Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen fehlender Schlüssigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen seinen früheren Anwalt wegen angeblich veruntreuter Rechtsschutzversicherungsgelder. Das Amtsgericht wies den PKH-Antrag zurück, da der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargetan war. Das Landgericht bestätigt dies und weist die sofortige Beschwerde zurück; die Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn der geltend gemachte Rechtsanspruch nicht schlüssig dargelegt ist.
Die Klage ist schlüssig, wenn der unterstellte wahre Tatsachenvortrag geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen; bloße Behauptungen ohne tragfähige Substantiierung genügen nicht.
Ein Schadensersatzanspruch aus einem Anwaltsvertrag nach §§ 280, 611 ff., 675 BGB setzt darzulegende Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität und eine nachvollziehbare Quantifizierung des Schadens voraus.
Kostenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens können nach § 127 Abs. 4 ZPO treffen, dass die Kosten nicht erstattet werden; die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG kann unterbleiben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.01.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Eine Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er trägt vor, dass er den Antragsgegner mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die F. AG beauftragt habe. Vor dem Landgericht Düsseldorf habe ein Verfahren eingeleitet werden sollen. Der Antragsgegner habe insgesamt von seiner Rechtsschutzversicherung 14.623,12 EUR erhalten. Dieses Geld habe er jedoch für sich verbraucht und die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nicht beglichen. Die Berufung habe der Antragsgegner beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, ohne ihn darüber zu informieren. Da er durch den Antragsgegner großen finanziellen Schaden erlitten habe, beantragt er mit seiner beabsichtigten Klage, den Antragsgegner zu einer Zahlung von 4.500,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen an ihn zu verurteilen. Sein Bankkonto sei gepfändet worden und er habe einen negativen Schufaeintrag bekommen.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich seiner Antragsschrift nicht schlüssig entnehmen lasse, woraus sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.500,00 EUR ergeben sollte. Mit Beschluss vom 13.01.2021 hat es den Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 12.03.2021. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch aus dem Anwaltsvertrag nicht schlüssig dargetan hat.
Die Schlüssigkeit der Klage ist Voraussetzung für den sachlichen Erfolg der Klage. Die Klage ist schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 253-299a, Rn. 22, 23). Daran fehlt es hier.
Der Vortrag des Antragstellers dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass er Schadensersatz aus dem mit dem Antragsgegner geschlossenen Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1, 611 ff., 675 Abs. 1 BGB begehrt. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 280 Rn. 32). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Palandt a.a.O., § 280 Rn. 38).
Vorliegend fehlt es an der Darlegung, inwiefern dem Antragsteller ein finanzieller Schaden in Höhe von 4.500,00 EUR dadurch entstanden sein soll, dass der Antragsgegner etwaige Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nicht beglichen hat; etwa weil er nun selbst hierfür in Anspruch genommen wäre. Ebenso ist nicht dargetan, inwiefern sein Vermögen durch die Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf beeinträchtigt worden wäre.
2.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.