Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Ausbleiben verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Halle ein, erschien zur Berufungsverhandlung jedoch nicht und war nicht in zulässiger Weise vertreten. Das Landgericht stellte fest, dass die Ladung öffentlich zugestellt und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war. Mangels genügender Entschuldigung verwarf das Gericht die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Die Kosten der Berufung trifft der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Nichterscheinen und fehlender zulässiger Vertretung gemäß § 329 Abs.1 StPO als verworfen; Kosten der Berufung dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung erscheint und nicht in zulässiger Weise vertreten wird.
Voraussetzung für die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO ist eine ordnungsgemäße Ladung, die auch durch öffentliche Zustellung und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens bewirkt werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; bei Verwerfung der Berufung hat der Angeklagte die Kosten der Berufung zu tragen.
Fehlt eine hinreichende Entschuldigung oder eine zulässige Vertretung, begründet dies regelmäßig die Verwerfung der Berufung, wenn die Ladung formgerecht erfolgt ist.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 10.12.2024 (Az. 6 Ds 601 Js 483/23) wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 10.12.2024 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden, obwohl er ausweislich des Kammerbeschlusses vom 09.07.2025 (Bl. 215 d. A.) sowie des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.07. und 31.07.2025 (Bl. 220 d. A.) ordnungsgemäß im Wege der öffentlichen Zustellung geladen worden ist und mit dem Ladungsschreiben vom 18.06.2025 (Bl. 203 ff. d. A.) auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden ist.
Die eingelegte Berufung war daher gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
I. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld![]() |
