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Landgericht Bielefeld·21 T 17/19·16.10.2019

Beschwerde erfolgreich: Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen Berechnungsfehler

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben. Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts und bewilligte der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe sowie die vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Versagung beruhte auf einem Berechnungsfehler bei den einzusetzenden Einnahmen (unterlassene Berücksichtigung von Wohnkosten). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH und vorläufige Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist statthaft, wenn das angefochtene Urteil ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

2

Eine Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss nicht formell substantiiert begründet sein; die bloße Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung der Einlegung genügen, ergänzende Unterlagen können nachgereicht werden.

3

Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO ist unbegründet, wenn die Entscheidung auf einer fehlerhaften Berechnung der einzusetzenden Einnahmen beruht, insbesondere wenn berücksichtigungsfähige Wohnkosten nicht in Ansatz gebracht wurden.

4

Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO erfüllt, ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und auf Antrag der Partei ein Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beizuordnen.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 120a Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 114 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19.10.2018 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird ihr Rechtsanwalt T., , zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat (vgl. § 127 Abs. 2 S. 2, letzter Halbsatz). Das Rechtsmittel auch form- und fristgerecht i.S.d. §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.

3

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragstellerin ihr Rechtsmittel nicht förmlich begründet hat, denn nach § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift lediglich die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Überdies hat die Antragstellerin am 26.11.2018 eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

4

Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht nach § 115 Abs. 4 ZPO versagt. Dabei ist es aufgrund eines Berechnungsfehlers von im Rahmen der PKH einzusetzenden Einnahmen in Höhe von xxx € ausgegangen. Wie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, sind insoweit keine berücksichtigungsfähigen Wohnkosten in Ansatz gebracht worden.

5

Der Antragstellerin ist nach §§ 114, 115 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen.

6

Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin in der am 26.11.2018 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dem dieser Erklärung beigefügten Bescheid des Jobcenter Herford vom 05.09.2018 und der aktuellen Freibeträge ergibt sich nämlich folgende Berechnung:

7

xxxxx

8

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Bielefeld, 17.10.201921. Zivilkammer

10

N.Vizepräsidentin des Landgerichts
als Einzelrichterin