein kontaktfreudiger und lebensfroher Mensch gewesen, seitdem leide er an Kontaktarmut und gelte als Einzelgänger. Er leide seit dem Unfall an psychischen Störungen, die sich in Unruhe- und Angstzuständen aber auch daran ausdrückten, daß er in seinem Lustempfinden stark beeinträchtigt sei und es daher nur noch ein- bis zweimal im Vierteljahr zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau komme, wohingegen dies vorher etwa zehnmal im Monat der Fall gewesen sei. Das ihm seiner Ansicht nach noch zuzusprechende Schmerzensgeld sei mit 7,5 % zu verzinsen, da er das Geld zu diesem Zinssatz hätte anlegen können.
Mit der am 26. Juni 1995 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.1991 nebst 7,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach ist der Schmerzensgeldanspruch mit dem gezahlten Betrag in Höhe von 80.000,00 DM abgegolten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 14. September 1995 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vom Kläger eingereichte Zinsbescheinigung der Volksbank F. eG vom 11.09.1995, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gern. § 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 DM.
Ihm ist zwar bereits ein recht hoher Betrag von 80.000,00 DM gezahlt worden. Die Kammer ist jedoch, nachdem sie sich durch die Anhörung des Klägers einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft hat, der Überzeugung, daß dieser Betrag nicht als angemessen anzusehen ist. Der zum Unfallzeitpunkt knapp 32 Jahre alte Kläger muß sein zukünftiges Leben hindurch viele schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner Entfaltungsmöglichkeiten ertragen, so daß die obere Grenze des Vertretbaren ausgeschöpft werden muß, um der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Dem Kläger war unübersehbar anzumerken, wie sehr er unter den Unfallfolgen noch heute leidet. Er wirkte traurig, erschöpft und introvertiert. Für einen noch jungen Mann muß es auch sehr deprimierend sein und eine erhebliche Einbuße an Lebensfreude bedeuten, wenn seine Konzentration und Ausdauer gerade noch dazu ausreichen, daß er seiner Arbeit nachgehen kann und nicht auch noch diese wegen schlechter Leistungen verliert. Die Kammer hat insoweit auch keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen des Klägers. Diese sind im übrigen von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin M., bestätigt worden. Die Zeugin hat bekundet, daß der Kläger im Gegensatz zu früher heute reizbar und unkonzentriert sei, Freunde habe er fast keine mehr. Wenn er von der Arbeit komme, lege er sich alsbald hin, Freizeitaktivitäten nehme er nicht mehr wahr, auch Urlaubsreisen fänden nicht mehr statt. Schließlich komme es nur noch selten zum Geschlechtsverkehr, wenn überhaupt, so gehe die Initiative von ihr aus. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, liegen nicht vor, zumal die Aussage der Zeugin anschaulich und ohne jeglichen Hang zu Übertreibungen war.
Schließlich fiel ins Gewicht, daß die Abflachung der linken Gesichtshälfte mit der Veränderung der Augapfelstellung, entgegen der Auffassung der Beklagten, sehr wohl das Aussehen des Klägers beeinträchtigt. Auch wenn das Gesicht des Klägers nicht als entstellt bezeichnet werden kann, so handelt es sich auch nicht nur um eine leichte kosmetische Beeinträchtigung , da der Betrachter des Gesichts sofort den Unterschied zwischen dem gesunden Auge und dem erblindeten Auge mit der veränderten Augapfelstellung bemerkt.
Allerdings erschien trotz der Folgeschäden ein über weitere 50.000,00 DM hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht mehr gerechtfertigt und war die Klage insoweit abzuweisen. Wird die Rechtsprechung anderer Gerichte herangezogen, auch die vom Kläger selbst zitierte des OLG Braunschweig, so sind die Verletzungen und Dauerschäden, für die ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von ca. 170.000,00 DM zugesprochen wird, doch noch schwerer als die vom Kläger erlittenen.
Der Zinsanspruch folgt aus den§§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Der Kläger hat durch die Vorlage der Zinsbescheinigung der Volksbank nachgewiesen, daß er Zinsen in der geltend gemachten Höhe in Anspruch nimmt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.